17.02.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 8)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 22.7.2025, AnwZ (Brfg) 36/24
Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht

Eine Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) kann nicht Gesellschafterin einer anwaltlichen (sog. doppelstöckigen) Berufsausübungsgesellschaft sein. Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Bedenken.
(amtl.)

 

KG 4.6.2025, 22 W 19/25
Löschung von Nicht- oder Scheinbeschlüssen einer Aktiengesellschaft

1. Die §§ 397, 398 FamFG gehen dem § 395 FamFG als speziellere Normen grundsätzlich vor. Soweit es aber um Nicht- oder Scheinbeschlüsse geht, als Beschlüsse, die durch Nichtberechtigte gefasst worden sind, stellt § 395 FamFG die anwendbare Löschungsnorm dar, da der Nicht- oder Scheinbeschluss nicht seinem "Inhalt" i.S.v. § 398 FamFG nach, sondern durch die Art seines Zustandekommens zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt.

2. Ein Nichtbeschluss oder Scheinbeschluss ist ein Beschluss, der von einem völlig unzuständigen Organ oder von nicht zum Unternehmen gehörenden Personen gefasst wird.

3. Das Registergericht hat die Befugnis und die Pflicht, einen Hauptversammlungsbeschluss in inhaltlicher Hinsicht zu prüfen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die vom Antragsteller eingereichte Urkunde die beantragte Eintragung rechtfertigt. Dies gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob die abstimmenden Personen berechtigt waren, Gesellschafterrechte auszuüben, und deshalb kein Gesellschafterbeschluss, sondern ein Nichtbeschluss bzw. Scheinbeschluss vorliegt.
(Ls. 1 amtl., Ls. 2. und 3. nicht amtl.)

 

OLG Celle 15.5.2025, 3 U 126/24
Keine Amtspflichtverletzung durch den Erlass eines Leerverkaufsverbots und die Erstattung von Strafanzeigen

1. Die Wahrnehmung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 11 Satz 1 WpHG, Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen, begründet keine Amtspflichtverletzung.

2. Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach dem WpHG nur im öffentlichen Interesse und nicht im Vermögensinteresse einzelner Anleger wahr.

3. Zu den Anforderungen an den Kausalitätsnachweis.
(alle amtl.)

 

BFH 20.3.2025, IV R 27/22
Übertragung von Pensionsverpflichtungen - erstmalige Anwendung des § 4f EStG

§ 4f EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl. I 2013, 4318) - AIFM-StAnpG - findet gem. § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM-StAnpG - seit dem 31.7.2014: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG - erstmals Anwendung für Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.
(amtl.)

 

 

Verlag Dr. Otto Schmidt