10.12.2013

Abgebrochene Ebay-Auktion - hier: wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe - führt nicht zum Vertragsschluss

Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot gem. den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte. Dabei ist es unerheblich, ob der Mindestpreis fehlerhaft eingegeben wurde oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert hat.

OLG Hamm 4.11.2013, 2 U 94/13
Der Sachverhalt:
Der volljährige Sohn des Beklagten aus Steinheim bot über den Ebay-Account seines Vaters einen Audi A 4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises an. Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises ein. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der ersten Auktion war eine GbR aus Osterhofen mit einem Gebot von 7,10 € Höchstbietende.

Nach der Übernahme des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft durch den Kläger verlangte dieser vom Beklagten die Herausgabe des Pkw für 7,10 €. Er ist der Ansicht, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten verpflichte, den Pkw für diesen Preis abzugeben.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Es ist bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen. Das erste Ebay-Angebot des Beklagten ist wirksam zurückgezogen worden.

Ein bei Ebay eingestelltes Angebot steht unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach den Ebay-Bedingungen gegeben ist. Ein Widerrufgrund liegt aber u.a. dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen ist. Das kann auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein. Im Falle eines Widerrufgrundes kann der Anbieter sein Angebot zurückziehen und damit wirksam widerrufen. Darauf, ob es nach den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar ist, kommt es dabei nicht an.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Sohn des Beklagten beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert hat. In beiden Fällen liegt ein zum Widerruf berechtigender Fehler vor. Einen solchen gibt es zwar nicht, wenn es den Beklagten nach der Einstellung des ersten Angebotes lediglich gereut hätte, keinen Mindestpreis eingegeben zu haben. Letzteres trifft auf den zu beurteilenden Fall aber nicht zu.

OLG Hamm PM vom 10.12.2013
Zurück