20.03.2026

Zum Austausch von Vermögenswerten zwischen RWE und E.ON

Die von der EU-Kommission erteilte Genehmigung des Erwerbs der Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON ist nicht zu beanstanden.

EuGH v. 19.3.2026 - C-171/24 P u.a.
Der Sachverhalt:
Im März 2018 kündigten die in mehreren europäischen Ländern tätigen deutschen Energieunternehmen RWE und E.ON an, dass sie durch drei Zusammenschlüsse einen komplexen Austausch von Vermögenswerten durchführen wollten. Mit einer ersten Transaktion wollte RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben. Die zweite Transaktion bestand im Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy, einer Tochtergesellschaft von RWE, durch E.ON. Die dritte Transaktion sah den Erwerb einer Beteiligung i.H.v. 16,67 % an E.ON durch RWE vor. Der erste und der zweite Zusammenschluss wurden von der EU-Kommission geprüft und genehmigt, der dritte Zusammenschluss hingegen vom deutschen Bundeskartellamt.

Elf deutsche Stadtwerke fochten die beiden Genehmigungsbeschlüsse der Kommission vor dem EuG an. Mit Urteilen vom 17.5.2023 wies das EuG die gegen die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON-Erzeugungsanlagen durch RWE) gerichteten Klagen teilweise mit Sachurteil und teilweise als unzulässig ab. Es hob hervor, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen "einzigen Zusammenschluss" darstelle. Außerdem stellte es fest, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des ersten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

Sodann wies das Gericht mit Urteilen vom 20.12.2023 die Klagen der Stadtwerke gegen die Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON) ab. Es bestätigte erneut, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen "einzigen Zusammenschluss" darstelle. Die Kommission habe auch bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses zweiten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. 

Neun der elf Stadtwerke Legten beim EuGH Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts ein. Mit Urteilen vom 26.6.2025 bestätigte der EuGH, wie das EuG, die von der Kommission erteilte Genehmigung des ersten Zusammenschlusses im Ergebnis (u.a. EuGH v. 26.6.2025 - C-464/23 P). Mit den vorliegenden Urteilen wies der EuGH die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 20.12.2023 betreffend die von der Kommission erteilte Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Innogy / E.ON) zurück und bestätigt diese Genehmigung somit ebenfalls, wie zuvor das EuG. 

Die Gründe:
Die drei Zusammenschlüsse stellen insgesamt keinen "einzigen Zusammenschluss" dar. Es handelt sich nicht um mehrere Zwischentransaktionen, die getätigt werden, um die Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen durch dasselbe oder dieselben Unternehmen zu erlangen.

Abgesehen von der absichtlich von RWE und E.ON geschaffenen gegenseitigen Abhängigkeit besteht, wie vom EuG festgestellt, keine funktionelle Verbindung zwischen den Zusammenschlüssen, da die Gesamttransaktion keine Transaktion ist, bei der mehrere Zwischentransaktionen getätigt werden, um die Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen durch dasselbe oder dieselben Unternehmen zu erlangen. Angesichts dieser Erwägungen ist das EuG zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die Gesamttransaktion die Voraussetzung betreffend das Ergebnis nicht erfüllt.

(C-171/24 P bis C-177/24 P sowie in den verbundenen Rechtssachen C-178/24 P und C-179/24 P)

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Strommarkt-Neuordnung: Keine Einwände gegen Fusion RWE/E.ON
EuGH vom 26.06.2025 - C-464/23 P
WUW 2025, 406 | Rz. 1 - 40
WUW1477276

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EuGH PM Nr. 41 vom 19.3.2026