31.07.2026

Anforderungen an Wirksamkeits- und Überlegenheitswerbung für Tierarzneimittel

Werbeaussagen für Tierarzneimittel, die über bloße subjektive Anwendererfahrungen hinaus den Eindruck wissenschaftlich belegter, verallgemeinerungsfähiger Wirk- oder Überlegenheitsbehauptungen vermitteln, sind ohne entsprechende wissenschaftliche Absicherung, insbesondere durch Head-to-Head-Studien, irreführend i.S.v. Art. 119 Abs. 5 VO (EU) 2019/6.

OLG Hamburg v. 15.7.2026 - 3 W 33/26
Der Sachverhalt:
Beide Parteien vertreiben konkurrierende Tierarzneimittel zur Behandlung dermatologischer Erkrankungen bei Hunden. Die Antragsgegnerin hatte für ihr Präparat A...® mit Aussagen von Tierärzten geworben, in denen diesem u.a. eine bessere Wirksamkeit gegenüber anderen Behandlungsmöglichkeiten, eine uneingeschränkte Empfehlbarkeit, eine vollständige Beseitigung des Juckreizes, eine besonders schnelle Wirkung sowie eine hohe Zufriedenheit der Tierhalter zugeschrieben worden war.

Die Antragstellerin hielt diese Werbeaussagen für irreführend. Sie machte geltend, die angesprochenen Tierärzte verstünden die Aussagen nicht lediglich als persönliche Erfahrungen einzelner Anwender, sondern als allgemein gültige und wissenschaftlich belegte Aussagen über Wirksamkeit und Sicherheit des Arzneimittels. Die behaupteten Überlegenheiten gegenüber Konkurrenzpräparaten sowie weitere Wirkversprechen seien jedoch mangels entsprechender wissenschaftlicher Nachweise, insbesondere direkter Vergleichsstudien, nicht belegt. Zudem stünden einzelne Aussagen im Widerspruch zu den in der Fachinformation beschriebenen Anwendungsbeschränkungen und Risiken.

Die Antragsgegnerin berief sich darauf, dass es sich um subjektive Erfahrungsberichte handele, die vom Fachverkehr auch als solche verstanden würden. Die Angaben seien durch vorhandene Studien oder wissenschaftliche Erkenntnisse hinreichend gestützt oder als werbliche Übertreibungen erkennbar.

Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Diese war vor dem OLG erfolgreich.

Die Gründe:
Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 119 Abs. 5 VO (EU) 2019/6 zu. Die Antragsgegnerin haftet für die beanstandeten Werbeaussagen als Täterin, da sie diese in ihrer eigenen Werbung verwendet hat.

Die Aussagen waren überwiegend wahrscheinlich irreführend. Maßgeblich ist in solchen Fällen das Verständnis der angesprochenen Tierärzte, die die wiedergegebenen Äußerungen nicht lediglich als subjektive Erfahrungsberichte, sondern als verallgemeinerungsfähige Aussagen über Wirksamkeit und Sicherheit des Arzneimittels verstehen. Nach dem im Heilmittelwerberecht geltenden Strengeprinzip müssen insbesondere Überlegenheitsbehauptungen gegenüber Konkurrenzpräparaten durch Head-to-Head-Studien belegt sein.

Solche Nachweise fehlten hier. Auch absolute Wirk- und Erfolgsversprechen ("kein Juckreiz mehr", "perfekte Kontrolle", "uneingeschränkt empfehlenswert", "volle Zufriedenheit") sind wissenschaftlich nicht belegt oder stehen mit den Angaben der Fachinformation nicht in Einklang. Plausibilitätserwägungen oder Placebovergleiche genügen nicht. Soweit einzelne Aussagen als bloße Werbeübertreibungen verstanden werden könnten, verstießen sie hier jedenfalls gegen Art. 119 Abs. 6 VO (EU) 2019/6. Der Verfügungsgrund konnte nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet werden und war nicht widerlegt.

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