03.11.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 45)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 4.6.2025, II ZR 102/24
Nachweis des Aktienbesitzes in der nichtbörsennotierten Inhaberaktiengesellschaft

1. Bei einer aktienrechtlichen Beschlussmängelklage ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Anfechtungsgründe möglich.

2. Die Vermutung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt allein für die in § 123 Abs. 4 AktG genannten Nachweise und ist nicht auf davon abweichende Satzungsbestimmungen über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts anwendbar.

3. § 123 Abs. 3 Halbs. 1 AktG begründet für nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften, die Inhaberaktien ausgeben, eine weitgehende Satzungsfreiheit in der Frage, wie sie den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ausgestalten.
(alle nicht amtl.)

 

OLG Düsseldorf 15.7.2025, 3 Wx 85/25
Wird gesellschaftsvertraglich die allg. Vertretungsregelung des Geschäftsführers geändert, muss neben Änderung des Gesellschaftsvertrags zugleich neue Vertretungsregelung ausdrücklich und inhaltlich nach allg. Grundsätzen angemeldet werden

1. Wird gesellschaftsvertraglich die allgemeine Vertretungsregelung des/der Geschäftsführer(s) geändert, muss neben der schlagwortartig zu erwähnenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zugleich die neue Vertretungsregelung ausdrücklich und inhaltlich gemäß dem einzutragenden Wortlaut wiederholend nach allgemeinen Grundsätzen angemeldet werden.

2. Weicht die Formulierung in der Registeranmeldung von dem exakten Wortlaut der Satzungsänderung ab, ist die Anmeldung nur dann formell ordnungsgemäß, wenn in der Anmeldung stattdessen ein nach allgemeinem Sprachgebrauch zweifelsfrei sinnidentischer Begriff verwendet wird.

3. Das Wort "Geschäftsführer" und das Wort "Geschäftsführung" erfüllen diese Voraussetzung nicht.

4. Das materielle Prüfungsrecht des Registergerichts aus § 9c Abs. 1 Satz 1 gilt trotz der systematischen Stellung des § 57a im Gesetz nicht nur für die Kapitalerhöhung, sondern allgemein für Satzungsänderungen. Folglich hat das Registergericht eine angemeldete Eintragung abzulehnen, wenn die geänderte Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gegen das Gesetz verstößt.

5. Für die gesetzlich vorgeschriebenen Verlautbarungen, d.h. für die Geschäftsbriefe gem. § 35a GmbHG und für die Eintragung im Handelsregister, ist die Bezeichnung "Geschäftsführer" zwingend zu verwenden. Die Bezeichnung "Geschäftsführung" ist nicht eintragungsfähig.

6. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Geschäftsführer" ist geschlechtsneutral zu verstehen.
(alle amtl.)

 

KG 17.6.2025, 14 W 2/25

Zur Mitbestimmung im faktischen Aktienkonzern

1. Die Beschwerde nach § 99 Abs. 2 AktG ist eine Rechtsbeschwerde.

2. § 2 Abs. 2 DrittelbG findet keine Anwendung auf faktische Konzerne. Das gilt auch, wenn die verbundenen Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb i.S.d. § 1 BetrVG bilden.

(nicht amtl.)

 

BFH 12.12.2024, VI R 25/22

Keine Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht

Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen rechtlich selbständigen Person kann nicht Arbeitgeber i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b DBA-Niederlande 2012/2016, DBA-Japan 2015, DBA-Großbritannien 2010/2014, DBA-Spanien 2011, DBA-Australien 2015, DBA-Irland 2011/2014; Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Belgien 1967/2010; Art. 15 Abs. 2 Buchst. b DBA-Schweiz 1971/2010, DBA-Italien 1989, DBA-Dänemark 1995, DBA-Kanada 2001, DBA-Singapur 2004, DBA-Norwegen 1991/2013; Art. XI Abs. 3 Buchst. b DBA-Griechenland 1966 und Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich 1959/2015 sein.
(amtl.)

Verlag Dr. Otto Schmidt