Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach E-Mail-Werbung ohne Einwilligung
AG Langenfeld v. 14.7.2025 - 11 C 58/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte E-Mail-Werbung an die Firmenadresse des Klägers versandt. Der Kläger bestand darauf, dass die E-Mail-Werbung ohne sein Einverständnis erfolgt war und mahnte den Beklagten mit Hilfe eines Rechtsanwaltes ab. Später verlangte er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 453,87 €.
Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Schließlich habe der Kläger geschäftliche E-Mails auch auf einem privat genutzten Mobiltelefon empfangen und lesen können. Zudem hätte der Kläger ihn auch ohne Rechtsanwalt abmahnen können.
Das AG gab der Zahlungsklage statt.
Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 453,87 € gem. § 823 Abs. 1 BGB zu.
Die Abmahnung war begründet, weil die Zusendung der Werbe-E-Mail der Beklagten einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers gem. § 823 Abs. 1 BGB darstellte. Die Maßstäbe des § 7 UWG finden zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB Anwendung (BGH, Urteil vom 14.3.2017 - VI ZR 721/15). Ob der Kläger geschäftliche E-Mails dabei auch auf einem privat genutzten Mobiltelefon empfangen und lesen konnte, blieb unerheblich. Denn jedenfalls erfolgte die Versendung der E-Mail an die geschäftliche E-Mailadresse und beeinträchtigte dadurch den Betriebsablauf im Unternehmen des Klägers.
Der Eingriff in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb war zudem rechtswidrig. Die aufgrund seines Charakters als Rahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien ging zulasten der Beklagten aus, wie schon der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu entnehmen ist. Unabhängig davon überwog das Interesse des Klägers das Interesse der Beklagten, dem Kläger E-Mail-Werbung ohne sein Einverständnis zuzuleiten. Insofern galt, dass der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden ist und dass die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen.
Außerdem war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im vorliegenden Fall auch erforderlich und zweckmäßig. Denn dafür, dass der Kläger über eine eigene hinreichende Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügt, bestehen keine Anhaltspunkte. Letztlich war der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der zugrundeliegende Gegenstandswert von 3.500 € war zutreffend.
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Justiz NRW
Die Beklagte hatte E-Mail-Werbung an die Firmenadresse des Klägers versandt. Der Kläger bestand darauf, dass die E-Mail-Werbung ohne sein Einverständnis erfolgt war und mahnte den Beklagten mit Hilfe eines Rechtsanwaltes ab. Später verlangte er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 453,87 €.
Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Schließlich habe der Kläger geschäftliche E-Mails auch auf einem privat genutzten Mobiltelefon empfangen und lesen können. Zudem hätte der Kläger ihn auch ohne Rechtsanwalt abmahnen können.
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Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 453,87 € gem. § 823 Abs. 1 BGB zu.
Die Abmahnung war begründet, weil die Zusendung der Werbe-E-Mail der Beklagten einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers gem. § 823 Abs. 1 BGB darstellte. Die Maßstäbe des § 7 UWG finden zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB Anwendung (BGH, Urteil vom 14.3.2017 - VI ZR 721/15). Ob der Kläger geschäftliche E-Mails dabei auch auf einem privat genutzten Mobiltelefon empfangen und lesen konnte, blieb unerheblich. Denn jedenfalls erfolgte die Versendung der E-Mail an die geschäftliche E-Mailadresse und beeinträchtigte dadurch den Betriebsablauf im Unternehmen des Klägers.
Der Eingriff in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb war zudem rechtswidrig. Die aufgrund seines Charakters als Rahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien ging zulasten der Beklagten aus, wie schon der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu entnehmen ist. Unabhängig davon überwog das Interesse des Klägers das Interesse der Beklagten, dem Kläger E-Mail-Werbung ohne sein Einverständnis zuzuleiten. Insofern galt, dass der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden ist und dass die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen.
Außerdem war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im vorliegenden Fall auch erforderlich und zweckmäßig. Denn dafür, dass der Kläger über eine eigene hinreichende Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügt, bestehen keine Anhaltspunkte. Letztlich war der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der zugrundeliegende Gegenstandswert von 3.500 € war zutreffend.
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