19.01.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 4)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Brandenburg 24.9.2025, 7 U 146/24

Schadensersatzanspruch eines Insolvenzverwalters gegen faktischen Geschäftsführer/Gesellschafter wegen aus Gesellschaftsvermögen entnommener Beträge

1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat - nach § 43 Abs. 1 GmbHG - in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dies gilt auch für den sog. faktischen Geschäftsführer.

2. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört es grundsätzlich nach § 43 Abs. 1 GmbHG, dass er seine Stellung als Geschäftsführer nicht zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Gesellschaft ausnutzt.

3. Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 8 GmbHG zur Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers wegen eines Ersatzanspruchs ist bei eröffnetem Insolvenzverfahren entbehrlich, da die Interessen der Gesellschaftsgläubiger das Schutzbedürfnis der abzuwickelnden Gesellschaft überwiegen.

4. Die als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichnete Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen knüpft an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet die Haftung, in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, aus § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein.

5. Nach diesem Grundsatz kommen als Schuldner des Anspruchs aus existenzvernichtendem Eingriff insbesondere auch mittelbare Gesellschafter (Gesellschafter-Gesellschafter) und "faktische" Gesellschafter in Betracht.
(alle nicht amtl.)

 

OLG München 10.9.2025, 7 W 1061/25 e

Streitwert der Anfechtungsklage und der einstweiligen Verfügung gegen den Vollzug eines Gewinnverwendungsbeschlusses

1. Bei der Bemessung des Streitwerts einer einstweiligen Verfügung ist es zulässig, zunächst den Streitwert eines hypothetischen Hauptsacheverfahrens zu ermitteln und vom Ergebnis einen Abschlag im Hinblick darauf vorzunehmen, dass nur eine vorläufige Regelung streitgegenständlich ist. Dabei ist ein Abschlag von 2/3 des Hauptsachestreitwerts nicht ermessensfehlerhaft.

2. Für die Überschreitung des Deckelungsbetrages nach § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG sind im Hinblick auf den Zweck des § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, anfechtende Aktionäre nicht mit übermäßigen Kostenrisiken zu belasten, ausschließlich die Interessen des Anfechtenden maßgeblich.

3. Bei einer Klage gegen einen Gewinnverwendungsbeschluss ist für die Streitwertbemessung nach § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht der Betrag der gesamten beschlossenen Gewinnausschüttung, sondern der Anteil des klagenden Aktionärs an der Gewinnausschüttung maßgeblich.
(alle amtl.)

 

BFH 18.12.2024, I R 45/22

§ 1 Abs. 5 Satz 1 AStG als Einkünftekorrekturvorschrift

1. Bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG, wonach die Abs. 1, 3 und 4 über die "Berichtigung von Einkünften" entsprechend anzuwenden sind, folgt, dass es sich bei § 1 Abs. 5 AStG um eine Einkünftekorrekturnorm und gerade nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung handelt. Daher rechtfertigt § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) nicht, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung einer unselbständigen Betriebsstätte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft ohne weitere Ermittlungen zu verwerfen und an ihre Stelle eine Gewinnermittlung auf Basis einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode (sog. Kostenaufschlagmethode) zu setzen.

2. Die in § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG vorausgesetzte Einkünfteminderung muss - als kausale Bedingung - "durch" die Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entstehen und sie wird weder durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG noch durch § 32 BsGaV fingiert.
(alle amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt