08.08.2022

Wenn das Ausgangsverfahren erst im Laufe des Musterverfahrens gem. § 8 KapMuG ausgesetzt wird

Selbst Musterbeklagte, die dem Musterverfahren später hinzutreten, weil ihr Ausgangsverfahren erst im Laufe des Musterverfahrens gem. § 8 KapMuG ausgesetzt wird, sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Parteierweiterung zu behandeln. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob für jeden Musterbeklagten das Quorum erfüllt ist. Die Erreichung des Quorums ist nur maßgebend für die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses.

OLG München v. 3.8.2022, 3 U 1989/22
Der Sachverhalt:
Die Kläger verlangten von dem Beklagten als langjährigem Vorstandsvorsitzenden der W-AG Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der W-AG. Sie trugen dazu vor, sie hätten im Vertrauen auf die Richtigkeit der öffentlichen Äußerungen der W-AG seit 2015 die Aktien erworben. Hätten sie gewusst, dass die W-AG bereits seit 2015 ausschließlich Verluste erwirtschaftet hatte, hätten sie die Aktien nicht gekauft.

Die Kläger waren der Ansicht, dass der Beklagte als langjähriger Vorstandsvorsitzender von der wirtschaftlichen Schieflage der W-AG Kenntnis gehabt und diese wider besseren Wissens öffentlich unrichtig dargestellt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem KPMG-Bericht vom 27.4.2020 sowie aus dem Ende November 2021 öffentlich gewordenen W.b.-Bericht. Sie begehrten daher von ihm Schadensersatz insbesondere aufgrund Delikts gem. § 826 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a, 266 StGB.

Das LG hat die Klage als unsubstantiiert abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger beabsichtigt das OLG, das Verfahren gem. § 8 KapMuG auszusetzen.

Die Gründe:
Der Senat ist der Auffassung, dass das Berufungsverfahren gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des LG München I von Amts wegen auszusetzen ist. Laut § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG setzt das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Die Voraussetzungen der Aussetzung sind nach vorliegend gegeben:

1. Das Berufungsgericht ist ebenfalls Prozessgericht i.S.d. § 8 KapMuG. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich.

2. Ob die Vorlagevoraussetzungen der §§ 1 ff. KapMuG vorliegen, ist im Aussetzungsverfahren gem. § 8 KapMuG nicht zu prüfen, im Übrigen hielte der Senat das Musterverfahren hier auch für statthaft.

3. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt auch gegen den hiesigen Beklagten insgesamt von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen ab. Der Rechtsstreit ist zudem nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif.

Der Vortrag ist - mittlerweile - ausreichend substantiiert. Die Klagepartei hat für ihre Behauptungen insbesondere zur Kenntnis des Beklagten sowohl den KPMG-Bericht als auch den W.b.-Bericht zitiert und die dort gemachten Aussagen durch Sachverständigengutachten und Zeugeneinvernahme unter Beweis gestellt. Mehr ist der Klagepartei angesichts des erheblichen Kenntnisgefälles im Vergleich zum Beklagten nicht zuzumuten.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass im vorliegenden Fall auch Aktien nach Veröffentlichung des KPMG-Berichts am 27.4.2020 gekauft wurden und damit widerlegt ist, dass die öffentliche Falschdarstellung der Unternehmenszahlen für die Anlageentscheidung kausal war, ist dazu Folgendes zu sagen: Zum einen ist der KPMG-Bericht schon nicht derart eindeutig, dass dieser die Kausalitätsvermutung grundsätzlich zu erschüttern vermag. Zum anderen fällt das Erwerbsdatum im vorliegenden Fall ohnehin in dem vom Musterfeststellungsbeschluss umfassten Zeitraum, so dass sich diese Frage nicht im Rahmen der Aussetzung, sondern dann im Musterverfahren, stellt.

Der Höhe nach hat die Klagepartei hier ihren wegen des Erwerbs von Aktien der W. AG den im Tenor genannten Hauptsache-Schaden in der Klageschrift und den dazugehörigen Anlagen schlüssig dargelegt. Dazu bringt die Beklagte keine konkreten fallbezogenen Einwände vor.

Der Beklagte ist gem. § 9 Abs. 5 KapMuG Musterbeklagter. Seit der Reform des KapMuG im Jahr 2012 sind gem. § 9 Abs. 1 KapMuG Beteiligte des Musterverfahrens der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen. Musterbeklagte sind gem. Abs. 5 dieser Vorschrift alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren. Mit dieser Reform hat der Gesetzgeber klargestellt, dass in einem Verfahren mehrere Musterbeklagte beteiligt sein können. Jeder Beklagte, dessen Verfahren nach § 8 KapMuG ausgesetzt wird, wird dadurch zum Musterbeklagten des Musterverfahrens. Mehrere Musterbeklagte stehen im Verhältnis der Streitgenossenschaft zueinander.

Selbst Musterbeklagte, die dem Musterverfahren später hinzutreten, weil ihr Ausgangsverfahren erst im Laufe des Musterverfahrens gem. § 8 KapMuG ausgesetzt wird, sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Parteierweiterung zu behandeln. In Abs. 5 wird nochmals klargestellt, dass alle Beklagten der nach § 8 ausgesetzten Verfahren streitgenössische Musterbeklagte werden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob für jeden Musterbeklagten das Quorum erfüllt ist. Die Erreichung des Quorums ist nur maßgebend für die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses. Somit ist auch in Richtung auf den hiesigen Beklagten gem. § 8 KapMuG allein wesentlich, ob die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch gegen ihn von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Durch Aussetzung gem. § 8 KapMuG würde auch er gem. § 9 Abs. 5 KapMuG zum Musterbeklagten des Musterverfahrens werden. Das ist hier der Fall.

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