10.04.2026

Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Fehlens der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes

Das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn dieser für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht zu ermitteln ist.

BGH v. 3.3.2026 - XI ZR 39/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im November 2016 einen Gebrauchtwagen BMW 520d Touring zum Kaufpreis von 29.800 €. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 5.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien am 24.11.2016 einen Darlehensvertrag über 24.800 €. Das Darlehen sollte in 47 Monatsraten zu je 303,50 € und einer Schlussrate von 12.000 € zurückgezahlt werden. 

Seite 5 des Darlehensvertrags enthält u.a. folgende Angaben:
"Ausbleibende Zahlungen Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für den Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet."
"Ombudsmannverfahren Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V. zu richten."


Auf Seite 8 des Darlehensvertrags befindet sich eine Widerrufsinformation. Und auf Seite 10 des Darlehensvertrags befinden sich die "Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 11/2016)" der Beklagten, die u.a. folgende Klausel enthalten: 
"3.3 Verzug Kommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Verzugszinsen sind niedriger oder höher anzusetzen, wenn die Bank eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer eine geringere Belastung nachweist. Darüber hinaus kann die Bank im Falle des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geltend machen."

Mit Schreiben vom 12.2.2020 widerrief der Kläger seine Vertragserklärung. Im Dezember 2020 führte er das Darlehen vollständig zurück. Mit der Klage begehrt der Kläger (1.) die Feststellung, dass er der Beklagten aufgrund des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen schulde, hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags die Zahlung von 24.800 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, und (2.) die Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat vorliegend den mit einem Kaufvertrag über ein Kfz verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gem. § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte, dies aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im November 2016 der Fall war, so dass der Widerruf vom 12.2.2020 verspätet war.

Das OLG hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte auf Seite 5 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber vorliegend keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie auf Seite 5 des Darlehensvertrags und unter Ziffer 3.3 ihrer Darlehensbedingungen lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage und der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres ermittelt werde.

Wie der Senat unter Berücksichtigung des Urteils der Großen Kammer des EuGH vom 21.12.2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, BMW Bank u.a.) weiter entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm ggf. die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Nach diesen Maßgaben hindert vorliegend das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz mitgeteilt worden wäre. Er hätte einer solchen Angabe keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist.

Entgegen der Auffassung der Revision gibt das Urteil der Vierten Kammer des EuGH vom 30.10.2025 (C-143/23, WM 2026, 14 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.) keinen Anlass, von der Senatsrechtsprechung Abstand zu nehmen oder diese abzuwandeln. In diesem Urteil hat der EuGH lediglich seine Rechtsprechung bestätigt, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist. Des Weiteren hat der EuGH in diesem Urteil an der Entscheidung der Großen Kammer des EuGH festgehalten, dass, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gem. Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, die Widerrufsfrist nur zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm ggf. die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Damit hat die Vierte Kammer des EuGH bestätigt, dass dieses Relevanzkriterium auch für die Information über die Folgen eines Zahlungsverzugs gilt. Dessen Vorliegen zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge betreffend verbundene Verträge
EuGH vom 30.10.2025 - C-143/23
WM 2026, 14 | Rz. 1 - 42
WM0086485

Rechtsprechung
"Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff des Leasingvertrags ohne Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstands - Richtlinie 2002/65/EG - Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b - Begriff des Vertrags über Finanzdienstleistungen - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 6 und Art. 3 Abs. 1 - Begriff des Dienstleistungsvertrags - Art. 2 Nr. 7 - Begriff des Fernabsatzvertrags - Art. 2 Nr. 8 - Begriff des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags - Art. 16 Buchst. l - Ausnahme vom Widerrufsrecht für Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen - Kreditvertrag zum Kauf eines Kraftfahrzeugs - Richtlinie 2008/48 - Art. 10 Abs. 2 - Anforderungen an die Angaben, die im Vertrag enthalten sein müssen - Vermutung für die Einhaltung der Informationspflicht bei Verwendung eines Regelungsmodells für die Informationen - Keine unmittelbare horizontale Wirkung einer Richtlinie - Art. 14 Abs. 1 - Widerrufsrecht - Beginn der Widerrufsfrist bei unvollständigen oder unrichtigen Informationen - Missbräuchlicher Charakter der Ausübung des Widerrufsrechts - Verwirkung des Widerrufsrechts - Pflicht zur vorherigen Rückgabe des Fahrzeugs im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts bei einem verbundenen Kreditvertrag"
EuGH vom 21.12.2023 - C-38/21
Rz. 1 - 2


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