10.03.2026

Zur Ausnahme der sachlichen Rechtfertigung freier Hinauskündigungsklauseln

In den Personengesellschaften und der GmbH sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (freie Hinauskündigungsklauseln), oder vergleichbare schuldrechtliche Regelungen grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit eine tatbestandlich gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseits beteiligten Interessen im jeweiligen Einzelfall.

BGH v. 10.2.2026 - II ZR 71/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger war durch Geschäftsführeranstellungsvertrag alleiniger Fremdgeschäftsführer der M. GmbH, die Teil der auf LED-Beleuchtung spezialisierten P. Gruppe ist. Die P. Gruppe ist gesellschaftsrechtlich über mehrere Ebenen organisiert: Die Beklagten zu 1) und 3) waren Kommanditisten, der Beklagte zu 2) ist Kommanditist der P. GmbH & Co. KG (P. KG). Deren einzige Komplementärin ist die P. GmbH, deren einzige Gesellschafter zwei Private Equity Fonds sind, die zusammen auch Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1) waren. Die P. KG und die Beklagten waren die einzigen Gesellschafter der P. Group GmbH, die die einzige Gesellschafterin der P. Holding GmbH war. Die P. KG wurde geschaffen, um den Managern der P. Gruppe die Möglichkeit zu bieten, sich als deren Kommanditisten im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms (mittelbar) an der P. Group GmbH zu beteiligen. In Umsetzung dieses Programms wurden am 9.12.2021 der Gesellschaftsvertrag der P. KG und ein Management Investment Agreement Relating to P. Group geschlossen, mit dem insgesamt 873 Stammgeschäftsanteile an der P. Group GmbH auf die P. KG übertragen wurden, die seitdem mit 1,28 % am Stammkapital der P. Group GmbH beteiligt ist.

Ebenfalls am 9.12.2021 trat der Kläger, neben anderen Managern, gem. Nr. 9.1 des Management Investment Agreements der P. KG als Kommanditist gegen Leistung einer Einlage i.H.v. rd. 150.000 € gem. Nr. 6.1 des Management Investment Agreements bei. Mit seinem Beitritt wurden ihm 262 der insgesamt 873 von der P. KG gehaltenen Stammgeschäftsanteile an der P. Group GmbH im Nennwert von 1 € auf dem Kapitalkonto II gutgeschrieben. Die Höhe seiner Einlage entsprach vereinbarungsgemäß dem damaligen Verkehrswert der ihm zugewiesenen Stammgeschäftsanteile. Bei diesen Anteilen war keine Beteiligung an den laufenden Gewinnen der P. Group GmbH vorgesehen, sondern (erst) an dem auf die P. KG entfallenden Erlös bei Verkauf der von ihr gehaltenen Stammgeschäftsanteile im Rahmen eines Exits. 

Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG enthält eine "Call Option", nach der die Beteiligung eines Managers an der P. KG im Fall seines Ausscheidens aus der P. Gruppe von den Beklagten erworben werden kann. Umgesetzt wird dies durch ein bereits bei Vertragsschluss von den Managern erklärtes Angebot an die Beklagten, die Kommanditbeteiligung an jeden von ihnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der P. Group GmbH zu verkaufen und abzutreten, und die Verpflichtung der Beklagten, dieses Angebot nur anzunehmen, wenn ein sog. "Call Event" der P. KG vorliegt. Ein solches liegt insbesondere vor, wenn der Manager nicht mehr Geschäftsführer oder Arbeitnehmer eines Unternehmens der Investee-Gruppe ist oder unwiderruflich freigestellt wurde. Die Höhe des Kaufpreises richtet sich nach Nr. 20 des Gesellschaftsvertrags und hängt davon ab, ob ein "Good Leaver"- oder "Bad Leaver"-Fall vorliegt.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 6.9.2022 wurde der Kläger als Geschäftsführer der M. GmbH ohne Angabe von Gründen abberufen, sein Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde ordentlich fristgerecht ohne Angabe von Gründen gekündigt und er wurde unwiderruflich freigestellt. Am 14.12.2022 übten die Beklagten die Call Option hinsichtlich der Kommanditbeteiligung des Klägers aus. Als "Abfindung" ermittelten sie den Verkehrswert der Beteiligung mit rd. 35.000 €, der an den Kläger ausgezahlt wurde. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass er weiterhin Kommanditist der P. KG ist. Die in Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG vereinbarte Call Option sei als freie Hinauskündigungsklausel sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig.

LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Die Call Option in Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG ist auf Grundlage der vom OLG getroffenen Feststellungen nicht als sittenwidrig anzusehen.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das OLG die Call Option in Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG als freie Hinauskündigungsklausel angesehen. Eine solche liegt vor, wenn die vertragliche Regelung einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht verleiht, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen. Das ist hier der Fall. Die Beklagten haben die Möglichkeit, den Kläger ohne sachlichen Grund aus der P. KG auszuschließen, da sie ihn als Mehrheitsgesellschafter der P. Group GmbH jederzeit gem. § 38 Abs. 1 GmbHG als Geschäftsführer abberufen, sein Anstellungsverhältnis ordentlich kündigen und/oder ihn unwiderruflich freistellen und damit die Call Option gem. Nr. 19.6 des Gesellschaftsvertrags der P. KG auslösen können.

Ebenfalls zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass solche Hinauskündigungsklauseln in gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei Personengesellschaften und der GmbH oder vergleichbare schuldrechtliche Regelungen nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegen die guten Sitten verstoßen und daher grundsätzlich nach § 138 BGB nichtig sind; es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit eine tatbestandlich gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseits beteiligten Interessen im jeweiligen Einzelfall.

Vorliegend hat das OLG rechtsfehlerhaft angenommen, dass die streitgegenständliche Hinauskündigungsklausel bei der gebotenen Gesamtwürdigung wegen der Beteiligung des Klägers erst am Erlös einer Unternehmensveräußerung und des von ihm übernommenen wirtschaftlichen Risikos nicht sachlich gerechtfertigt sei. Eine Hinauskündigungsklausel ist sachlich gerechtfertigt, wenn einem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck, der mit der Beendigung seiner organ- oder dienstvertraglichen Bindung oder Tätigkeit entfällt, eingeräumt wird und seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung als Gesellschafter in Anbetracht ihrer Ausgestaltung auch im Übrigen keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung beizumessen ist. 

Anders als vom OLG angenommen, kommt der mitgliedschaftlichen Gesellschafterstellung des Klägers auch nicht wegen des von ihm damit übernommenen wirtschaftlichen Risikos eine eigenständige Bedeutung neben seiner Geschäftsführerstellung zu. Die sachliche Rechtfertigung einer Hinauskündigungsklausel im Rahmen eines Managementmodells setzt nicht zwingend voraus, dass der Manager kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.

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