Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 6)
Actio pro socio bei einer KG nur nach vorherigem Bemühen um Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses
1. Die Zulässigkeit der actio pro socio bei der Kommanditgesellschaft setzt, wenn die Entscheidung über die Geltendmachung des Anspruchs als außergewöhnliche Maßnahme in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fällt, neben der erfolglosen Aufforderung an den geschäftsführenden Gesellschafter, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen, im Grundsatz voraus, dass sich der klagewillige Gesellschafter zuvor um die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses bemüht hat, mit dem der geschäftsführende Gesellschafter zur Geltendmachung des Anspruchs aufgefordert wird.
2. Die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen zur Bestimmung eines besonderen Vertreters, der im Namen der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen geschäftsführende Gesellschafter geltend machen soll, finden auf die KG entsprechende Anwendung.
3. Eine außergewöhnliche Maßnahme, die eine Befassung der Gesellschafterversammlung grundsätzlich erfordert, stellt insbesondere - in Anlehnung an § 46 Nr. 8 GmbHG - die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen aktuelle oder zwischenzeitlich ausgeschiedene Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter dar, die auf Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft gestützt werden. Gleiches gilt, soweit es um an ihre Tätigkeit anknüpfende bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche geht.
4. Von der Befassung der Gesellschafterversammlung kann abgesehen werden, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Klage zwingen.
5. Das Erfordernis, einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, ist jedenfalls dann auch für eine Mehrheitsgesellschafterin nicht als bloße Förmelei überflüssig, wenn es neben dem Schädiger noch weitere Gesellschafter gibt, deren Beteiligungsrechte von einer Anspruchsgeltendmachung ohne Befassung der Gesellschafterversammlung beeinträchtigt würden.
(alle amtl.)
OLG Frankfurt 8.5.2025, 3 U 113/22
Darlegungs- und Beweislast im Deckungsprozess des Insolvenzverwalters gegen den D&O-Versicherer
1. Wenn im Haftpflichtprozess zwischen Insolvenzverwalter und ehemaligen Vorständen der Insolvenzschuldnerin ein Vergleich geschlossen wird, fehlt es im darauffolgenden Deckungsprozess des Insolvenzverwalters gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an bindenden Feststellungen, wie sie bei einem Urteil vorliegen.
2. Treten im Rahmen dieses Vergleichs die ehemaligen Vorstände ihre etwaigen Deckungs- bzw. Freistellungsansprüche gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an den Insolvenzverwalter ab, wandeln sich mit Abtretung die Freistellungsansprüche der ehemaligen Vorstände in Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters um.
3. Mangels Bindungswirkung des Vergleichs muss der Insolvenzverwalter im Deckungsprozess als Direktprozess aus abgetretenem Recht gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unter Rückgriff auf das Vorbringen der Parteien im Haftpflichtprozess die für den Deckungsprozess entscheidenden Voraussetzungen im Einzelnen vortragen.
4. Die Beweislastumkehr gem. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG ist im Direktprozess zwischen Insolvenzverwalter und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung anwendbar, auch wenn dabei über die Haftung der Vorstände nur inzident im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer versicherten Pflichtverletzung zu entscheiden ist.
5. Beruft sich die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auf den Ausschlussgrund des Vorliegens einer wissentlichen Pflichtverletzung, muss sie, auch wenn ein Sachverhalt vorliegt, der auf eine wissentliche Pflichtverletzung der ehemaligen Vorstände hindeutet, grundsätzlich in ausreichendem Umfang zu weiteren schlüssigen Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung vortragen.
6. Gelingt der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Vortrag ausreichender schlüssiger Indizien, obliegt es dem sodann sekundär darlegungsbelasteten Insolvenzverwalter, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.
7. Jedenfalls bei Vorliegen eines evident auf eine wissentliche Pflichtverletzung hindeutenden unstreitigen Sachverhalts ist der Vortrag weiterer schlüssiger Indizien durch die beklagte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entbehrlich. Denn sowohl die Pflicht der ehemaligen Vorstände, bei Insolvenzreife rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO) als auch deren Pflicht, nach Insolvenzreife einzelnen Gläubigern aus dem Unternehmensvermögen keine geldwerten Vorteile mehr zu gewähren (§ 92 Abs. 2 AktG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung), zählen jedenfalls in solchen evidenten Fällen zu den Kardinalpflichten, bei denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann.
(alle amtl.)
BFH 13.5.2025, VIII B 33/24
Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlichem Erwerb eigener Anteile durch faktischen Alleingesellschafter
1. Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter schon dem Grunde nach nicht davon abhängt, ob der Vorgang bei der Gesellschaft eine Minderung des Unterschiedsbetrags ausgelöst hat.
2. Durch die unentgeltliche Übertragung eines weiteren Geschäftsanteils von der Gesellschaft erhält der Alleingesellschafter ein Wirtschaftsgut, über das er vorher so nicht verfügen konnte. Darin liegt für ihn dem Grunde nach ein Vermögensvorteil.
(alle amtl.)
BFH 7.10.2025, IX R 7/24
Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt
Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sog. professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i.V.m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.
(amtl.)