29.09.2026

Wettbewerbsverbot der GmbH: Durchgriff auf Tochtergesellschaft - Gesellschafterbeschluss im längeren Eilverfahren

Eine GmbH kann bei Wettbewerbsverstößen einen direkten Unterlassungsanspruch gegen eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Gesellschafters im Wege des Durchgriffs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB haben, wenn die Tochtergesellschaft gegen das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot verstößt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Beschluss der Gesellschafter gem. § 46 Nr. 8 GmbHG zur Durchsetzung der Verfügungsansprüche der GmbH gegen einen Gesellschafter im Berufungsverfahren erforderlich, wenn sich das Eilverfahren über einen Zeitraum erstreckt, in dem eine Gesellschafterversammlung stattfinden kann.

OLG Hamm v. 15.7.2026 - 8 U 66/26
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten im einstweiligen Rechtsschutz über Unterlassung von Wettbewerbsverstößen. Die Verfügungsklägerin zu 1) ist eine 2017 gegründete GmbH, Geschäftsführer ist der Verfügungskläger zu 2). Sie stellt elektronische Produkte für die Beleuchtungsindustrie (insb. LED‑Treiber) her und vertreibt sie europaweit unter der Marke "R.". Gesellschafter sind der Verfügungskläger zu 2) (40 %), die Verfügungsbeklagte zu 1) (30 %, China) und X. Z. (30 %). § 13 des Gesellschaftsvertrags enthält ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter.

Die Verfügungsbeklagten sind chinesische Unternehmen; die Verfügungsbeklagte zu 2) ist seit 2023 100%ige Tochter der Verfügungsbeklagten zu 1). Beide treten unter "P.-Team" mit identischem Geschäftsführer, Sitz und E‑Mail‑Adresse auf. Grundlage der Lieferbeziehung zwischen Verfügungsklägerin zu 1) und Verfügungsbeklagter zu 1) waren "Business terms ..." vom 1.7.2017. Ab Juni 2023 sollten Bestellungen über die Verfügungsbeklagte zu 2) laufen. Eine geplante Exklusivitätsvereinbarung kam nicht zustande.

Mit Schreiben vom 15.12.2025 und 12.2.2026 kündigten die Verfügungsbeklagten die Geschäftsbeziehungen. Am 4.2.2026 versandten sie eine E‑Mail an Kunden der Verfügungsklägerin zu 1), in der sie sich als alleinige Inhaberin der Marke "R." bezeichneten, die Zusammenarbeit mit der R. L. GmbH als beendet darstellten und eine neue europäische Niederlassung für Vertrieb und Support ankündigten.

Die Verfügungskläger sahen darin u.a. einen Verstoß gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot sowie eine existenzgefährdende Abwerbung von Kunden und beantragten diverse Unterlassungen im Wege der einstweiligen Verfügung. Die Verfügungsbeklagten rügten Unzulässigkeit und fehlende Begründetheit der Anträge. Das LG hat eine einstweilige Verfügung nur gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) erlassen und die Anträge gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) zurückgewiesen.

Die Berufungen der Verfügungskläger blieben vor dem OLG erfolglos. Demgegenüber war die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2) teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Die Berufungen der Verfügungskläger waren unbegründet.

Die Verfügungsklägerin zu 1) kann ihre Unterlassungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) derzeit nicht durchsetzen. Diese ist Gesellschafterin, weshalb die Anspruchsverfolgung nach § 46 Nr. 8 GmbHG eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Der Beschluss kann im Eilverfahren zwar zunächst entbehrlich sein, muss bei längerer Verfahrensdauer aber eingeholt werden. Nach fast fünf Monaten fehlte ein solcher hier noch immer.

Auch der Verfügungskläger zu 2) hat keinen Anspruch: Einen eigenen, über eine bloße Wertminderung seines Geschäftsanteils hinausgehenden Schaden hatte er nicht glaubhaft gemacht. Eine actio pro socio schied hier aus, weil die Gesellschaft selbst geklagt hatte. Insofern war die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2) teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit das LG Anträgen des Verfügungsklägers zu 2) stattgegeben hatte (s.o.).

Die Verfügungsklägerin zu 1) hat ihre Unterlassungsansprüche und die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Die GmbH kann bei Wettbewerbsverstößen einen direkten Unterlassungsanspruch gegen eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Gesellschafters im Wege des Durchgriffs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB haben, wenn die Tochtergesellschaft gegen das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot verstößt. Ein Gesellschafterbeschluss war nicht erforderlich, weil die Verfügungsbeklagte zu 2) keine Gesellschafterin ist.

Das Wettbewerbsverbot war wirksam. Ein in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH für die Dauer der Gesellschaftszugehörigkeit geregeltes Wettbewerbsverbot gegen Gesellschafter ist in seiner sachlichen und räumlichen Reichweite hinreichend bestimmt, wenn es nicht an das im Gesellschaftsvertrag geregelte weit gehaltene Geschäftsfeld, sondern an den "Tätigkeitsbereich" der Gesellschaft anknüpft. Denn letzterer ist sachlich und räumlich bei der gebotenen Auslegung auf die konkret ausgeübten inhaltlichen Wettbewerbstätigkeiten der GmbH und den in diesem Zusammenhang bedienten räumlichen Markt beschränkt.

Das Wettbewerbsverbot im vorliegenden Fall schützt die Gesellschaft und ist auf deren tatsächlichen Tätigkeitsbereich sowie die Dauer der Gesellschafterstellung begrenzt. Es erfasste hier auch die Verfügungsbeklagte zu 2) als hundertprozentige Tochter der Gesellschafterin. Andernfalls ließe sich das Verbot umgehen. Durch die Abwerbung europäischer Kunden und den geplanten Vertrieb über eine spanische Gesellschaft verstieß sie dagegen.

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