Zur Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über die Geschäftswertbeschwerde
BayObLG v. 6.8.2026 - 101 W 141/26 e
Der Sachverhalt:
Die weitere Beteiligte beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sowie im Hauptsacheverfahren, die Beschwerdeführerin gem. § 51a GmbHG zur Erteilung von Auskünften über die Angelegenheiten der Gesellschaft und zur Gewährung von Einsicht in bestimmte Unterlagen der Gesellschaft zu verpflichten.
Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht weiterverfolgt worden war, gab das LG den Anträgen in der Hauptsache statt. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung, legte ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten auf und setzte den Geschäftswert auf 10.000 € fest.
Die Beschwerdeführerin legte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ein und begehrt eine Herabsetzung des Geschäftswerts auf 2.500 €. Die weitere Beteiligte trat einer Änderung des Geschäftswerts entgegen.
Das LG half der Beschwerde nicht ab. Das BayObLG gab die Sache an das LG zurück.
Die Gründe:
Das BayObLG ist für die Entscheidung über die Geschäftswertbeschwerde nicht zuständig.
Das LG hat in der Hauptsache eine gerichtliche Entscheidung nach § 51b GmbHG über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG getroffen. Für eine Beschwerde gegen eine solche Hauptsacheentscheidung wäre das BayObLG zuständig, weil ihm die Zuständigkeit hierfür übertragen wurde (§ 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3 AktG, § 27 Abs. 2 GZVJu). Dies gilt jedoch nicht für die Entscheidung über die Geschäftswertbeschwerde. Beschwerdegericht ist nach § 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG "das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht". Das "nächsthöhere Gericht" meint das im Gerichtsaufbau übergeordnete Gericht unabhängig vom Rechtszug in der Hauptsache.
Die Gesetzesformulierung entspricht insoweit derjenigen in § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG. Zu dieser Vorschrift heißt es in der Gesetzesbegründung, es sei "unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen". Da sich das Beschwerdegericht ausschließlich mit kostenrechtlichen Fragen zu befassen habe, erscheine eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache nicht zwingend geboten. Hintergrund der Regelung sei das Ziel, das Beschwerdeverfahren unabhängig vom Beschwerdeverfahren der Hauptsache auszugestalten. Lediglich in "der Mehrzahl der Verfahren" sei das nächsthöhere Gericht auch in der Hauptsache Rechtsmittelgericht. Dementsprechend hat der BGH zu § 66 GKG ausgeführt, fraglich sei, "ob mit der Formulierung 'nächsthöhere Gericht' die Rangfolge im Instanzenzug oder die Reihenfolge im Gerichtsaufbau gemeint" sei und dann klargestellt: "Letzteres entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum".
Auch bei § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG entspricht es der herrschenden Auffassung, dass unter dem "nächsthöhere[n]" Gericht "unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen" ist. Nächsthöheres Gericht über dem LG ist im Gerichtsaufbau grundsätzlich das OLG (Art. 2 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern). Eine Übertragung der Zuständigkeit auf das BayObLG hat nicht stattgefunden. Zwar kann nach § 99 Abs. 3 Satz 5 AktG (i.V.m. § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1 AktG) die Zuständigkeit für die Beschwerde in der Hauptsache für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen werden, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Dies ist jedoch in Bezug auf Geschäftswertbeschwerden nicht geschehen und in § 99 Abs. 3 Satz 5 AktG bzw. dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare auch nicht vorgesehen.
Die Sache war nach alldem dem vorlegenden LG zurückzugeben, damit dieses die Geschäftswertbeschwerde dem zuständigen OLG zur Entscheidung vorlegen kann.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung (Volltext der Entscheidung)
Beschluss
BayObLG vom 06.08.2026 - 101 W 141/26 E
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Bayern.Recht
Die weitere Beteiligte beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sowie im Hauptsacheverfahren, die Beschwerdeführerin gem. § 51a GmbHG zur Erteilung von Auskünften über die Angelegenheiten der Gesellschaft und zur Gewährung von Einsicht in bestimmte Unterlagen der Gesellschaft zu verpflichten.
Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht weiterverfolgt worden war, gab das LG den Anträgen in der Hauptsache statt. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung, legte ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten auf und setzte den Geschäftswert auf 10.000 € fest.
Die Beschwerdeführerin legte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ein und begehrt eine Herabsetzung des Geschäftswerts auf 2.500 €. Die weitere Beteiligte trat einer Änderung des Geschäftswerts entgegen.
Das LG half der Beschwerde nicht ab. Das BayObLG gab die Sache an das LG zurück.
Die Gründe:
Das BayObLG ist für die Entscheidung über die Geschäftswertbeschwerde nicht zuständig.
Das LG hat in der Hauptsache eine gerichtliche Entscheidung nach § 51b GmbHG über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG getroffen. Für eine Beschwerde gegen eine solche Hauptsacheentscheidung wäre das BayObLG zuständig, weil ihm die Zuständigkeit hierfür übertragen wurde (§ 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3 AktG, § 27 Abs. 2 GZVJu). Dies gilt jedoch nicht für die Entscheidung über die Geschäftswertbeschwerde. Beschwerdegericht ist nach § 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG "das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht". Das "nächsthöhere Gericht" meint das im Gerichtsaufbau übergeordnete Gericht unabhängig vom Rechtszug in der Hauptsache.
Die Gesetzesformulierung entspricht insoweit derjenigen in § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG. Zu dieser Vorschrift heißt es in der Gesetzesbegründung, es sei "unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen". Da sich das Beschwerdegericht ausschließlich mit kostenrechtlichen Fragen zu befassen habe, erscheine eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache nicht zwingend geboten. Hintergrund der Regelung sei das Ziel, das Beschwerdeverfahren unabhängig vom Beschwerdeverfahren der Hauptsache auszugestalten. Lediglich in "der Mehrzahl der Verfahren" sei das nächsthöhere Gericht auch in der Hauptsache Rechtsmittelgericht. Dementsprechend hat der BGH zu § 66 GKG ausgeführt, fraglich sei, "ob mit der Formulierung 'nächsthöhere Gericht' die Rangfolge im Instanzenzug oder die Reihenfolge im Gerichtsaufbau gemeint" sei und dann klargestellt: "Letzteres entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum".
Auch bei § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG entspricht es der herrschenden Auffassung, dass unter dem "nächsthöhere[n]" Gericht "unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen" ist. Nächsthöheres Gericht über dem LG ist im Gerichtsaufbau grundsätzlich das OLG (Art. 2 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern). Eine Übertragung der Zuständigkeit auf das BayObLG hat nicht stattgefunden. Zwar kann nach § 99 Abs. 3 Satz 5 AktG (i.V.m. § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1 AktG) die Zuständigkeit für die Beschwerde in der Hauptsache für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen werden, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Dies ist jedoch in Bezug auf Geschäftswertbeschwerden nicht geschehen und in § 99 Abs. 3 Satz 5 AktG bzw. dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare auch nicht vorgesehen.
Die Sache war nach alldem dem vorlegenden LG zurückzugeben, damit dieses die Geschäftswertbeschwerde dem zuständigen OLG zur Entscheidung vorlegen kann.
Rechtsprechung (Volltext der Entscheidung)
Beschluss
BayObLG vom 06.08.2026 - 101 W 141/26 E
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