06.05.2022

Wirecard: Jahresabschlüsse 2017 und 2018 nichtig

Das LG München I hat die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Wirecard AG zum 31.12.2017 und 31.12.2018 sowie der darauf aufbauenden Gewinnverwendungsbeschlüsse der Hauptversammlungen festgestellt.

LG München I v. 5.5.2022 - 5 HK O 15710/20
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Klage des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Jahresabschlüsse der Wirecard AG zum 31.12.2017 und 31.12.2018 sowie die darauf aufbauenden Gewinnverwendungsbeschlüsse der Hauptversammlungen. Der Kläger berief sich darauf, dass die Saldenbestätigungen für Treuhandkonten bei einer asiatischen Bank gefälscht waren und die entsprechenden Third Party Acquiring-Geschäfte zumindest im Wesentlichen nicht stattgefunden haben.

Bei den Third Party Acquiring-Geschäften bediente sich die Beklagte in Regionen, in denen sie selbst nicht über die erforderlichen Lizenzen verfügte, Partnerunternehmen (TPA-Partner) zur Durchführung von Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit Kreditkartentransaktionen, wobei diese TPA-Partner die erforderlichen Lizenzen haben sollten. Die Beklagte sollte dann ihre Kunden - also Händler - an die TPA-Partner vermitteln, die sodann die Zahlungsabwicklung für diese Kunden übernehmen sollten. Die Abwicklungsgebühren vereinnahmten die TPA-Partner, obwohl sie eigentlich der Beklagten hätten zustehen sollen. Die TPA-Partner sollten dann eine Provision erhalten, die dann wiederum durch den jeweiligen TPA-Partner auf Treuhandkonten eingezahlt und nicht an die Beklagte ausgeschüttet werden sollte.

Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Es konnte letztlich offenbleiben, ob die Saldenbestätigungen für Treuhandkonten bei der asiatischen Bank tatsächlich gefälscht waren und die Third Party Acquiring-Geschäfte nicht stattgefunden haben, worauf sich der Kläger ja berufen hatte. Nach diesem Vortrag müsste von einer Überbewertung von Aktiva ausgegangen werden, woraus sich aufgrund von § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit ergibt.

Denn selbst wenn die vom ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, der dem Verfahren als Streithelfer auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, geltend gemachte Existenz dieser Gelder auf anderen Konten stimmen sollte, würde sich die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse dennoch ergeben. In diesem Fall läge ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vor, weil die Einzahlungen der Gelder dann auf anderen Konten hätten aufgefunden werden müssen. Dadurch wären gläubigerschützende Vorschriften verletzt, was gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG ebenfalls die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse zur Folge hat.

In beiden Sachverhaltskonstellationen war auch die Erheblichkeit des Fehlers zu bejahen, weil die Überbewertung etwa 39 % bzw. 41 % der jeweiligen Bilanzsummen von knapp 1,9 Mrd. € bzw. etwas mehr als 2,3 Mrd. € ausmachte. Die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse hat aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG die Nichtigkeit der in den Hauptversammlungen der Jahre 2018 und 2019 gefassten Gewinnverwendungsbeschlüsse zur Folge. Eine Beweisaufnahme zur Existenz der Third Party Acquiring-Geschäfte musste daher nicht stattfinden, weil der abweichende Vortrag vor allem des früheren Vorstandsvorsitzenden zu keinem anderen Ergebnis führte als der Vortrag des Klägers.

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LG München PM Nr. 13 vom 5.5.2022
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