Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW25)
Anwendbares Recht bei Insolvenzanfechtung von Gesellschafterdarlehen
Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass sich eine Person, die Rückzahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen erhalten hat, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters der darlehensnehmenden Gesellschaft zu begegnen, wenn dieses Verlangen darauf abzielt, den nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehenen Rang der Forderungen zu gewährleisten.
(amtl.)
KG 1.7.2025, 14 U 209/23
Kein Ausschluss des Bußgeldregresses wegen unterlassenen Bilanzeides
Wird gegen die Gesellschaft eine Geldbuße wegen unterlassenen Bilanzeides verhängt, kann die Gesellschaft die Vorstandsmitglieder auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch nehmen. Dem Bußgeldregress stehen weder das nationale Recht noch europäische Kapitalmarktvorschriften entgegen.
(amtl.)
BFH 24.7.2025, III R 23/23
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden.
(amtl.)
FG Bremen 18.6.2025, 1 K 104/24
Zur Rückwirkung einer verschmelzungsbedingten Anteilsvereinigung bei einer Mitunternehmerschaft auf den steuerlichen Übertragungsstichtag
1. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 angeordnete Rückwirkung erfasst nur die Ermittlung des Einkommens der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin. Grundsätzlich nicht erfasst von der Rückwirkung sind die Rechtsbeziehungen gegenüber Rechtsträgern, an denen die übertragende Körperschaft beteiligt ist, sowie Rechtsbeziehungen Dritten gegenüber.
2. Ausnahmsweise kann es zu einer steuerlich rückwirkenden Anwachsung kommen. Dies ist der Fall, wenn bei zweigliedrigen Personengesellschaften in Folge des Umwandlungsvorgangs eine Vereinigung aller Anteile an der Personengesellschaft beim übernehmenden Rechtsträger eintritt mit der Folge des Erlöschens der Personengesellschaft. Unter diesen Umständen sind das Erlöschen der Personengesellschaft und der Übergang deren Vermögens als am steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt zu behandeln.
(alle nicht amtl.)