10.05.2016

§ 105 UrhG: Rechtsmittelzuständigkeit bei unzutreffender Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht

Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist.

BGH 22.3.2016, I ZB 44/15

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt eine Internet-Plattform für den Digitalvertrieb, auf der sie Künstler deren Musiktitel vertreiben lässt. Der Beklagte ist ein Sänger, der sich am 3.10.2010 als Nutzer im Internetportal der Klägerin anmeldete. Am 7.10.2011 stellte er die Aufnahme eines Musiktitels in das Portal ein. Am 31.1.2013 fertigte die Klägerin eine sog. Kompilation, die diesen Musiktitel enthielt. Nach deren Veröffentlichung ließ der Beklagte am 13.5.2013 die Amazon EU sarl und die Deutsche Telekom AG als Betreiberin des Internetportals "Musicload" wegen angeblicher rechtswidriger Verbreitung seines Musiktitels im Rahmen der von der Klägerin erstellten Kompilation abmahnen. Die Klägerin, die Vertriebspartnerin der beiden vom Beklagten abgemahnten Unternehmen ist, beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, die vom Beklagten mit seiner Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zurückzuweisen. Vorliegend nimmt sie den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf Ersatz der ihr dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Das von der Klägerin angerufene AG Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte die Rechtslage in fahrlässiger Weise verkannt und sich damit wegen eines Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht habe. Dem Urteil ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Danach ist die Berufung gegen das Urteil beim LG Koblenz einzulegen. Die Klägerin legte gegen das ihr am 8.8.2014 zugestellte Urteil des AG am 8.9.2014 Berufung ein, die sie an das LG Koblenz richtete und begründete. Das LG Koblenz wies die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2014 darauf hin, dass es sich bei der Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handele, für die nach § 6 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im zweiten Rechtszug das LG Frankenthal zuständig sei.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin traten mit Schriftsatz vom 17.12.2014, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, der Ansicht entgegen, es liege eine Urheberrechtsstreitsache vor; zugleich beantragten sie hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das LG Frankenthal und weiter hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Berufungskammer des LG Koblenz wies hierauf mit Schreiben ihres Vorsitzenden vom richtig 29.12.2014 darauf hin, dass sie derzeit keine Erforderlichkeit sehe, bereits jetzt vor dem LG Frankenthal einen mit einer Berufungseinlegung verbundenen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Mit Beschluss vom 13.1.2015 erklärte sich das LG Koblenz für funktionell unzuständig erklärt und verwies den Rechtsstreit an das LG Frankenthal. Dieses verwarf die Berufung der Klägerin als unzulässig und wies den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.12.2014 als unzulässig zurück.

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin hob der BGH den Beschluss des LG Frankenthal auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das LG Frankenthal hat im angefochtenen Beschluss zwar mit Recht angenommen, dass es sich bei der vorliegenden Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handelt. Gleichwohl hat die Klägerin mit der Einlegung der Berufung gegen das Urteil des AG und seiner nachfolgenden Begründung bei dem LG Koblenz die Fristen zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels gewahrt.

Es handelt sich vorliegend um eine Urheberrechtsstreitsache i.S.v. § 104 S. 1 UrhG, für die in der Berufungsinstanz nach § 105 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 6 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung vom 22.11.1985 das LG Frankenthal funktionell zuständig ist. Die von der Klägerin danach gegenüber dem LG Frankenthal einzuhaltenden Fristen zur Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 1 ZPO) und zu deren Begründung (§ 520 Abs. 3 S. 1 ZPO) sind vorliegend durch die Einreichung der Berufung und der Berufungsbegründung bei dem funktionell unzuständigen LG Koblenz gewahrt. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelfristen bei einer aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung wie der des § 105 Abs. 1 UrhG in einer (landesrechtlichen) Vorschrift bestimmten Spezialzuständigkeit auch durch die rechtzeitige Einreichung der Schriftsätze bei dem ohne diese Spezialzuständigkeit zuständigen Gericht eingehalten werden.

Dies wird damit begründet, dass es sich bei den nach § 105 UrhG zulässigen Konzentrationsregelungen nicht um gesetzliche Zuständigkeitsregelungen handelt, sondern - wie bei der Konzentration von Kartellsachen - um eine von den einzelnen Ländern unterschiedlich wahrgenommene Ermächtigung zur Konzentration. Es gehe zu weit, einer Partei die Unkenntnis einer speziellen Zuständigkeitsregelung anzulasten, die einer Geschäftsverteilung gleichkomme, und deshalb dürfe eine fristwahrende Verweisung nicht abgelehnt werden. Lediglich wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist, kann die Berufung fristwahrend nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden.

Die Regelung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in Urheberrechtsstreitsachen ließ nicht hinreichend erkennen, ob über das Rechtsmittel der von der Klägerin gegen das Urteil des AG eingelegten Berufung das LG Koblenz oder das LG Frankenthal zu entscheiden hatte. Mit der Frage, ob eine Urheberrechtsstreitsache vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Diese können dazu führen, dass für die Parteien die Beurteilung, bei welchem Gericht Berufung einzulegen ist, zweifelhaft erscheinen kann. Eine Partei kann sich deshalb in einem Fall, in dem die Zuständigkeit nach § 105 UrhG i.V.m. landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften in Rede steht, grundsätzlich darauf verlassen, dass die vom erstinstanzlichen Gericht erteilte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist.

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