Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 7)
Beglaubigung der Unterschrift einer Handelsregisteranmeldung durch einfaches elektronisches Zeugnis
Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.
(amtl.)
OLG Frankfurt 21.10.2025, 31 U 3/25
Bußgeldregress der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied wegen fehlenden Bilanzeids
1. Ein Vorstandsmitglied, das entgegen § 115 Abs. 2 WpHG eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid) nicht im Halbjahresfinanzbericht abgibt, wendet nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG an.
2. Ein Leitungsorgan haftet für Bußgelder, die gegen die Gesellschaft aufgrund eines dem Leitungsorgan vorwerfbaren Pflichtenverstoßes nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG verhängt wurde, nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG.
3. Der Anwendungsbereich des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG ist unter Berücksichtigung der bußgeldrechtlichen Regelungen der § 120 Abs. 12 Nr. 5, Abs. 17 WpHG, § 30 OWiG nicht einzuschränken. Weder der Straf- und Präventionscharakter der auf § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG beruhenden finanzaufsichtsrechtlichen Verbandgeldbuße noch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, neben dem Organ auch das Unternehmen zu sanktionieren, sprechen gegen eine Regressierbarkeit des verhängten Bußgeldes. Das straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionssystem ist vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen. Beide Regelungsbereiche stehen eigenständig nebeneinander.
(alle amtl.)
LG Frankfurt 25.9.2025, 2-13 S 56/24
Zu "KI Halluzinationen" von BGH-Entscheidungen in einem anwaltlichen Schriftsatz
Zu "KI-Halluzinationen" von BGH-Entscheidungen in einem anwaltlichen Schriftsatz.
(amtl.)
BFH 1.10.2025, X R 31/23
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrie-rungsbriefs
1. Der Senat verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er den für die Erstanmeldung zu diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbrief erhalten habe, nicht weiter.
2. Wenn ein Steuerberater vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage im Einklang mit den entsprechenden Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer nicht über das beSt erhebt, liegt zwar grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund i.S.v. § 56 FGO vor (BVerfG v. 23.6.2025 - 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698; BFH v. 6.8.2025 - X R 13/23, DStR 2025, 2080). Jedoch setzt auch in einem solchen Fall die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist voraus.
(alle amtl.)