18.02.2015

Abberufung eines Bankvorstands unwirksam

Das OLG Frankfurt a.M. hat den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat einer Bank AG für unwirksam erklärt. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann nämlich nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa, wenn die weitere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds bis zum Ende seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar wäre.

OLG Frankfurt a.M. 17.2.2015, 5 U 111/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 2006 als Mitglied des Vorstands der beklagten Bank tätig, der bislang aus neun Personen bestand. Im Jahre 2011 wurde seine Bestellung bis Mai 2017 verlängert. Zum Ende des Jahres 2013 berief der Aufsichtsrat der Beklagten nach einer entsprechenden Beschlussfassung den Kläger als Vorstand ab und stellte ihn von weiteren Tätigkeiten frei.

Zur Begründung verwies die Beklagte auf einen erheblichen Personalabbau, bei dem auch eine Reduzierung der dem Vorstand nachgeordneten Führungsebenen erfolgen solle, weshalb es nicht vertretbar sei, den Vorstand selbst von der Personalreduktion auszunehmen. Darüber hinaus solle durch die Reduzierung eine bessere und effizientere Steuerung des operativen Geschäfts und eine Verringerung der Schnittstellen in der Kommunikation erreicht werden. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen seine Abberufung und verlangt seine Weiterbeschäftigung.

Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt, verneinte aber den Weiterbeschäftigungsanspruch. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG ganz überwiegend keinen Erfolg. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Der Kläger kann zwar nicht die Feststellung der Nichtigkeit der Abberufungserklärung verlangen, da der zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss keine formellen Mängel aufweist. Gerechtfertigt ist aber das Begehren des Klägers, den Widerruf seiner Bestellung selbst für unwirksam zu erklären.

Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann nämlich nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die weitere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds bis zum Ende seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar wäre. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat keine tatsächlichen Schwierigkeiten bei der bisherigen Willensbildung im Vorstand vorgetragen, die es unzumutbar erscheinen lassen, die Reduzierung des Vorstands erst mit Ablauf der Amtszeit des Klägers vorzunehmen. Die Abberufung ist nicht schon dann zulässig, wenn sie für die Beklagte vorteilhaft ist, vielmehr muss die Beibehaltung der bisherigen Zusammensetzung des Vorstandes selbst unzumutbar sein.

Auch das Personalabbaukonzept der Beklagten erfordert eine Abberufung bereits mit Ende des Jahres 2013 nicht. Strategie des Konzepts ist eine Personalreduzierung bis zum 31.12.2016. Da die Bestellung des Klägers nur bis Mai 2017 erfolgt ist, hätte das Abwarten des ordentlichen Endes der Amtszeit die Zielvorgabe des Konzepts nur geringfügig überschritten. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Beklagte in den Augen der gekündigten und im Unternehmen verbleibenden Mitarbeiter oder der Öffentlichkeit erheblich besser dasteht, wenn sie den Kläger abberuft, aber noch bis zu zwei Jahren vergüten muss, als wenn sie seine Bestellung nach Ablauf der Amtszeit nicht mehr verlängert, für die bis dahin zu zahlende Vergütung aber seine Arbeitskraft als Gegenleistung erhält.

OLG Frankfurt a.M. PM vom 17.2.2015
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