Zur Offenlegung von Insiderinformationen durch einen Politiker
EuGH v. 18.6.2026 - C-376/24
Der Sachverhalt:
Die Finanzmarktaufsicht in Belgien (FSMA) verhängte gegen den klagenden belgischen Politiker, der 2013/2014 Minister der Modernisierung der Verwaltung in der belgischen föderalen Regierung (und damit auch zuständig für Öffentliche Unternehmen) war, eine Geldbuße. Der Kläger habe Journalisten Insiderinformationen weitergegeben, die sich darauf bezogen, dass der belgische Staat die Absicht hege, einen Teil seiner Beteiligungen am Kapital von BPost, einer öffentlich-rechtlichen Aktengesellschaft an die in den Niederlanden ansässige PostNL zu verkaufen. BPost ist einer der führenden Postbetreiber in Belgien, dessen Kapital zu mehr als 50 % vom belgischen Staat gehalten wird und dessen Aktien an der Börse Euronext in Brüssel (Belgien) notiert sind.
Der Politiker focht die Entscheidung der FSMA vor dem Appellationshof Brüssel an. Er macht insbesondere geltend, dass er sich in den Medien als Politiker geäußert habe, um die Zukunft des öffentlichen Sektors zu verteidigen und eine demokratische Debatte darüber anzustoßen. Insbesondere beruft er sich auf die in Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) vorgesehene Ausnahme über die Offenlegung oder Verbreitung von Informationen in den Medien. Er habe im normalen Rahmen seiner Aufgaben als ehemaliger Minister der Öffentlichen Unternehmen gehandelt. Die Verbreitung sei erforderlich gewesen, um seine Aufgabe als Mitglied einer Oppositionspartei zu erfüllen. Außerdem habe er aus der Verbreitung keinen Vorteil gezogen und nicht die Absicht gehabt, die Märkte zu manipulieren. Im Übrigen sei jede Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit eng auszulegen.
Der mit der Sache befasste Appellationshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Die Offenlegung einer Insiderinformation in den Medien durch einen Politiker mit dem Ziel, ein laufendes Vorhaben zur Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens zu kritisieren und zu einer öffentlichen Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anzuregen, kann zur normalen Erfüllung seiner Aufgaben i.S.v. Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) gehören. Art. 21 dieser Verordnung (Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien) kann auf eine solche Offenlegung Anwendung finden, sofern die unter Berücksichtigung der Freiheit der Meinungsäußerung dieses Politikers beurteilte Offenlegung für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
Das ergibt die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission sowie Art. 21 dieser Verordnung im Lichte der Art. 11 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, von Art. 10 der am 4.11.1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Gleichheitsgrundsatzes.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag
EuGH GA: Insiderinformationen eines Politikers und der Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit
ZIP 2025, R5
Rechtsprechung
Medienäußerungen eines Politikers als befugte Offenlegung einer Insiderinformation (MT/FSMA)
EuGH vom 11.09.2025 - C-376/24
AG 2025, 816
AG0083442
Aktionsmodul Gesellschaftsrecht
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EuGH online
Die Finanzmarktaufsicht in Belgien (FSMA) verhängte gegen den klagenden belgischen Politiker, der 2013/2014 Minister der Modernisierung der Verwaltung in der belgischen föderalen Regierung (und damit auch zuständig für Öffentliche Unternehmen) war, eine Geldbuße. Der Kläger habe Journalisten Insiderinformationen weitergegeben, die sich darauf bezogen, dass der belgische Staat die Absicht hege, einen Teil seiner Beteiligungen am Kapital von BPost, einer öffentlich-rechtlichen Aktengesellschaft an die in den Niederlanden ansässige PostNL zu verkaufen. BPost ist einer der führenden Postbetreiber in Belgien, dessen Kapital zu mehr als 50 % vom belgischen Staat gehalten wird und dessen Aktien an der Börse Euronext in Brüssel (Belgien) notiert sind.
Der Politiker focht die Entscheidung der FSMA vor dem Appellationshof Brüssel an. Er macht insbesondere geltend, dass er sich in den Medien als Politiker geäußert habe, um die Zukunft des öffentlichen Sektors zu verteidigen und eine demokratische Debatte darüber anzustoßen. Insbesondere beruft er sich auf die in Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) vorgesehene Ausnahme über die Offenlegung oder Verbreitung von Informationen in den Medien. Er habe im normalen Rahmen seiner Aufgaben als ehemaliger Minister der Öffentlichen Unternehmen gehandelt. Die Verbreitung sei erforderlich gewesen, um seine Aufgabe als Mitglied einer Oppositionspartei zu erfüllen. Außerdem habe er aus der Verbreitung keinen Vorteil gezogen und nicht die Absicht gehabt, die Märkte zu manipulieren. Im Übrigen sei jede Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit eng auszulegen.
Der mit der Sache befasste Appellationshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Die Offenlegung einer Insiderinformation in den Medien durch einen Politiker mit dem Ziel, ein laufendes Vorhaben zur Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens zu kritisieren und zu einer öffentlichen Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anzuregen, kann zur normalen Erfüllung seiner Aufgaben i.S.v. Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) gehören. Art. 21 dieser Verordnung (Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien) kann auf eine solche Offenlegung Anwendung finden, sofern die unter Berücksichtigung der Freiheit der Meinungsäußerung dieses Politikers beurteilte Offenlegung für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
Das ergibt die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission sowie Art. 21 dieser Verordnung im Lichte der Art. 11 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, von Art. 10 der am 4.11.1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Gleichheitsgrundsatzes.
Kurzbeitrag
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ZIP 2025, R5
Rechtsprechung
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EuGH vom 11.09.2025 - C-376/24
AG 2025, 816
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