Zur Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder
EuGH, C 347/25: Schlussanträge des Generalanwalts vom 1.10.2026
Der Sachverhalt:
Der frühere Geschäftsführer der Zapp Precision Metals GmbH, zugleich ehemaliges Vorstandsmitglied der Zapp AG, die zu einer in der Edelstahlproduktion tätigen Unternehmensgruppe gehören, beteiligte sich an einem Preiskartell unter Stahlunternehmen. Das Bundeskartellamt verhängte deswegen Bußgelder gegen die GmbH und gegen den Geschäftsführer.
Die GmbH und die AG nehmen den Geschäftsführer wegen seiner Beteiligung an dem Kartellverstoß auf Schadensersatz in Anspruch. Die GmbH begehrt u.a. den vollständigen Ersatz des gegen sie verhängten und von ihr nebst Gebühren und Auslagen gezahlten Bußgelds. Die AG verlangt u.a. den Ersatz ihr entstandener Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten.
Der im Revisionsverfahren mit der Sache befasste BGH hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH ersucht, zu prüfen, ob Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegensteht, nach der eine juristische Person, gegen die ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen die Vorschrift verhängt worden ist, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann.
Die Gründe:
Ein Unternehmen, gegen das eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt wurde, kann von einem Mitglied seines Leitungsorgans nicht Ersatz des finanziellen Schadens verlangen, der ausschließlich durch die Zahlung dieser Geldbuße verursacht wurde.
Die Vorschrift soll ein Unternehmen, das gegen diese Bestimmung verstoßen hat, nicht dazu berechtigen, von einem Mitglied seines Leitungsorgans Ersatz des durch die Zahlung der entsprechenden Geldbuße entstandenen finanziellen Schadens zu verlangen. Nach dem Wettbewerbsrecht der Union handelt es sich bei der bei der Haftung für durch Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union entstandene Schäden um eine persönliche Haftung, so dass es dem Unternehmen, das gegen diese Regeln verstößt, obliegt, für den dadurch verursachten Schaden zu haften. Der Grundsatz der persönlichen Haftung verlangt, dass für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nur das Unternehmen sanktioniert wird. Daraus folgt, dass ein solches Unternehmen keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Durch Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union soll das persönliche Verhalten von Unternehmen geahndet werden. Zwar schließt das Unionsrecht es nicht grundsätzlich aus, dass ein Unternehmen die Mitglieder seines Leitungsorgans auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Dieser Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen finanziellen Verlust handelt, der ausschließlich aus der Zahlung einer wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängten Geldbuße resultiert.
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Durch Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union soll das persönliche Verhalten von Unternehmen geahndet werden. Zwar schließt das Unionsrecht es nicht grundsätzlich aus, dass ein Unternehmen die Mitglieder seines Leitungsorgans auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Dieser Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen finanziellen Verlust handelt, der ausschließlich aus der Zahlung einer wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängten Geldbuße resultiert.
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