Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 40)
Wegfall der Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr bei Verschmelzung des verletzenden Rechtsträgers
1. Verstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin.
2. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, dessen Angehörige einen Verstoß begangen haben, folgt keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Rechtsträger.
3. Wird eine durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene juristische Person während des Rechtsstreits auf eine andere juristische Person verschmolzen, tritt letztere entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess ein und wird entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten der bisherigen Beklagten vertreten.
4. Macht der Kläger geltend, die Rechtsnachfolgerin führe die beanstandete Geschäftspraktik unverändert fort, handelt es sich mit Blick auf die anstelle der bisherigen Beklagten in den Rechtsstreit eingetretene Rechtsnachfolgerin um einen neuen Streitgegenstand, der in der Revisionsinstanz nicht erstmals geltend gemacht werden kann.
(alle nicht amtl.)
BFH 30.10.2025, X R 25/23
Kein ermäßigter Steuersatz bei Auszahlung einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des früheren Arbeitnehmers beruht
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine "außerordentlichen Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten).
(amtl.)
BFH 26.3.2026, IV R 4/24
Betriebliche Veranlassung einer Grundschuldbestellung durch eine Personengesellschaft; Überraschungsentscheidung
1. Ist die Bestellung einer Grundschuld auf einem betrieblichen Grundstück durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlasst, können Aufwendungen zur Abwendung der Zwangsverwaltung oder -versteigerung Betriebsausgaben darstellen. Hingegen ist ein solcher Betriebsausgabenabzug im Fall einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Grundschuldbestellung (Besicherung von Darlehen der Gesellschafter zum Erwerb der Kommanditanteile) regelmäßig ausgeschlossen.
2. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter muss damit rechnen, dass der (Voll-)Senat einen der vorläufigen Einschätzung des Berichterstatters widerstreitenden Rechtsstandpunkt einnimmt; eine Überraschungsentscheidung ist darin nicht zu erblicken (Bestätigung der Rechtsprechung).
(alle amtl.)