Zum Verzicht auf Anteilsgewährung bei Ausgliederung zur Aufnahme
KG Berlin v. 16.6.2025 - 22 W 11/25
Der Sachverhalt:
Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der beteiligten GmbH meldete die Ausgliederung seines Einzelunternehmens (eK) auf die GmbH zum Handelsregister an. Zugleich beantragte er u.a. eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft um 100 € in Form einer Bareinlage sowie die Übertragung des Einzelunternehmens im Wege des Sachagios im Rahmen einer Ausgliederung zur Aufnahme. Das AG erließ eine Zwischenverfügung und beanstandete insbesondere die unzulässige Vermengung einer Barkapitalerhöhung mit einer Ausgliederung. Nach Auffassung des Gerichts war eine erneute notarielle Beurkundung mit klarstellendem Inhalt notwendig. Gegen diese Zwischenverfügung legte der Verfahrensbevollmächtigte der GmbH Beschwerde ein. Das AG half dieser nicht ab und legte die Sache dem KG vor.
Das KG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die angemeldeten Maßnahmen sind nicht eintragungsfähig. Die Beanstandung, wonach die Anmeldung deshalb unzulässig sei, weil die Barkapitalerhöhung und die Ausgliederung unzulässig miteinander kombiniert worden seien, ist berechtigt.
Erfolgt eine Ausgliederung zur Aufnahme gem. § 152 Satz 1 UmwG, bei der das einzelkaufmännisch geführte Unternehmen auf eine bereits existierende GmbH übertragen wird, ist regelmäßig eine Kapitalerhöhung erforderlich, um dem Ausgliedernden eine wertadäquate Beteiligung an der Gesellschaft zu verschaffen. Mit der Ausgliederung geht das Vermögen einschließlich Verbindlichkeiten auf die aufnehmende GmbH über (§ 155 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Eine Kapitalerhöhung ist dann entbehrlich, wenn der Berechtigte formwirksam nach § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 125 UmwG auf sie verzichtet. Darauf hat das AG zu Recht hingewiesen.
Wird eine Barkapitalerhöhung mit der Verpflichtung zur Einbringung von Vermögen durch Sachagio kombiniert, sind die Vermögensgegenstände einzelvertraglich auf die Gesellschaft zu übertragen. Die Übertragung von Verbindlichkeiten bedarf dabei nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB jeweils der Zustimmung des betroffenen Gläubigers.
Eine Ausgliederung nach UmwG darf nicht unter Umgehung der zwingenden Vorschriften des Umwandlungsrechts als Barkapitalerhöhung mit Sachagio konstruiert werden. Der notwendige Verzicht auf eine Anteilsgewährung muss in der Form des § 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG erklärt werden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 UmwG und auch dem Umstand, dass die Vermögensübertragung dem sachenrechtlichen Numerus Clausus unterliegt. Eine analoge Anwendung von § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zur Übertragung von Verbindlichkeiten ist mit § 415 BGB unvereinbar.
Die Anmeldung ist nur bei Vorlage der erforderlichen Verzichtserklärung eintragungsfähig. Die gewählte Struktur ist jedenfalls für den Bereich des Berliner Handelsregisters - entgegen der Darstellung des Verfahrensbevollmächtigten - unüblich. Es wird vielmehr empfohlen, Sachwerte durch Sachagio im Rahmen einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung einzubringen, da die registerrechtliche Prüfung hier weniger streng ist als bei einer Sachgründung (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG) oder Sachkapitalerhöhung (§ 57a i.V.m. § 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Das Gericht folgt damit dem OLG Celle v. 13.6.2024 - 9 W 37/24, ZIP 2025, 563 (Scheller), das die Verbindung von Barkapitalerhöhung mit Agio und Ausgliederung in dieser Form ebenfalls für unzulässig erklärt hatte. Eine Barkapitalerhöhung neben einer Ausgliederung mit Anteilsverzicht bleibt hingegen möglich. Ein Verbot nach § 126 Nr. 2 UmwG ist nicht ersichtlich.
