07.07.2026

Zulässiger Verzicht auf Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und mündliche Stimmabgabe

Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.

BGH v. 16.6.2026 - II ZR 13/25
Der Sachverhalt:
Die Nebenintervenientin war im Grundbuch eingetragene Eigentümerin eines Grundstücks, über das sie am 6.8.2013 mit der Beklagten zu 1) einen notariellen Kaufvertrag schloss. Zugunsten der Beklagten zu 1) wurde am 8.4.2014 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Am 6.10.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nebenintervenientin eröffnet. Die Insolvenzverwalterin der Nebenintervenientin erklärte mit Schreiben vom 19.2.2016 gegenüber der Beklagten zu 1) den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung ist zwischen den Parteien streitig.

Die seit Oktober 2016 als alleinige Gesellschafterin in die Gesellschafterliste der Nebenintervenientin eingetragene Klägerin gewährte dieser mit Vertrag vom 26.7.2017 ein nachrangiges Massedarlehen von 1,32 Mio. €. Im Oktober 2017 wurde die H. GmbH als Minderheitsgesellschafterin in die Gesellschafterliste der Nebenintervenientin eingetragen. Geschäftsführer der H. GmbH war H. Im April 2018 gewährte die Klägerin der Nebenintervenientin ein weiteres Darlehen i.H.v. 480.000 €. Am 22.1.2018 und am 19.7.2018 pfändete der vormalige Beklagte zu 2) die durch die Auflassungsvormerkung gesicherte Forderung der Beklagten zu 1); die Pfändung wurde in das Grundbuch eingetragen. Der Beklagte zu 2) trat am 23.1.2019 die der Pfändung zugrunde liegenden Forderungen mit allen Nebenrechten an die Beklagte zu 3) ab. Die Abtretung wurde am 22.5.2019 in das Grundbuch eingetragen.

Am 2.7.2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nebenintervenientin eingestellt. Mit notarieller Urkunde vom 21.11.2018 bestellte die Nebenintervenientin, für die H als Geschäftsführer auftrat und deren Gesellschafterinnen weiterhin die Klägerin und die H. GmbH waren, der Klägerin eine Grundschuld i.H.v. 2,5 Mio. €. In dieser notariellen Urkunde erklärte Dr. K. als weiterer Geschäftsführer der Nebenintervenientin seine Zustimmung zu der Grundschuldbestellung. Die Grundschuld wurde am 5.2.2019 im Grundbuch in Abt. III lfd. Nr. 21 eingetragen. 

Bereits mit Urteil vom 17.1.2018 hatte das LG Neuruppin (6 O 36/16) festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Nebenintervenientin vom 2.6.2015, mit dem K. als Geschäftsführer abberufen und H. zum Geschäftsführer bestellt worden war, nichtig sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Nebenintervenientin wies das OLG Brandenburg mit rechtskräftigem Urteil vom 19.6.2019 (7 U 16/18) zurück. Die Nebenintervenientin verkaufte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 28.12.2018 für rd. 2,5 Mio. € an die G. GmbH. Mit Schreiben an die Klägerin vom 2.8.2021 genehmigte die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Grundstücks, die Ge. GmbH, die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Klägerin. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1) die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und von der Beklagten zu 3) die Zustimmung zur Löschung.

Das LG gab der Klage statt; das KG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des KG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Mit der Begründung des KG kann ein Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten gem. §§ 886, 894 BGB nicht verneint werden.

Für die Anspruchsberechtigung nach § 894 BGB genügt nicht die Buchposition der Klägerin als eingetragene Grundschuldgläubigerin. Erforderlich ist, dass die Grundschuld wirksam zugunsten der Klägerin besteht, wozu die Nebenintervenientin der Klägerin die Grundschuld wirksam bestellt haben muss. Die Nebenintervenientin ist am 21.11.2018 bei der für die Bestellung der Grundschuld gem. § 873 Abs. 1 BGB erforderlichen Einigung mit der Klägerin nicht wirksam durch H vertreten worden, da die Bestellung von H zum Geschäftsführer laut Urteil des OLG Brandenburg (s.o.) nichtig war. Rechtsfehlerhaft hat das KG angenommen, dass Dr. K. als Geschäftsführer der Nebenintervenientin die auf Bestellung der Grundschuld gerichtete Erklärung von H wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht nicht wirksam für die Nebenintervenientin gem. § 177 Abs. 1 BGB genehmigen konnte, da es an dem nach dem Gesellschaftsvertrag der Nebenintervenientin (GV) für die Grundschuldbestellung erforderlichen Gesellschafterbeschluss gefehlt habe, was der Klägerin als Gesellschafterin der Nebenintervenientin bekannt gewesen sei.

§ 8 c) GV sieht vor, dass ein Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die Belastung von Grundbesitz und Immobilien einzuholen hat. Die dafür erforderliche Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung kann gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 GV auch schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 GV bedarf es in diesem Fall nicht der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, wenn sich alle Gesellschafter in der genannten Form mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der genannten Art einer Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden erklären. Die Auslegung des KG, § 7 Abs. 3 GV erlaube keine mündliche Stimmabgabe außerhalb einer Versammlung, für die Stimmabgabe der H. GmbH in einem solchen Fall sei Textform erforderlich gewesen, ist rechtsfehlerhaft.

Der BGH kann die Auslegung der Regelung in der Satzung der Gesellschaft über die Beschlussfassung der Gesellschafter deren Auslegung durch das KG unbeschränkt nachprüfen. Die Auslegung ist objektiv allein nach dem in der Satzung zum Ausdruck kommenden Gesellschafterwillen vorzunehmen. Dabei kommen Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Dies vorausgesetzt ist § 7 Abs. 3 GV so auszulegen, dass ein Beschluss durch mündliche Stimmabgabe ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung gefasst werden kann, wenn sich alle Gesellschafter mündlich mit dieser Art der Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden erklären. Das KG verkennt sowohl den Wortsinn als auch den systematischen Zusammenhang von § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GV, wenn es ausführt, die Regelung lasse eine fernmündliche oder telegrafische Stimmabgabe lediglich im Rahmen einer Versammlung gem. § 48 Abs. 1 GmbHG zu.

Die Satzungsregelung erlaubt die fernmündliche Abstimmung nicht nur in einer Versammlung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, sondern auch ausdrücklich außerhalb einer Gesellschafterversammlung, wenn sich alle Gesellschafter in der genannten Form, mithin fernmündlich, mit der genannten Art einer Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden erklären. Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten. Auf ein konkludentes Einverständnis mit einer Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung sowie eine konkludente Stimmabgabe der allein stimmberechtigten H. GmbH könnte hindeuten, dass beide Gesellschafter der Nebenintervenientin, die Klägerin und die H. GmbH, an der Bestellung der Grundschuld beteiligt waren.

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Kommentierung | GmbHG
§ 48 Gesellschafterversammlung
Seibt in Scholz, GmbH-Gesetz, Kommentar. Band I 13. Aufl. 2022, Band II 13. Aufl. 2024, Band III 13. Aufl. 2025
13. Aufl./Lfg. 04.2024

Aufsatz
Beschlussfassung der GmbH-Gesellschafter durch "Emojis" in Messengerdiensten
Heribert Heckschen / Richard Ringelmann, GmbHR 2025, 1318
Rz. 1 - 3
GMBHR0085654

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