04.11.2019

Anerkennung einer Schuldnerberatungsstelle in einem anderen Bundesland genügt für NRW-Zweigstellen nicht

Eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in Hamburg darf ihre Schuldnerberatungsstellen in Köln, Bonn und Unna nicht deshalb betreiben, weil sie von hamburgischen Behörden als "geeignete Stelle" zur Schuldnerberatung nach der Insolvenzordnung anerkannt ist. Sie benötigt hierfür eine gesonderte Anerkennung in Nordrhein-Westfalen und darf ihre Beratungsstellen auch nicht vorläufig ohne diese Anerkennung weiterführen.

OVG Münster v. 30.10.2019 - 4 B 1060/19
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie ist von hamburgischen Behörden als "geeignete Stelle" zur Schuldnerberatung nach der Insolvenzordnung anerkannt. Gleichzeitig betreibt sie Schuldnerberatungsstellen in Köln, Bonn und Unna. Die war ihr untersagt worden.

Das VG wies den hiergegen gerichteten Antrag zurück. Die OVG bestätigte dies nunmehr. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Nach dem zum 20.2.2019 geänderten Ausführungsgesetz zur InsO des Landes Nordrhein-Westfalen sind in diesem Land tätige Stellen nur als für die Schuldnerberatung geeignet anzusehen, wenn sie von der insoweit für das ganze Land zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf anerkannt worden sind. Dies gilt auch für Zweig-, Neben- und Außenstellen von in anderen Ländern anerkannten Beratungsstellen.

Die Beratungsstellen der Antragstellerin in Köln, Bonn und Unna waren bereits nach alter Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nicht als "geeignete Stellen" anerkannt. Unter dem Begriff der "Stelle" ist schon bisher nur die lokale Organisationstruktur zu verstehen, die die Aufgaben der Schuldnerberatung tatsächlich wahrnimmt. Eine Anerkennung der in Nordrhein-Westfalen tätigen Beratungsstellen konnte daher nicht aus der Anerkennung der Antragstellerin in Hamburg hergeleitet werden. Einer Übergangsregelung bedurfte es nicht.
OVG Münster PM vom 31.10.2019
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