17.01.2022

Zur gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei Vakanz und laufendem Übernahmeangebot

In dringenden Fällen ist ein Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist auf die satzungsmäßig vorgesehene Zahl durch gerichtliche Bestellung zu ergänzen. Im Hinblick auf ein Übernahmeangebot ist es von entscheidender Bedeutung für eine Bank, dass der Aufsichtsrat nicht nur beschlussfähig, sondern auch vollständig besetzt ist. Eine Übernahmesituation stellt typischerweise einen dringenden Fall dar.

OLG Frankfurt a.M. v. 13.1.2022 - 20 W 5/22
Der Sachverhalt:
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung einer börsennotierten Bank wurden Anfang Dezember 2021 drei Mitglieder des drittelparitätisch mitbestimmten Aufsichtsrats abgewählt. Der von einer Minderheitsaktionärin vorgeschlagenen Neuwahl von drei Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht zugestimmt. Der Aufsichtsrat besteht damit gegenwärtig statt der satzungsmäßig vorgesehenen 12 Personen nur aus neun.

Der Aufsichtsratsvorsitzende beantragte daher beim AG die gerichtliche Bestellung von drei konkret benannten Nachfolgern für die abgewählten Aufsichtsräte - befristet bis zur nächsten Hauptversammlung. Die Minderheitsaktionärin beantragte die gerichtliche Bestellung drei anderer Personen.

Das AG wies beide Anträge zurück, da kein dringender Fall vorliege. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Aufsichtsratsvorsitzenden gab das OLG dessen Antrag statt und bestellte die von ihm vorgeschlagenen Aufsichtsräte bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Der Aufsichtsrat der Bank sei ist bereits vor Ablauf der Dreimonatsfrist auf die durch die Satzung festgesetzte Zahl zu ergänzen, da ein dringender Fall vorliegt. Im Hinblick auf ein Übernahmeangebot ist es von entscheidender Bedeutung für die Bank, dass der Aufsichtsrat nicht nur beschlussfähig, sondern auch vollständig besetzt ist. Eine Übernahmesituation stellt typischerweise einen dringenden Fall dar.

Die vom Senat nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahl der Personen für die vakanten Aufsichtsratsämter hat sich an den Interessen der Bank zu orientieren. Der Vorschlag des Aufsichtsratsvorsitzenden, den die verbliebenen neun Aufsichtsratsmitglieder teilen, hat insoweit entscheidendes Gewicht. Demgegenüber sind die von der Minderheitsaktionärin benannten drei Personen gerade nicht von der Hauptversammlung gewählt worden.

Mehr zum Thema:
  • Aufsatz: Informationsbedarf beim Unternehmenserwerb (Ganzer, AG 2022, 22)
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 5 vom 14.1.2022
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