01.12.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 49)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Frankfurt 4.6.2025, 9 U 16/23
Haftung englischer Limited auf Rückzahlung von Einlage im Zusammenhang mit Genussrechtsbeteiligung

1. Der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Verbrauchergerichtsstand für Klagen gegen britische Unternehmen steht das Austrittsabkommen nicht entgegen.

2. Für bis einschließlich 16.12.2009 geschlossene Verträge kann die Wahl österreichischen Rechts in Genussrechtsbedingungen gem. Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. zu der Anwendung österreichischen Sachrechts führen. Sofern aus dem Wortlaut des Zeichnungsscheins hervorgeht, dass die Verwenderin der Rechtswahlklausel ihren Sitz in Österreich hat, ist diese nicht überraschend i.S.d. § 864a öABGB.

3. Im Falle einer ordentlichen Kündigung einer Genussrechtsbeteiligung vor der Durchführung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ohne Gewährung gleichwertiger Rechte besteht gem. §§ 920, 1295 Abs. 1 öABGB ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe des dem Genussrechtsinhaber zu ersetzenden Schadens entspricht dem Nennbetrag des Genussrechts, sofern dieser nicht durch nach den vertraglichen Vereinbarungen zu übernehmende Verlustanteile gemindert ist.
(alle amtl.)

 

LG Nürnberg-Fürth, 23.10.2025, 12 KLs 42 Js 10018/21
Übersicherung bei Pfändung eines Aktiendepots

1. Bei einem Vermögensarrest sind für die Frage der Übersicherung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei insbesondere nach der Art des jeweils arrestierten Vermögensgegenstandes zu differenzieren ist (Abgrenzung zu OLG Frankfurt v. 6.10.2020 - 3 Ws 573/20, NZWiSt 2024, 76).
(amtl.)

2. Ist ein Aktiendepot gepfändet, ist bei der Beurteilung der Übersicherung das Risiko künftiger Kursschwankungen zu berücksichtigen. Weil Aktien nicht zu sicheren Wertpapieren i.S.d § 234 Abs. 1, § 240a Abs. 1 BGB, § 1 SiV gehören, mit denen gem. § 234 Abs. 3 BGB Sicherheit in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden kann, ist der Sicherungswert der Aktien tendenziell geringwertiger anzusetzen.
(nicht amtl.)

Verlag Dr. Otto Schmidt