Aldi Süd darf Kaffee unter den Herstellungskosten anbieten
OLG Düsseldorf v. 10.2.2026 - VI-6 U 1/25 [Kart]
Der Sachverhalt:
Aldi Süd bot in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach einige Röstkaffeeprodukte für jeweils einen Zeitraum von einer Woche unter den Herstellungskosten an. Die klagende Tchibo GmbH verlangte von den zwei beklagten Aldi Süd-Tochtergesellschaften, dies zu unterlassen. Der Discounter nutze seine überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig aus. Auch wenn Aldi Süd den Kaffee in eigenen Werken selbst herstelle und daher ein "Einstandspreis" fehle, sei das Anbieten der Kaffeeprodukte zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten kartellrechtswidrig.
Die Beklagten bestreiten eine überlegene Marktmacht und sehen keinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß. Ein generelles Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Klägerin sei als Unternehmen mit Milliardenumsatz auch kein "kleines oder mittleres" Unternehmen, das dem Schutz des § 20 Abs. 3 GWB unterfalle.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
§ 20 Abs. 3 GWB verbietet die unbillige Behinderung kleinerer und mittlerer Unternehmen aufgrund überlegener Marktmacht. Offenbleiben kann hier, ob Aldi-Süd gegenüber Tchibo über eine überlegene Marktmacht verfügt und ob letztere als kleines oder mittleres Unternehmen i.S.d. § 20 Abs. 3 GWB anzusehen ist. Denn jedenfalls liegt in dem Verhalten des Discounters, bei Rabattaktionen Röstkaffeeprodukte unter Herstellungskosten anzubieten, kein unbilliges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift.
§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB verbietet den Warenverkauf unter dem Einstandspreis, also dem Preis, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist. Aldi Süd errichtet jedoch keinen Einstandspreis für ein unverändert weiterzuverkaufendes Produkt, sondern verarbeitet den Rohkaffee vor dem Weiterverkauf durch einen zu ihrem Konzern gehörenden Kaffeeröster. Auf diesen Fall ist die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB nicht anwendbar.
Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GWB) steht im konkreten Fall nicht dem Verkauf der Produkte unter den Herstellungskosten entgegen. Aus dem Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB) ist nicht zu folgern, dass der Verkauf von Lebensmitteln unter Herstellungskosten nach der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB generell verboten ist.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Keine Ausnutzung unkontrollierter Handlungsspielräume durch marktmächtige Unternehmen zum Nachteil Dritter
BGH vom 28.03.2025 - KZR 73/23
Alexander Eufinger, ZIP 2025, 1520
ZIP0080273
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OLG Düsseldorf PM Nr. 4 vom 10.2.2026
Aldi Süd bot in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach einige Röstkaffeeprodukte für jeweils einen Zeitraum von einer Woche unter den Herstellungskosten an. Die klagende Tchibo GmbH verlangte von den zwei beklagten Aldi Süd-Tochtergesellschaften, dies zu unterlassen. Der Discounter nutze seine überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig aus. Auch wenn Aldi Süd den Kaffee in eigenen Werken selbst herstelle und daher ein "Einstandspreis" fehle, sei das Anbieten der Kaffeeprodukte zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten kartellrechtswidrig.
Die Beklagten bestreiten eine überlegene Marktmacht und sehen keinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß. Ein generelles Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Klägerin sei als Unternehmen mit Milliardenumsatz auch kein "kleines oder mittleres" Unternehmen, das dem Schutz des § 20 Abs. 3 GWB unterfalle.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
§ 20 Abs. 3 GWB verbietet die unbillige Behinderung kleinerer und mittlerer Unternehmen aufgrund überlegener Marktmacht. Offenbleiben kann hier, ob Aldi-Süd gegenüber Tchibo über eine überlegene Marktmacht verfügt und ob letztere als kleines oder mittleres Unternehmen i.S.d. § 20 Abs. 3 GWB anzusehen ist. Denn jedenfalls liegt in dem Verhalten des Discounters, bei Rabattaktionen Röstkaffeeprodukte unter Herstellungskosten anzubieten, kein unbilliges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift.
§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB verbietet den Warenverkauf unter dem Einstandspreis, also dem Preis, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist. Aldi Süd errichtet jedoch keinen Einstandspreis für ein unverändert weiterzuverkaufendes Produkt, sondern verarbeitet den Rohkaffee vor dem Weiterverkauf durch einen zu ihrem Konzern gehörenden Kaffeeröster. Auf diesen Fall ist die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB nicht anwendbar.
Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GWB) steht im konkreten Fall nicht dem Verkauf der Produkte unter den Herstellungskosten entgegen. Aus dem Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB) ist nicht zu folgern, dass der Verkauf von Lebensmitteln unter Herstellungskosten nach der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB generell verboten ist.
Rechtsprechung
Keine Ausnutzung unkontrollierter Handlungsspielräume durch marktmächtige Unternehmen zum Nachteil Dritter
BGH vom 28.03.2025 - KZR 73/23
Alexander Eufinger, ZIP 2025, 1520
ZIP0080273
Beratermodul ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
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