Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 41)
Wegfall der Abschirmwirkung einer ausländischen Kapitalgesellschaft bei rein künstlicher Gestaltung und gesellschaftsrechtlicher Verflechtung
1. Kapitalgesellschaften entfalten ertragsteuerrechtlich eine Abschirmwirkung, die zum Verbot des "Durchgriffs" auf ihre Gesellschafter führt; die von der Kapitalgesellschaft erzielten Einkünfte sind dem Anteilseigner nur und erst dann zuzurechnen, wenn sie ihm im Wege einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung zufließen.
2. Etwas anderes ergibt sich - unabhängig von einer Ansässigkeit in einem Niedrigsteuerland - dann, wenn im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaft durchgeleitet werden und es sich dabei um eine rein künstliche Gestaltung handelt.
3. Von einer rein künstlichen Gestaltung ist auszugehen, wenn die ausländische Gesellschaft weder über Büroräume noch Personal oder Kommunikationsmittel verfügt und es an objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten für ein greifbares Vorhandensein und eine wirkliche eigenwirtschaftliche Tätigkeit fehlt.
4. Der Wegfall der Abschirmwirkung setzt außerdem eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung voraus, für die es darauf ankommt, ob das mittels der Gesellschaft erzielte Einkommen dem Steuerinländer oder ihm nahestehenden Personen zugutekommt.
5. Für das Maß der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht ausschließlich der Umfang der eingetretenen Verzögerung entscheidend, sondern, wie sich die Verzögerung konkret auf den jeweiligen Angeklagten ausgewirkt hat.
(alle nicht amtl.)
Bdb. OLG 22.10.2025, 4 U 9/24
Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags wegen Subventionsbetrugs
1. Unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen.
2. Für die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist gem. § 46 Nr. 5 GmbHG grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig.
3. Ein Vollversammlungsbeschluss bedarf weder einer dem § 51 Abs. 1 GmbHG entsprechenden Einberufung noch einer § 51 Abs. 2 und Abs.4 GmbHG entsprechenden Ankündigung des Beschlussgegenstandes; es ist überhaupt keine Einberufung erforderlich, sondern ein von der Gesamtheit der Gesellschafter getragenes Zusammentreten ist ausreichend.
4. Die Begehung einer erheblichen Straftat durch den Geschäftsführer, insbesondere in Gestalt der Erschleichung von Subventionen durch Falschangaben, kann die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers rechtfertigen.
(alle nicht amtl.)
BFH 21.10.2025, VIII R 19/23
Keine rückwirkende Beseitigung einer vGA durch spätere Anrechnung auf den Kaufpreis
1. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sachlage nur in den Grenzen des formellen Rechts.
2. Ein bestimmter Sachverhalt kann steuerlich nur einmal und grundsätzlich nur in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem er sich ereignet hat. Davon kann aus Gründen der Prozessökonomie abgewichen werden, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen nicht besteht.
3. Beruht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auf der Annahme, das durch den Gesellschafter entgeltlich bestellte "Vorkaufsrecht" (hier: nach spanischem Recht) an einem Grundstück habe den Gesellschafter als Eigentümer nicht belastet und für die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte keinen Wert, und verkauft der Gesellschafter als Grundstückseigentümer das Grundstück später an die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte, führt die Anrechnung des Kaufpreises für das "Vorkaufsrecht" auf den Kaufpreis für das Grundstück nicht dazu, dass die vGA rückwirkend entfällt (Abgrenzung zum Urteil des BFH v. 10.8.1994 - X R 42/91, BFHE 175, 362 = BStBl. II 1995, 57).
(alle amtl.)