05.08.2026

Abbedingen der Fiktion der Bevollmächtigung des Handelsvertreters zur Entgegennahme von Mängelrügen durch AGB

Die Fiktion der Bevollmächtigung des Handelsvertreters zur Entgegennahme von Mängelrügen kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in dem vom Handelsvertreter vermittelten Handelskauf abbedungen werden.

LG Stuttgart v. 29.7.2026 - 27 O 33/26
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Neufahrzeug in Anspruch. Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die Beklagte ist die Mercedes-Benz AG. Im März 2022 bestellte die Klägerin bei der Beklagten einen Neuwagen vom Typ Mercedes-Benz AMG SL 63 4MATIC+, wobei die Bestellung "unter Anerkennung der beiliegenden Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen" erfolgte.

"VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel 
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. Ist der Käufer Kaufmann, bleiben dessen Obliegenheiten aus § 377 HGB unberührt; Mängelanzeigen gem. § 377 HGB hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Verkäufer zu erklären."


Der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs wurde durch die S. KG (Vermittlerin) vermittelt, bei welcher es sich um einen von der Beklagten für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb handelt. Am 29.3.2023 stand das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Vermittlerin zur Abholung durch die Klägerin bereit. Der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete an diesem Tag einen sogenannten Torpass, in dem es auszugsweise heißt: "Die Zahlung ist beim Absatzmittler geregelt. Das Fahrzeug wurde in vertragsgemäßem Zustand mit 2 Fahrzeugschlüsseln übernommen."

Ob die Klägerin am 29.3.2023 tatsächlich den unmittelbaren Besitz am streitgegenständlichen Fahrzeug übernommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Am selben Tag berechnete die Beklagte der Klägerin für das streitgegenständliche Fahrzeug den Gesamtkaufpreis i.H.v rd. 190.000 €. In der Rechnung heißt es auszugsweise: "Unsere Vertretung, die Firma S. KG, (...), ist zur Entgegennahme des Kaufpreises ermächtigt." Am 19.6.2023 überwies die Klägerin den ihr berechneten Kaufpreis nebst Überführungskosten, insgesamt rd. 195.000 €, an die Vermittlerin. Am Tag darauf wurde das Fahrzeug erstmals zugelassen.

Am 4.7.2024 beanstandete die Klägerin gegenüber der Vermittlerin, dass die Batterie des Fahrzeugs immer wieder schwach sei. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 3.644 km auf. Am 7.4.2025 beanstandete die Klägerin gegenüber der Vermittlerin erneut die Entladung der Batterie. Am 5.5.2025 beanstandete die Klägerin erneut gegenüber der Vermittlerin, dass sich die Batterie des Fahrzeugs nach kurzer Standzeit entlade. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 4.199 km. Wegen des Ladestandes der Batterie befand sich das Fahrzeug am 25.06.2025 erneut bei der Vermittlerin. Wegen der Problematik der Batterieentladung beantragte die Klägerin über die Vermittlerin mehrfach die Wandlung des Kaufvertrages. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten den Rücktritt.

Das LG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Nachdem beide Kaufvertragsparteien Formkaufleute sind, ist die Regelung des § 377 HGB im Ausgangspunkt anwendbar. Die Klägerin kann sich daher nur dann auf die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs berufen, wenn sie ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 Abs. 1 und 3 HGB gewahrt hat, sofern nicht ein Fall des arglistigen Verschweigens des Mangels vorliegt (§ 377 Abs. 5 HGB).

Die Klägerin hat ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht genügt Allerdings war die Klägerin nicht gehalten, nach Ablieferung des Fahrzeugs der Beklagten zugleich Mängel anzuzeigen, weil die von der Klägerin behaupteten Mängel bei der Ablieferung nicht erkennbar waren. Die Problematik der Batterieentladung zeigt sich nach dem Vorbringen der Klägerin erst nach einer gewissen Standzeit, sodass dieser Punkt durch eine Untersuchung des Fahrzeugs nach der Ablieferung nicht erkannt werden konnte. Die Versorgung mit Ersatzteilen für den Fall eines Verkehrsunfalls konnte bei der Ablieferung ebenfalls nicht erkannt werden. Auf der Grundlage des als zutreffend unterstellten Vorbringens der Klägerin handelt es sich demnach um solche Mängel, welche sich erst später zeigten, sodass eine Mangelrüge (erst) unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu erstatten war (§ 377 Abs. 3 Halbsatz 1 HGB).

Dass die Klägerin unverzüglich nach Entdeckung der nun von ihr geltend gemachten Mängel der Beklagten hiervon Anzeige gemacht hätte, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Im Hinblick auf die Problematik der Batterieentladung hat die Klägerin sich nach eigenem Vorbringen vielmehr stets an die Vermittlerin gewandt. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Mängelrügen gegenüber der Vermittlerin wegen der Problematik der Batterieentladung unverzüglich i.S.v. § 377 Abs. 3 Halbsatz 1 HGB erfolgten, gilt das Fahrzeug als genehmigt (§ 377 Abs. 3 Halbsatz 2 HGB), weil die Vermittlerin nicht die richtige Adressatin der Rüge war. 

Richtiger Adressat der Mängelrüge nach § 377 HGB ist im Grundsatz der Verkäufer. Geht die Rüge anderen Personen zu, so ist sie nur dann wirksam, wenn der Empfänger zur Entgegennahme von Mängelrügen mit Wirkung für den Verkäufer ermächtigt ist. Der Handelsvertreter gilt dabei gem. § 91 Abs. 2 HGB - über die Regelung des § 91 Abs. 1 HGB iVm § 55 Abs. 4 HGB hinaus - auch dann zur Entgegennahme von Mängelrügen ermächtigt, wenn er keine Abschlussvollmacht hat. Die Annahme liegt zwar nahe, dass es sich bei der Vermittlerin rechtlich um eine Handelsvertreterin der Beklagten ohne Abschlussvollmacht handelt. Entscheidend kommt es hierauf aber nicht an, sodass keiner weiteren Aufklärung bedarf, ob die Vermittlerin als Handelsvertreterin der Beklagten tätig geworden ist.

Zwar gälte die Vermittlerin - ihre Eigenschaft als Handelsvertreterin vorausgesetzt - gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 HGB im Ausgangspunkt als ermächtigt, Mängelrügen mit Wirkung für die Beklagte entgegenzunehmen. Die Regelung des § 91 Abs. 2 HGB ist jedoch sowohl im Innenverhältnis zum Handelsvertreter als auch im Außenverhältnis zum Kunden abdingbar. Aufgrund § 91 Abs. 2 Satz 2 HGB wirken im Innenverhältnis zum Handelsvertreter vereinbarte Beschränkungen im Außenverhältnis zum Kunden jedoch nur, wenn er i.S.v. § 122 Abs. 2 BGB bösgläubig ist. Vorliegend ist die Vollmachtsfiktion des § 91 Abs. 2 HGB jedenfalls durch die Ziffer VII. 5. a) der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen abbedungen worden, wonach Mangelrügen gem. § 377 HGB unmittelbar gegenüber der Beklagten als Verkäuferin zu erklären sind. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel in den AGB der Beklagten bestehen keine Bedenken.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | HGB
§ 91 Vollmachten des Handelsvertreters
Thume/Rohrßen in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 6. Aufl.
6. Aufl./Lfg. 09.2023

Kommentierung | HGB
§ 377 Untersuchungs- und Rügepflicht
Steimle/Dornieden in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 6. Aufl.
6. Aufl./Lfg. 09.2023

Beratermodul Personengesellschaften
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.

Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Landesrecht BW