Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 42)
Widerlegung der Vermutung der Nutzung von Insiderinformationen bei legitimen Formen von Finanzaktivitäten; Frontrunning
1. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) ist dahin auszulegen, dass
- eine Wertpapierfirma, die Aufträge zur Veräußerung von Wertpapieren auf dem geregelten Markt ausführt, die von einem Kunden im Rahmen eines gewöhnlichen Dienstleistungsvertrags erteilt wurden, und gleichzeitig für denselben Kunden ein beschleunigtes Bookbuilding-Verfahren organisiert, kein Insidergeschäft tätigt, es sei denn, die Aufsichtsbehörde weist nach, dass a) dieses Unternehmen über Insiderinformationen über die Absicht des Kunden hinsichtlich des Preises der außerhalb des geregelten Marktes zu veräußernden Wertpapiere verfügte und b) mit seinem Verhalten gegen die geltenden Berufsregeln verstoßen hat.
- Wenn die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 erfüllt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wertpapierfirma gegen das Verbot aus Art. 14 Buchst. a der Verordnung verstoßen hat, es sei denn, die zuständige nationale Behörde weist gem. Art. 9 Abs. 6 der Verordnung Nr. 596/2014 nach, dass sich hinter der Ausführung des Auftrags ein rechtswidriger Grund verbarg.
2. Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 Buchst. a der Verordnung Nr. 596/2014 sind dahin auszulegen, dass die Wertpapierfirma die im 24. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannte Vermutung widerlegen kann, indem sie nachweist, dass sie lediglich den Auftrag zur Veräußerung der Aktien des Kunden rechtmäßig, im Zuge der normalen Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit und gemäß den Anweisungen des Kunden ausgeführt hat. Es ist nicht erforderlich, dass sie nachweist, dass der Kunde bei der Erteilung des Auftrags keine Insiderinformationen genutzt hat.
(alle amtl.)
OLG Oldenburg 29.10.2025, 8 U 119/25
Einbeziehung der Genussrechtsbedingungen nach Verschmelzung; Intransparenz des Liquiditätsvorbehalts als vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre
1. Einem Genussrechtsinhaber werden gleichwertige Rechte (§ 23 UmwG) nicht per se mit Wirksamwerden der Verschmelzung zuteil; es bedarf dazu einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Inhaber des betroffenen Rechts und dem übernehmenden Rechtsträger, die das bisherige Vertragsverhältnis abändert und mit der die neuen Rechte begründet oder dem Inhaber übertragen werden.
2. Da unverbrieft gewährte, nur durch Einzelabtretung übertragbare Genussrechte nicht als fungible Wertpapiere ausgestaltet sind, ist die funktionale Reduktion des § 305 Abs. 2 BGB nicht erforderlich; die Einbeziehung der Genussrechtsbedingungen richtet sich nach § 305 Abs. 2 BGB.
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung liegt bei der Gesellschaft, die sich zur Abwehr des Zahlungsanspruchs auf einen Rangrücktritt beruft.
4. Ein in Genussrechtsbedingungen geregelter Liquiditätsvorbehalt, dem sich die Voraussetzungen, die Wirkung und die Dauer der angestrebten vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre nicht klar und unmissverständlich entnehmen lassen, ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam.
(alle nicht amtl.)
BFH 11.12.2024, I R 41/21
Verrechnungspreisbestimmung bei sog. Parallelimporten
Bei Parallelimporten von (Original-)Arzneimitteln (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches SGB) kann eine verhinderte Vermögensmehrung bei der konzerneigenen Vertriebsgesellschaft (inländischer Vertrieb) zugunsten der Konzernmuttergesellschaft (Höhe des Verrechnungspreises) nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Parallelimport nicht im eigentlichen Interesse der Konzernmutter liegt. Denn die Vertriebsgesellschaft übt ihre Marketingaktivitäten im Interesse des Gesamtkonzerns aus, der wirtschaftlich auch von den Parallelimporten profitiert.
(amtl.)
BFH 1.10.2025, X R 16, 17/23
Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG
1. Unter dem Begriff "Gewinn" in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
2. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.
(alle amtl.)