15.05.2019

Anmeldung durch bösgläubigen Dritten: Marke NEYMAR ist nichtig

Die von einem Dritten angemeldete Marke "NEYMAR" ist nichtig. Das EUIPO hat zu Recht entschieden, dass dieser bei der Anmeldung der Marke bösgläubig gehandelt hat.

EuG v. 14.5.2019 - T-795/17
Der Sachverhalt:
Im Dezember 2012 meldete der in Guimarães (Portugal) wohnhafte Kläger beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen "NEYMAR"" als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen an. Die Marke wurde im April 2013 eingetragen. Im Februar 2016 beantragte der bekannte brasilianische Fußballprofi Neymar Da Silva Santos Júnior beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das EUIPO gab diesem Antrag statt.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Entscheidung des EUIPO. Er trägt vor, er habe zwar von der Existenz des Fußballspielers Neymar gewusst, als er die Marke angemeldet habe. Dass der Brasilianer damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei, habe er dagegen nicht gewusst. Dieser sei zu dieser Zeit in Europa noch unbekannt gewesen.

Das EuG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Das EUIPO hat zu Recht entschieden, dass der Kläger bei der Anmeldung der Marke "NEYMAR" bösgläubig gehandelt hat.

Neymar war zur damaligen Zeit bereits in Europa bekannt, insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft. Darüber hinaus gab es in den Jahren 2009 bis 2012 zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien. Schon mehrere Jahre vor seinem Transfer zum FC Barcelona im Jahr 2013 war er als sehr vielversprechender Fußballspieler anerkannt, und große europäische Fußballvereine waren im Hinblick auf seine künftige Verpflichtung auf ihn aufmerksam geworden. Der Kläger besaß indes mehr als nur begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs. Dies zeigt etwa die Tatsache, dass er an dem Tag, an dem er die Marke "NEYMAR" anmeldete, auch eine den Namen eines anderen berühmten Fußballspielers tragende Marke, und zwar die Wortmarke "IKER CASILLAS", anmeldete. Daher und angesichts des Umstands, dass die allein aus dem Wortelement "NEYMAR" bestehende Marke exakt dem Namen entspricht, unter dem Neymar im Bereich des Fußballs in Erscheinung getreten ist, ist es nicht vorstellbar, dass der Kläger nichts von der Existenz des Fußballspielers wusste, als er die Marke anmeldete.

Der Kläger bestreitet zwar, dass er die Marke "NEYMAR" allein deshalb anmeldete, um das Ansehen des brasilianischen Fußballspielers auszunutzen. Er habe den Namen "NEYMAR" aus phonetischen Gründen gewählt und nicht als Bezugnahme auf den Spieler. Dieses Vorbringen überzeugt indes nicht. Neymar verfügte zu der Zeit auch in Europa bereits über erhebliche Bekanntheit. Da der Kläger mehr als begrenzte Kenntnis von ihm hatte, kann er nicht geltend machen, nicht gewusst zu haben, wer Da Silva Santos Júnior sei.

Im Übrigen hat der Kläger der Beurteilung des EUIPO kein überzeugendes Argument entgegengehalten, das geeignet wäre, seine Anmeldung der angefochtenen Marke zu erklären - außer eben dem, dass er als Trittbrettfahrer das Ansehen des Fußballspielers auszunutzen wollte. Schließlich überzeugt auch nicht das Argument des Klägers, das EUIPO habe die falsche Schlussfolgerung, er habe unberechtigt vom Ansehen des Fußballspielers profitieren wollen, um bestimmte finanzielle Vorteile zu erlangen, auf bloße Mutmaßungen gestützt. Das EUIPO hat diese Schlussfolgerung u.a. auf objektive Gesichtspunkte wie ein aus Presse- und Onlineartikeln bestehendes Bündel von Nachweisen gestützt sowie darauf, dass der Kläger die Marke "NEYMAR" am gleichen Tag wie die Wortmarke "IKER CASILLAS" angemeldet hatte.

Linkhinweis:
EuG PM Nr. 63 vom 14.5.2019
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