24.11.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 48)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 9.1.2025, I ZB 48/24
Kein Verzicht auf Geltendmachung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor staatlichem Gericht durch Anrufung des Schiedsgerichts

1. Die (vorbehaltlose) Erhebung der Schiedsklage präkludiert den Schiedskläger jedenfalls nicht, mit einem statthaften Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen anderer Mängel als einem Formmangel i.S.d. § 1031 Abs. 6 ZPO geltend zu machen. In der Anrufung des Schiedsgerichts kann kein Verzicht darauf erkannt werden, vor dem staatlichen Gericht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen (Fortführung von BGH v. 8.11.2018 - I ZB 21/18, NJW 2019, 857, juris Rz. 18).

2. Die Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen der Parteien über das Schiedsverfahren.
(alle amtl.)

 

BFH 19.3.2025, XI R 2/23
Zur Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbH

1. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar.

2. Der übergegangene Verlust ist nicht wegen der Gesamtrechtsnachfolge von einem verrechenbaren in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.

3. Der bei der KG festgestellte Verlust i.S.d. § 10a GewStG ist infolge der Anwachsung von der GmbH nutzbar (Anschluss an Urteil des BFH v. 25.4.2024 - III R 30/21, BStBl. II 2025, 56 = GmbHR 2024, 1208).

4. Der gewerbesteuerrechtliche Grundsatz der Unternehmenskontinuität erfordert wegen § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG jedenfalls dann nicht die Fortführung der Tätigkeit der bisherigen KG durch den ehemaligen Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH, wenn die Tätigkeit der KG zum Zeitpunkt der Anwachsung nicht vollständig eingestellt war.
(alle amtl.)

 

FG München 13.3.2025, 7 K 2346/21
Zeitpunkt der Aktivierung einer Forderung eines außenstehenden Aktionärs auf feste Ausgleichszahlungen im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

1. Der feste Ausgleichsanspruch der Minderheitsgesellschafter i.S.d. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG entsteht nicht bereits als betagter Anspruch mit der Ausgleichsberechtigung bei der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister des abhängigen Unternehmens, sondern als regelmäßig wiederkehrender Anspruch jedes Jahr mit dem Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft, es sei denn, der Gewinnabführungsvertrag sieht eine abweichende Regelung zugunsten der außenstehenden Gesellschafter vor.

2. Eine phasengleiche Aktivierung kommt bei einer festen Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter i.S.d. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages in Betracht, wenn die Höhe der Ausgleichszahlung am Bilanzstichtag feststeht und nicht z.B. im Falle einer gewinnabhängigen Vereinbarung noch von der Ausübung von Bewertungswahlrechten oder möglichen Rücklagenzuführungen bzw. von zukünftigen Faktoren abhängig ist. In diesem Fall ist der Anspruch auf die Ausgleichszahlung bereits auf den Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu aktivieren, auf das die Ausgleichszahlung entfällt.
(alle nicht amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt