15.01.2026

AGB: Wiederkehrender Provisionsanspruch des Maklers für die Vermittlung von Kapital

Die in AGB enthaltene Regelung, dass der Makler für die Vermittlung von Kapital über eine einmalige, in prozentualer Höhe des vermittelten Kapitals berechnete Provision hinaus einen erneuten, für die Dauer der vermittelten Kapitalüberlassung jährlich wiederkehrenden Provisionsanspruch erlangt, ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgeschlossen.

BGH v. 20.11.2025 - I ZR 60/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind in der Finanzbranche tätige Unternehmen. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Am 21.1.2020 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) die "Vereinbarung vom 17.1.2020 über die Vermittlung von Kapital". Die Klägerin bediente sich hierzu eines einheitlichen Vertragswerks für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen. Sie verpflichtete sich im Rahmen der Vereinbarung, sich um die Vermittlung des zur Entwicklung eines von der Beklagten zu 1) geplanten Bauträger-Projekts benötigten Kapitals zu bemühen. In der Vereinbarung heißt es u.a.: 

§ 5 Provision
(1) Die Kapitalvermittlerin erhält als erfolgsabhängige Vermittlungsprovision 5,00 % des vermittelten Kapitals.
(2) Der Provisionsanspruch entsteht mit Eingang auf dem Konto der Projektgesellschaft oder bei Nicht-Abnahme. Dabei stellt die Kapitalvermittlerin lediglich den Kontakt zu potenziellen Kapitalgebern oder deren Beauftragten her. Die Ausgestaltung ist mit diesen individuell zu vereinbaren.
(3) Der Provisionsanspruch entsteht alle 360 Tage erneut jeweils für ein Jahr bis zur vollständigen Rückzahlung des vermittelten Kapitals, unabhängig davon, ob das vermittelte (Rest-) Kapital tatsächlich für das ganze Jahr in Anspruch genommen wird. Der Anspruch entsteht jeweils gemessen an der Höhe, in der das vermittelte Kapital von der Projektgesellschaft am Tag der erneuten Entstehung in Anspruch genommen wird. Der Nachweis über eine (Teil-)Rückführung des vermittelten Kapitals obliegt im Streitfall der Projektgesellschaft.
(4) Zu dem für die Ermittlung des Provisionsanspruchs maßgeblichen vermittelten Kapital zählen auch Gelder sonstiger Kapitalgeber.
(5) Der Provisionsanspruch ist grundsätzlich mit Entstehung auch fällig. (...)
(8) Sollte eine fällige Provision mehr als 15 Arbeitstage nach Fälligkeit nicht auf das vorstehende Konto eingegangen sein, verzinst sich die ausstehende Provision mit dem Zinssatz der Finanzierungsform, berechnet nach der deutschen Zinsmethode (30/360 Tage). (...)


Der Beklagte zu 2) führte als Vertreter der Beklagten zu 1) die Verhandlungen und Gespräche mit der Klägerin hinsichtlich der Kapitalvermittlungsvereinbarung. Am 20.1.2020 gab er eine schriftliche Erklärung - überschrieben mit "Bürgschaft vom 17.1.2020" - ab, in der er zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Vergütungsansprüche der Klägerin inklusive sämtlicher Nebenkosten gegen die Hauptschuldnerin aus der Kapitalvermittlung vom 17.1.2020 unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage bürgte.

Mit Laufzeitbeginn vom 21.2.2020 begab die Beklagte zu 1) im Rahmen ihres Bauträger-Projektes eine Inhaberschuldverschreibung. Gem. § 1 Abs. 1 der Anleihebedingungen handelte es sich um eine festverzinsliche Inhaberschuldverschreibung, die in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils 5.000 € unterteilt ist. Gemäß § 3 Abs. 1 der Anleihebedingungen wurden die Teilschuldverschreibungen ab dem 21.2.2020 mit 12 % per annum verzinst.

Für das Projekt vermittelte die Klägerin der Beklagten zu 1) Kapital von Käufern der genannten Anleihe i.H.v. insgesamt 2,1 Mio. €. Der Betrag ging am 21.2.2020 auf dem Konto der Beklagten zu 1) ein. Für die Jahre 2020 bis 2022 zahlte die Beklagte zu 1) der Klägerin die Provision. Für das Jahr 2023 zahlte die Beklagte zu 1) dagegen nicht. Den Anspruch für das Jahr 2023 machte die Klägerin mit Rechnung vom 2.3.2023 gegenüber der Beklagten zu 1) geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.5.2023 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Provision bis zum 15.5.2023 zu zahlen. Mit ihrer im Urkundenprozess erhobenen Klage beantragte die Klägerin, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 105.000 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 12 % p.a. seit dem 8.3.2022 sowie zur Zahlung weiterer rd. 2.600 € für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung zu verurteilen. 

LG und OLG gaben der Klage statt, verurteilten die Beklagten antragsgemäß im Urkundenverfahren und behielten ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vor. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann der gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zuerkannt werden, so dass auch die Verurteilung des Beklagten zu 2) als Bürgen sowie der Ausspruch über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Bestand hat. Zu Unrecht hat das OLG angenommen, es handele sich bei der Regelung in § 5 Abs. 3 der Vereinbarung um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Preisabrede.

Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass die in § 5 Abs. 3 der Vereinbarung getroffene Regelung über die jährliche Neuentstehung des Provisionsanspruchs bis zur Rückzahlung des Kapitals eine § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht unterfallende, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende Modifikation der vertraglichen Entgeltpflicht darstellt. Die Vertragsbestimmung des § 5 Abs. 3 erweist sich bei leitbildbezogener Betrachtung als der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegende, die Entgeltpflicht der Beklagten modifizierende Vereinbarung. Den hier geschlossenen Vertrag haben die Instanzgerichte zutreffend als dem Maklerrecht unterliegenden Maklerdienstvertrag eingeordnet. Typisch für den Maklervertrag ist, dass der Makler mittels einer erfolgsabhängigen Vergütung vom Abschluss des Hauptvertrags profitiert. 

Die Klägerin hat sich gegen ein der Höhe nach vom Volumen des vermittelten Hauptvertrags abhängiges Honorar zu einer Tätigkeit (wenn auch nur zu einem Bemühen im Wege der Kontaktherstellung) verpflichtet, wobei der Honoraranspruch zunächst vom Erfolg der Vermittlungstätigkeit abhängig ist und weitere Honoraransprüche unabhängig von einer weiteren Tätigkeit oder deren Erfolg bis zur vollständigen Rückzahlung des Kapitals jährlich neu entstehen. Der Schwerpunkt dieser Vereinbarung liegt im Maklerrecht, so dass es sich um einen Maklervertrag in der Unterform des Maklerdienstvertrags handelt. Die in § 5 Abs. 3 der Vereinbarung vorgesehene Regelung eines jährlich neu entstehenden Provisionsanspruchs weicht vom Leitbild der Erfolgsabhängigkeit des Anspruchs auf Maklerprovision ab, weil nach dem Inhalt der Klausel dem alljährlich wiederkehrenden Provisionsanspruch keine Maklerleistung zugrunde liegt. Es handelt sich vielmehr um eine erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung.

Die Klägerin erlangt nach dem Vertrag bei erfolgreicher Vermittlung von Kapital - nach § 5 Abs. 2 der Vereinbarung mit dem Geldeingang bei der Projektgesellschaft - einen Provisionsanspruch. Dieser Anspruch besteht nach § 5 Abs. 1 der Vereinbarung i.H.v. 5 % des vermittelten Kapitals und ist nach § 5 Abs. 5 der Vereinbarung mit seiner Entstehung fällig. Diese Regelung entspricht dem Leitbild des Maklervertrags, nach dem die Tätigkeit des Maklers in der Weise vertragsadäquat kausal für den Abschluss des Hauptvertrags sein muss, dass sich der Erfolg bei wertender Betrachtung zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellt. Nach der in § 5 Abs. 3 der Vereinbarung vorgesehenen Regelung entsteht der Provisionsanspruch alle 360 Tage erneut jeweils für ein Jahr bis zur vollständigen Rückzahlung des vermittelten Kapitals. Nach dem Inhalt der Klausel setzt die erneute Anspruchsentstehung keine weitere Vermittlungstätigkeit und keinen weiteren Hauptvertragsabschluss voraus, sondern lässt für das erneute Anfallen einer Provision die Fortwirkung des erstmaligen Vermittlungserfolgs genügen. 

Dem maklerrechtlichen Leitbild des § 652 BGB entspricht lediglich die erstmalige Entstehung des Provisionsanspruchs nach Abschluss des Hauptvertrags. Die in der andauernden Kapitalüberlassung liegende bloße Fortwirkung des Vermittlungserfolgs vermag im Streitfall eine nach § 652 BGB erforderliche, zum Abschluss des Hauptvertrags führende Maklerleistung, die das erneute Anfallen einer Provision rechtfertigen könnte, nicht zu ersetzen. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, inwieweit Folgeverträge, die auf ein vom Makler vermitteltes Erstgeschäft zurückgehen, ohne dass der Makler darüber hinaus in die Vermittlung des Folgegeschäfts involviert war, provisionspflichtig sind. Dieser Problemkreis ist vorliegend nicht betroffen, weil kein Folgegeschäft abgeschlossen wurde, sondern der wiederkehrende Provisionsanspruch im Anschluss an das (einzige) vom Makler vermittelte Geschäft entstehen soll. 

Eine zugunsten der Klägerin wirkende Auslegung der Klausel dahingehend, es handele sich um die Vereinbarung einer einzigen, lediglich in jährlichen Raten zu zahlenden Gesamtprovision, wie sie häufig zugunsten von Versicherungsmaklern i.S.d. § 59 Abs. 3 VVG vereinbart wird, kommt schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht in Betracht. Im Übrigen stünde einer solchen Auslegung § 305c Abs. 2 BGB entgegen, wonach Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders gehen. Die erfolgreiche Kapitalvermittlung stellt sich daher nach dem Vertrag lediglich mit Blick auf das erstmals anfallende Maklerhonorar als für die Entstehung des Provisionsanspruchs hinreichende Maklerleistung dar. Hingegen fehlt es mit Blick auf den in § 5 Abs. 3 der Vereinbarung vorgesehenen, jährlich neu entstehenden Provisionsanspruch an einer darauf bezogenen Vermittlungsleistung der Klägerin. Diese Art der von einer Vermittlungstätigkeit und von einem Vermittlungserfolg entkoppelten Vergütung widerspricht dem Leitbild der Erfolgsabhängigkeit des Provisionsanspruchs des Maklerdienstvertrags. Es handelt sich bei dieser Regelung, die ein Entgelt festlegt, für das keine echte Gegenleistung erbracht wird, vielmehr um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 307 Inhaltskontrolle
Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, Kommentar, 13. Auflage

Kommentierung | BGB
§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
Fischer in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

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