Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 51)
Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers
1. Es ist grds. nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB, Differenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaftern zu entscheiden, da der Gesetzgeber die Autonomie der Gesellschaften schützt, indem er deren rechtliche Verhältnisse weitgehend der vertraglichen Gestaltung und der Entscheidung der Gesellschaftsorgane überlässt, so dass die Ernennung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht als schwerwiegender hoheitlicher Eingriff nur in enger Auslegung der Ermächtigungsvorschrift erfolgen darf.
2. Ein dringender Fall liegt nicht vor, wenn die Mitgesellschafter binnen angemessener Frist eine (weitere) Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Bestellung eines neuen Geschäftsführers hätten durchführen können, auch wenn ein entsprechender Versuch bereits gescheitert ist. Dies hätte vorliegend auch mittels schriftlicher Bevollmächtigung oder im Wege der schriftlichen Beschlussfassung erfolgen können.
(alle nicht amtl.)
BGH 6.5.2025, XI ZB 30/21
Prospekthaftung bei Investitionen in Containerschiffe
Zu der Pflicht, in einem Verkaufsprospekt für die Beteiligung an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand jeweils der Erwerb und Betrieb eines Containerschiffs ist, Angaben zu dem bestehenden Angebot an und der bestehenden Nachfrage nach Containerstellplätzen sowie deren prognostizierte Entwicklung zu machen.
(amtl.)
OLG Dresden 5.3.2025, 5 U 1392/24
Abschluss von Nachrangdarlehen beim Crowdinvesting
1. § 32 Abs. 1 Satz KWG ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers.
2. Die in AGB enthaltenen Bestimmungen über die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre und den qualifizierten Rangrücktritt unterliegt gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht der Inhaltskontrolle im engeren Sinne der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wohl aber der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(alle amtl.)
BFH 3.12.2024, IX R 32/22
Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
1. Unter einer für die Anfallsberechtigung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AStG erforderlichen gesicherten Rechtsposition ist die bei objektiver Betrachtungsweise bestehende begründete Aussicht eines Steuerpflichtigen zu verstehen, im Fall der Liquidation der Stiftung Auskehrungen zu erhalten.
2. Die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger als anfallsberechtigt anzusehen ist, erfolgt nach dem Prinzip der veranlagungszeitraumbezogenen Besteuerung.
3. Zur Abwendung eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ist es wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Anwendung von § 15 Abs. 6 AStG unschädlich, wenn die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sondern in einem Drittstaat hat.
4. Für die Beurteilung, ob das Stiftungsvermögen gem. § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG der Verfügungsmacht der in Abs. 2 und 3 genannten Personen "rechtlich und tatsächlich" entzogen ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an.
(alle amtl.)