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Link zum Volltext der Entscheidung
Besprechung der Entscheidung von
Notar Prof. Dr. iur. Heribert Heckschen / Aia Best, Ass. Iur.
in ZIP 2025, 3057
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Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der beteiligten GmbH meldete die Ausgliederung seines Einzelunternehmens (eK) auf die GmbH zum Handelsregister an. Zugleich beantragte er u.a. eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft um 100 € in Form einer Bareinlage sowie die Übertragung des Einzelunternehmens im Wege des Sachagios im Rahmen einer Ausgliederung zur Aufnahme. Das AG erließ eine Zwischenverfügung und beanstandete insbesondere die unzulässige Vermengung einer Barkapitalerhöhung mit einer Ausgliederung. Nach Auffassung des Gerichts war eine erneute notarielle Beurkundung mit klarstellendem Inhalt notwendig. Gegen diese Zwischenverfügung legte der Verfahrensbevollmächtigte der GmbH Beschwerde ein. Das AG half dieser nicht ab und legte die Sache dem KG vor.
Das KG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die angemeldeten Maßnahmen sind nicht eintragungsfähig. Die Beanstandung, wonach die Anmeldung deshalb unzulässig sei, weil die Barkapitalerhöhung und die Ausgliederung unzulässig miteinander kombiniert worden seien, ist berechtigt.
Erfolgt eine Ausgliederung zur Aufnahme gem. § 152 Satz 1 UmwG, bei der das einzelkaufmännisch geführte Unternehmen auf eine bereits existierende GmbH übertragen wird, ist regelmäßig eine Kapitalerhöhung erforderlich, um dem Ausgliedernden eine wertadäquate Beteiligung an der Gesellschaft zu verschaffen. Mit der Ausgliederung geht das Vermögen einschließlich Verbindlichkeiten auf die aufnehmende GmbH über (§ 155 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Eine Kapitalerhöhung ist dann entbehrlich, wenn der Berechtigte formwirksam nach § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 125 UmwG auf sie verzichtet. Darauf hat das AG zu Recht hingewiesen.
Wird eine Barkapitalerhöhung mit der Verpflichtung zur Einbringung von Vermögen durch Sachagio kombiniert, sind die Vermögensgegenstände einzelvertraglich auf die Gesellschaft zu übertragen. Die Übertragung von Verbindlichkeiten bedarf dabei nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB jeweils der Zustimmung des betroffenen Gläubigers.
Eine Ausgliederung nach UmwG darf nicht unter Umgehung der zwingenden Vorschriften des Umwandlungsrechts als Barkapitalerhöhung mit Sachagio konstruiert werden. Der notwendige Verzicht auf eine Anteilsgewährung muss in der Form des § 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG erklärt werden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 UmwG und auch dem Umstand, dass die Vermögensübertragung dem sachenrechtlichen Numerus Clausus unterliegt. Eine analoge Anwendung von § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zur Übertragung von Verbindlichkeiten ist mit § 415 BGB unvereinbar.
Die Anmeldung ist nur bei Vorlage der erforderlichen Verzichtserklärung eintragungsfähig. Die gewählte Struktur ist jedenfalls für den Bereich des Berliner Handelsregisters - entgegen der Darstellung des Verfahrensbevollmächtigten - unüblich. Es wird vielmehr empfohlen, Sachwerte durch Sachagio im Rahmen einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung einzubringen, da die registerrechtliche Prüfung hier weniger streng ist als bei einer Sachgründung (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG) oder Sachkapitalerhöhung (§ 57a i.V.m. § 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Das Gericht folgt damit dem OLG Celle v. 13.6.2024 - 9 W 37/24, ZIP 2025, 563 (Scheller), das die Verbindung von Barkapitalerhöhung mit Agio und Ausgliederung in dieser Form ebenfalls für unzulässig erklärt hatte. Eine Barkapitalerhöhung neben einer Ausgliederung mit Anteilsverzicht bleibt hingegen möglich. Ein Verbot nach § 126 Nr. 2 UmwG ist nicht ersichtlich.
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Notar Prof. Dr. iur. Heribert Heckschen / Aia Best, Ass. Iur.
in ZIP 2025, 3057
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