08.04.2025

Zwangsgeld wegen verbotswidrig eingereichter geänderter Gesellschafterliste zum Handelsregister?

Eine einstweilige Verfügung, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt, bietet keine Grundlage für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wenn die Gesellschaft nach Zustellung der Verfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat. Zur Wiederherstellung des Zustands, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden sollte, bedarf der Gesellschafter eines weiteren, auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gerichteten Titels.

OLG Köln v. 28.2.2025 - 18 W 5/25
Der Sachverhalt:
Das LG hatte der Schuldnerin mit Beschluss vom 6.11.2024 im Wege einer einstweiligen Verfügung u.a. die Einreichung einer Gesellschafterliste untersagt, die die beiden Gläubiger nicht mehr als ihre Gesellschafter auswies. Die Schuldnerin hat unter Missachtung der Anordnungen verbotswidrig eine dem Unterlassungsgebot widersprechende Gesellschafterliste vom 15.11.2024 zum Handelsregister eingereicht, was in einem vorangegangenen Verfahren zur rechtskräftigen Verhängung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 20.000 € geführt hat (LG Köln Beschl. v. 11.12.2024, Az. 89 O 101/24). Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde zurückgenommen.

Im vorliegenden Verfahren haben die Gläubiger am 10.12.2024 zusätzlich die Verhängung eines Zwangsgeldes verlangt, um die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch die Schuldnerin zu erzwingen. Wenn schon nicht die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO gerechtfertigt sei, dann doch zumindest die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO.

Das LG hat den Antrag der Gläubiger zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger blieb vor dem OLG erfolglos. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Gründe:
Für die von den Gläubigern in erster Linie begehrte Erzwingung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch Verhängung eines Zwangsgeldes fehlte es bereits an einem Titel für eine derartige Handlungsvollstreckung, insbesondere stellte der Tenor der einstweiligen Verfügung keine hinreichende Grundlage für eine derartige Vollstreckung dar.

Eine einstweilige Verfügung, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt, bietet keine Grundlage für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wenn die Gesellschaft nach Zustellung der Verfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat. Zur Wiederherstellung des Zustands, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden sollte, bedarf der Gesellschafter eines weiteren, auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gerichteten Titels.

Der Senat kann aber nicht vollständig ausschließen, dass der BGH ggf. abweichend von der hier vertretenen Ansicht auch einen auf das Unterlassen der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste gerichteten Titel als hinreichende Grundlage für die Vollstreckung einer Handlungspflicht auf Einreichung einer korrigierten Liste ansieht, wenn unter Verstoß gegen den Unterlassungstitel eine neue Gesellschafterliste eingereicht wurde. Ein solches Verständnis scheint jedenfalls vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 2.7.2019 - II ZR 406/17 nicht ausgeschlossen.

Dort heißt es, dass die Beachtung des gerichtlichen Verbots der Einreichung einer neuen Liste auch die Verpflichtung der Gesellschaft umfasse, den Notar von der Verbotsverfügung zu unterrichten, damit dieser nicht in Unkenntnis eine verbotswidrige Gesellschafterliste einreiche, und wenn dennoch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Gesellschaft eine verbotswidrige Liste eingereicht und im Handelsregister aufgenommen werde, auch der Geschäftsführer verpflichtet sei, die gegen das Verbot eingereichte Gesellschafterliste zu korrigieren bzw. vom Notar korrigieren zu lassen und eine Gesellschafterliste einzureichen, durch die der Zustand wiederhergestellt werde, der mit der einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft gesichert werden sollte.

Auch wenn der Senat diese Ausführungen als allein auf die materielle Rechtslage bezogen versteht, kann er nicht ausschließen, dass der BGH stattdessen den Unterlassungstitel auch als hinreichende Grundlage einer Handlungsvollstreckung i.S. einer Folgenbeseitigung bei verbotswidrig erfolgter Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste versteht. Infolgedessen war die Rechtsbeschwerde - die hier ungeachtet der Tatsache, dass dem vorliegenden Zwangs-/Ordnungsmittelverfahren eine einstweilige Verfügung zugrunde lag, für die eine Rechtsbeschwerde gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist, grundsätzlich statthaft ist (BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZB 79/21; Beschl. v. 18.4.2024 - I ZB 55/23 - gem. § § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Gesellschaftsrecht
Otto Schmidt Answers optional dazu buchen und die KI 4 Wochen gratis nutzen! Die Answers-Lizenz gilt für alle Answers-fähigen Module, die Sie im Abo oder im Test nutzen. Sicher beraten und gestalten: Die nutzerfreundliche und funktionsstarke Datenbank lässt sich mit Answers kombinieren. 4 Wochen gratis nutzen!
Justiz NRW