6.000 € Entschädigung nach unzulässiger Berichterstattung über Transfrau
OLG Frankfurt a.M. v. 30.4.2026 - 16 U 90/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat 2021 eine gerichtliche Änderung ihres Personenstandes von männlich zu weiblich und eine Änderung ihres Vornamens nach dem damaligen Transsexuellengesetz erwirkt. Eine geschlechtsangleichende Operation wurde nicht durchgeführt. Sie begehrte 2024 unter Offenlegung ihrer Transidentität ein Probetraining in einem Frauenfitnessstudio. Die Inhaberin lehnte dies ab. Die von der Klägerin daraufhin kontaktierte Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wandte sich mit einem Schreiben an die Inhaberin des Studios und schlug dieser u.a. die Zahlung einer Entschädigung von 1.000 € vor. Dies lehnte die Inhaberin ab. Die Beklagte veröffentlichte daraufhin auf ihrer Webseite, einem Informationsportal, innerhalb von wenigen Tagen sieben - jeweils mit mindestens einem Bildnis der Klägerin versehene - Artikel, in denen sich verschiedene Autoren mit diesem Bemühen der Klägerin sowie der politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter auseinandersetzten. Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene Äußerungen in diesen Berichten, die Nennung ihres Vor- und Nachnamens und die Veröffentlichung von Fotos von ihr, und begehrt die Zahlung von Geldentschädigung.
Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.
Die Gründe:
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich in der Berichterstattung enthaltener unwahrer Tatsachenbehauptungen zu. Dies bezieht sich u.a. auf Äußerungen, die ausgehend vom Gesamtkontext dahingehend zu verstehen sind, dass die Klägerin, obwohl sie biologisch und rechtlich ein Mann sei, (nur) vorgebe, eine Frau zu sein bzw. ein "Herr in Damenkleidung" sei. Diese Äußerungen greifen in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität. Die Behauptungen sind unwahr.
Ob die in den Berichten gewählten männlichen Substantive und Pronomen als Meinungsäußerung einzustufen sind, kann offenbleiben. Auch insoweit steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beiträge tragen zwar zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage bei. Es überwiegt hier aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Bedeutung erlangt dabei u.a., wie schon vom LG betont, dass sich die Beklagte nicht darauf beschränkt, hervorzuheben, dass die Klägerin weiterhin (nur) biologisch ein Mann sei. Sie erkennt ihr vielmehr auch ihre rechtliche Identität als Frau ab. Die Personenstandsänderung nach dem Transsexuellen-Gesetz wird nicht erwähnt.
Die Veröffentlichung des Vor- und Nachnamens greift ebenfalls rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Ihr Recht auf soziale Anerkennung überwiegt bei der gebotenen Abwägung hier das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit. Maßgeblich ist, dass sich die Berichterstattung nicht auf die Wiedergabe der wahren Umstände beschränkt, die von hoher öffentlicher und politischer Bedeutung sind. Der angegriffene Artikel enthält vielmehr auch unwahre Aussagen, etwa zum Personenstand. Diese Aussagen betreffen zudem die Intimsphäre, jedenfalls den Kern der Privatsphäre und können schwerwiegende Auswirkungen auf das Ansehen der Klägerin haben.
Schließlich ist auch die Veröffentlichung der Fotos zu unterlassen. Es handelt sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Beklagten aus. Insbesondere besteht kein schützenswertes öffentliches Interesse an der bildlichen Darstellung der Klägerin.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Geldentschädigung i.H.v. 6.000 €. Aus der Vielzahl der einzelnen Verletzungen ergibt sich eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Veröffentlichung einer Serie von sieben Artikeln zeigt zudem die besondere Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit des Vorgehens der Beklagten.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bezeichnung als "Transe"
OLG Frankfurt vom 11.07.2024 - 16 U 92/23
AfP 2024, 423
enthalten im
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 29 vom 20.5.2026
Die Klägerin hat 2021 eine gerichtliche Änderung ihres Personenstandes von männlich zu weiblich und eine Änderung ihres Vornamens nach dem damaligen Transsexuellengesetz erwirkt. Eine geschlechtsangleichende Operation wurde nicht durchgeführt. Sie begehrte 2024 unter Offenlegung ihrer Transidentität ein Probetraining in einem Frauenfitnessstudio. Die Inhaberin lehnte dies ab. Die von der Klägerin daraufhin kontaktierte Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wandte sich mit einem Schreiben an die Inhaberin des Studios und schlug dieser u.a. die Zahlung einer Entschädigung von 1.000 € vor. Dies lehnte die Inhaberin ab. Die Beklagte veröffentlichte daraufhin auf ihrer Webseite, einem Informationsportal, innerhalb von wenigen Tagen sieben - jeweils mit mindestens einem Bildnis der Klägerin versehene - Artikel, in denen sich verschiedene Autoren mit diesem Bemühen der Klägerin sowie der politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter auseinandersetzten. Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene Äußerungen in diesen Berichten, die Nennung ihres Vor- und Nachnamens und die Veröffentlichung von Fotos von ihr, und begehrt die Zahlung von Geldentschädigung.
Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.
Die Gründe:
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich in der Berichterstattung enthaltener unwahrer Tatsachenbehauptungen zu. Dies bezieht sich u.a. auf Äußerungen, die ausgehend vom Gesamtkontext dahingehend zu verstehen sind, dass die Klägerin, obwohl sie biologisch und rechtlich ein Mann sei, (nur) vorgebe, eine Frau zu sein bzw. ein "Herr in Damenkleidung" sei. Diese Äußerungen greifen in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität. Die Behauptungen sind unwahr.
Ob die in den Berichten gewählten männlichen Substantive und Pronomen als Meinungsäußerung einzustufen sind, kann offenbleiben. Auch insoweit steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beiträge tragen zwar zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage bei. Es überwiegt hier aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Bedeutung erlangt dabei u.a., wie schon vom LG betont, dass sich die Beklagte nicht darauf beschränkt, hervorzuheben, dass die Klägerin weiterhin (nur) biologisch ein Mann sei. Sie erkennt ihr vielmehr auch ihre rechtliche Identität als Frau ab. Die Personenstandsänderung nach dem Transsexuellen-Gesetz wird nicht erwähnt.
Die Veröffentlichung des Vor- und Nachnamens greift ebenfalls rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Ihr Recht auf soziale Anerkennung überwiegt bei der gebotenen Abwägung hier das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit. Maßgeblich ist, dass sich die Berichterstattung nicht auf die Wiedergabe der wahren Umstände beschränkt, die von hoher öffentlicher und politischer Bedeutung sind. Der angegriffene Artikel enthält vielmehr auch unwahre Aussagen, etwa zum Personenstand. Diese Aussagen betreffen zudem die Intimsphäre, jedenfalls den Kern der Privatsphäre und können schwerwiegende Auswirkungen auf das Ansehen der Klägerin haben.
Schließlich ist auch die Veröffentlichung der Fotos zu unterlassen. Es handelt sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Beklagten aus. Insbesondere besteht kein schützenswertes öffentliches Interesse an der bildlichen Darstellung der Klägerin.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Geldentschädigung i.H.v. 6.000 €. Aus der Vielzahl der einzelnen Verletzungen ergibt sich eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Veröffentlichung einer Serie von sieben Artikeln zeigt zudem die besondere Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit des Vorgehens der Beklagten.
Rechtsprechung
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bezeichnung als "Transe"
OLG Frankfurt vom 11.07.2024 - 16 U 92/23
AfP 2024, 423
enthalten im
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