04.02.2013

Allein aus § 286 ZPO lässt sich kein Besichtigungsanspruch des beweisbelasteten Klägers herleiten

In Patentverletzungsprozessen lässt sich allein aus § 286 ZPO nicht die Pflicht des Gerichts herleiten, die Begutachtung eines Gegenstandes anzuordnen, der sich in der Verfügungsgewalt der nicht beweisbelasteten Partei oder eines Dritten befindet. Das Gericht ist allenfalls dann verpflichtet, gem. § 142 ZPO die Vorlage einer Urkunde durch die nicht beweisbelastete Partei anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch des Gegners aus § 140c PatG erfüllt sind.

BGH 18.12.2012, X ZR 7/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Klagepatent, das ein Verfahren zur Herstellung eines doppelwandigen Rohres aus thermoplastischem Material, das eine gewellte Außenwand, eine glatte Innenwand und eine Rohrmuffe aufweist, beinhaltet. Die Beklagte produziert und vertreibt Kunststoffrohre mit angeformter Rohrmuffe. Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagte diese Kunststoffrohre nach dem im Klagepatent geschützten Verfahren herstelle.

Das LG wies die Klage auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht ab. Auch die Berufung, mit der die Klägerin zusätzlich zu ihrem erstinstanzlichen Begehren einen Anspruch auf Besichtigung in Anwesenheit ihres Präsidenten, hilfsweise in Anwesenheit ihrer zur Geheimhaltung verpflichteten rechts- und patentanwaltlichen Vertreter, und auf Herausgabe eines aufgrund der Besichtigung zu erstellenden Sachverständigengutachtens geltend gemacht hatte, blieb erfolglos. Das Gleiche galt für die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Allein aus § 286 ZPO u. Art. 103 Abs. 1 GG ließ sich eine Pflicht zur Anordnung weiterer Untersuchungen durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht herleiten.

§ 286 ZPO richtet sich allein an das Gericht und statuiert keine Pflichten für die Parteien oder für nicht am Rechtsstreit beteiligte Dritte. Ein revisionsrechtlich relevanter Verfahrensfehler, der jedenfalls bei Übergehen entsprechender Beweisanträge der Klägerin zugleich als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG angesehen werden könnte, könnte deshalb nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, von den in §§ 142 ff. ZPO vorgesehenen besonderen Befugnissen Gebrauch zu machen. Infolgedessen kam hier die Anordnung einer zusätzlichen Untersuchung der angegriffenen Anlage nach § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO und eine auf § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO gestützte Verpflichtung der Beklagten zur Duldung dieser Maßnahme in Betracht.

Zwar hatte sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit § 144 ZPO befasst. Allerdings hatte es sich rechtsfehlerfrei mit den Voraussetzungen eines Besichtigungsanspruchs nach § 140c PatG auseinandergesetzt, für den im Wesentlichen dieselben Kriterien maßgeblich sind. Die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des § 140c PatG weicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des mutmaßlichen Verletzers vom früheren Rechtszustand nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) ab. Daraus ergibt sich, dass das Gericht nicht zur Anordnung einer Urkundenvorlage nach § 142 ZPO verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 140c PatG nicht gegeben sind. Für die Anordnung einer Begutachtung gem. § 144 ZPO kann nichts anderes gelten.

Das Berufungsgericht hatte einen Besichtigungsanspruch der Klägerin gem. § 140c PatG mit der Begründung verneint, die Klägerin habe keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung des Klagepatents begründeten. Hierzu hatte es auf seine Ausführungen zur Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere des eingeholten Sachverständigengutachtens Bezug genommen. Damit wurde ein Maßstab zugrunde gelegt, der mit der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich übereinstimmt.

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