Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 6)
Zur Bindung an Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft
Die Bindung an eine Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft richtet sich zunächst nach den im Gesellschaftsvertrag oder für den konkreten Abstimmungsvorgang getroffenen Vereinbarungen der Gesellschafter sowie einem eventuell (ausdrücklich oder schlüssig) geäußerten Bindungswillen. Ergibt sich daraus keine Einschränkung der Bindung, kann ein Gesellschafter seine Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen.
(amtl.)
OLG Frankfurt 26.5.2023, 21 W 119/22
Keine Bestimmung des anteiligen Unternehmenswertes nach Net Asset Value
1. Mehrere gegen denselben Beschluss im Spruchverfahren erster Instanz gerichtete Beschwerden, die dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, sind bei der Berechnung des Beschwerdegegenstandes zusammenzurechnen.
2. Vorzugswürdigkeit des Ertragswertverfahrens gegenüber dem Net Asset Value (NAV) im Einzelfall auch bei Immobilienunternehmen.
3. Zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes.
(alle nicht amtl.)
OLG Frankfurt 13.1.2023, 21 W 150/21
Angemessenheit einer Barabfindung für Minderheitsaktionäre
1. Zur Ermittlung des Ertragswerts einer Bank mit mehreren ausländischen Tochtergesellschaften, insb. im südlichen Afrika.
2. Zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes zwecks Bewertung einer Bank.
(alle nicht amtl.)
BFH 19.9.2024, IV R 5/20
Betriebsaufspaltung und Bilanzierungskonkurrenz
1. Eine - für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche - personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Für die Annahme des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens genügt es, dass an beiden Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, die zusammen in beiden Unternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen (sog. Personengruppentheorie). Die sog. Personengruppentheorie findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bereits eine Person allein eines der Unternehmen oder beide Unternehmen beherrscht.
2. Für die Zuordnungsentscheidung bei Bilanzierungskonkurrenzen zwischen Sonderbetriebsvermögen sind zwar zeitliche und qualitative Kriterien heranzuziehen. An erster Stelle steht dabei allerdings die zeitliche Abfolge. Nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Behandlung als Sonderbetriebsvermögen gleichzeitig entstanden sind, folgt die Zuordnung qualitativen Kriterien.
(alle amtl.)