13.10.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 42)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG 23.6.2025, 22 W 26/25
Gesellschafter, der zugleich in Erbengemeinschaft Inhaber eines weiteren Geschäftsanteils ist, muss zur Gesellschafterversammlung nicht zusätzlich noch als Mitglied der Erbengemeinschaft geladen werden

Ein Gesellschafter, der zugleich in Erbengemeinschaft Inhaber eines weiteren Geschäftsanteils ist, muss zu einer Gesellschafterversammlung nicht zusätzlich auch noch als Mitglied der Erbengemeinschaft geladen werden, wenn die weiteren Miterben ebenfalls zu der Gesellschafterversammlung geladen worden sind.
(amtl.)

 

OLG Celle 7.8.2023, 9 W 86/17
Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach Verlust der Aktionärsstellung

1. Verliert ein Antragsteller nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG, aber vor der Entscheidung über den Antrag seine Aktionärsstellung, so wird sein Antrag unzulässig.

2. Der Antragsteller hat im Verfahren nach § 142 Abs. 2 AktG die Möglichkeit, neben einer Depotbescheinigung für den Tag der Antragstellung am Ende des Verfahrens noch eine zweite Depotbescheinigung vorzulegen, die den Aktienbestand für die Dauer des Verfahrens bestätigt.
(alle nicht amtl.)

 

OLG Celle 11.10.2024, 9 W 86/17
Beteiligtenfähigkeit der Antragsteller

Die Fähigkeit der nach US-amerikanischem Recht organisierten Antragsteller, im Rahmen des § 142 Abs. 2 AktG aus den erworbenen Aktien auch das sich hieraus grundsätzlich ergebende Recht auf Einsetzung eines Sonderprüfers wahrzunehmen, kann allenfalls dann bestehen, wenn sie mit dem Verfahren einen ihnen unmittelbar entstandenen Schaden geltend machen und ein in dieser Weise verfolgter Schadensausgleich allein ihrem Vermögen zugutekommen würde.
(nicht amtl.)

 

BFH 11.12.2024, I R 17/21
Organschaft und atypisch stille Beteiligung

1. Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann.

2. Bestehen unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft, dann kann diese Kapitalgesellschaft grundsätzlich Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein.

3. Die Rechtsfolgen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft treten grundsätzlich nicht ein, wenn am Gewerbebetrieb einer Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist (Bestätigung des Senatsurteils v. 25.10.1995 - I R 76/93, GmbHR 1996, 638 = BFH/NV 1996, 504). Dies gilt nicht, wenn sich der atypisch stille Gesellschafter bei Vorliegen mehrerer sachlich hinreichend abgegrenzter Geschäftsbereiche der Organgesellschaft lediglich an einem dieser Geschäftsbereiche beteiligt.
(alle amtl.)

Verlag Dr. Otto Schmidt