20.03.2026

Zur Bestellung und Auswahl eines Notvorstandes

Im Vordergrund der zu treffenden Auswahlentscheidung bei der Bestellung eines Notvorstands steht der Zweck, die Funktionsfähigkeit und den Geschäftsbetrieb des führungslosen Unternehmens aufrecht zu erhalten. Die (hier: auf ein Jahr befristete) Bestellung des früheren Vorstandes zum Notvorstand kann gerechtfertigt sein, wenn dieser aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für das Unternehmen mit allen unternehmensinternen Abläufen vertraut ist und keine Einarbeitungszeit benötigt.

OLG Bremen v. 12.3.2026 - 2 W 5/26
Der Sachverhalt:
Der Aufsichtsrat der Bremer Tageszeitungen AG konnte sich nach Ablauf der Amtszeit des alleinigen Vorstandes der Gesellschaft, der die Gesellschaft nach außen vertritt, nicht auf einen Nachfolger einigen. Das AG bestellte daraufhin in dem eigens dafür vorgesehenen unternehmensrechtlichen Verfahren einen Notvorstand, damit das Unternehmen über eine Vertretung verfügt und im Geschäftsverkehr handlungsfähig bleibt. Das AG wählte hierfür den bisherigen Vorstand aus.

Hiergegen wendete sich die Beschwerde einiger Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Beschwerdeführer rügten, dass die Auswahl des Kandidaten eines der beiden "Lager", die sich im Aufsichtsrat gebildet haben, fehlerhaft sei. Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe: 
Die Beschwerde wurde im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen. Im Vordergrund der zu treffenden Auswahlentscheidung steht der Zweck, die Funktionsfähigkeit und den Geschäftsbetrieb des führungslosen Unternehmens aufrecht zu erhalten. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das AG sich darauf gestützt hat, dass der bisherige Vorstand aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für das Unternehmen mit allen unternehmensinternen Abläufen vertraut ist und keine Einarbeitungszeit benötigt. Dagegen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, einen Richtungsstreit zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern über die künftige Ausrichtung des Unternehmens zu entscheiden.

Allerdings war die Bestellung des Notvorstandes auf den Zeitraum von einem Jahr zu befristen. Ohne diese Maßnahme wäre zu befürchten, dass die im Gesetz vorgesehene Notlösung zur Dauerlösung erstarkt, sollte ein Teil der Aufsichtsratsmitglieder keinen Anlass für eine Bestellung eines regulären Vorstandes sehen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | AktG
§ 85 Bestellung durch das Gericht
Bürgers in Bürgers/Lieder, Heidelberger Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Auflage 2024
6. Aufl./Lfg. 11.2024

Kommentierung | AktG
§ 85 Bestellung durch das Gericht
Seibt in K. Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 5. Aufl.
05/2024


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OLG Bremen PM vom 18.3.2026