04.07.2011

Anspruch der GbR gegen ausgeschiedenen Gesellschafter aus § 739 BGB verjährt nach § 195 BGB

Eine entsprechende Anwendung der §§ 159, 160 HGB auf den Anspruch aus § 739 BGB kommt nicht in Betracht. Ein zeitlicher Gleichlauf von Innen- und Außenhaftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wegen der Unterschiedlichkeit ihrer Zusammensetzung und Herleitung auch nicht geboten.

BGH 10.5.2011, II ZR 227/09
Der Sachverhalt:
Die Parteien schloss im November 1993 rückwirkend zum 1.2.1993 einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag einer GbR mit dem Gesellschaftszweck "Führung des Restaurants C". Am Gesellschaftsvermögen waren sie je zur Hälfte beteiligt. Der Beklagte verpflichtete sich, das bestehende Brauereidarlehen, als Gesellschaftsverbindlichkeit anzuerkennen. Weiter sah der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter vor, dass das Gesellschaftsvermögen dem anderen Gesellschafter anwachsen sollte. Zum 31.12.1994 beendeten die Parteien ihr Gesellschaftsverhältnis. Der Kläger betrieb die Gaststätte zunächst als Einzelkaufmann weiter; er stellte dann jedoch Ende Januar 1995 den Betrieb ein.

Nach einer Einigung über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses überließ der Kläger dem Vermieter zur Ablösung eines vom Vermieter der Gesellschaft gewährten Darlehens das Gaststätteninventar sowie sämtliche Warenvorräte. Mit den noch bestehenden Forderungen der Gesellschaft sowie deren Bankguthaben tilgte der Kläger anschließend einen Teil der Gesellschaftsschulden. Den übrigen Teil der Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglich der Kläger aus eigenen Mitteln. Die von den Parteien gemeinsam festgestellte Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.1994 wies auf der Passivseite einen Betrag von 131.989 DM aus; darin waren Verbindlichkeiten i.H.v. 126.289 DM enthalten, denen Aktiva i.H.v. lediglich 13.326 DM gegenüberstanden. Das Kapitalkonto des Klägers wies ein Negativkapital von 40.731 DM, das des Beklagten ein Negativkapital von 77.864 DM aus.

Im Rahmen einer 2000 gegen den Beklagten erhobenen Klage beantragte der Kläger festzustellen, dass in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos einzustellen sei. Diesem Antrag entsprach das LG Bad Kreuznach mit rechtskräftigem Urteil vom 8.4.2004. Im Juli 2004 erhob der Kläger die vorliegende Klage auf Zahlung von 39.811 € mit der Begründung, er könne nunmehr von dem Beklagten Ausgleich verlangen, weil das übrige Gesellschaftsvermögen inzwischen abgewickelt sei.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat verkannt, dass Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch die Haftung des Beklagten als ausgeschiedener Gesellschafter auf den Ausgleich des Fehlbetrags nach § 739 BGB ist. Gegenüber diesem Anspruch greift die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durch.

Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht aus der rechtskräftigen Feststellung des LG Bad Kreuznach mit Urteil vom 8.4.2004. Die Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gem. § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch den Feststellungsantrag erhobenen Anspruch entschieden hat. Vorliegend ist rechtskräftig nur festgestellt, dass ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos i.H.v. 39.811 € in die Auseinandersetzungsrechnung der BGB-Gesellschaft zwischen den Parteien einzustellen ist.

Ob sich aus dem negativen Kapitalkonto auch ein Zahlungsanspruch gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter in identischer Höhe ergibt, folgt aus der Einstellung in die Auseinandersetzungsrechnung noch nicht. Die vorliegend erhobene Leistungsklage bezieht sich auf den "Saldo" der Auseinandersetzungsrechnung der Parteien, der sich nach Ansicht des Klägers zu seinen Gunsten ergibt. Dieser Anspruch ist von der Rechtskraft des Feststellungsurteils nicht erfasst.

Der Kläger hat die Klage auch in unverjährter Zeit erhoben. Für Ansprüche nach § 739 BGB galt die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. und damit greift hier nunmehr - gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB - die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. ein. Die Verjährungsfrist begann hier frühestens am 1.1.2002 zu laufen und endete frühestens am 31.12.2004. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wurde bereits am 27.7.2004 eingereicht und die Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 11.11.2004 und damit in unverjährter Zeit zugestellt.

Eine entsprechende Anwendung der §§ 159, 160 HGB auf den Anspruch aus § 739 BGB kam nicht in Betracht. Ein zeitlicher Gleichlauf von Innen- und Außenhaftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wegen der Unterschiedlichkeit ihrer Zusammensetzung und Herleitung auch nicht geboten. Die Innenhaftung aus § 739 BGB beruht nicht, jedenfalls nicht zwingend auf einer Unterdeckung wegen bestehender, durch das Gesellschaftsvermögen nicht gedeckter Gesellschaftsschulden, für die der Ausgeschiedene gegenüber den Gesellschaftsgläubigern persönlich haftet. Sie besteht z.B. ebenso im Falle einer schuldenfreien Gesellschaft, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter Überentnahmen getätigt hat, die er nach § 739 BGB erstatten muss.

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