Ansprüche einer kreditgebenden Bank nicht vom Anwendungsbereich eines Kapitalanleger-Musterverfahrens erfasst
BGH v. 26.2.2026 - III ZB 22/24
Der Sachverhalt:
Die klagende Bank gewährte der - inzwischen insolventen - Wirecard AG Kredit. Sie nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt.
Wegen vergleichbarer Vorwürfe einer Vielzahl von Kapitalanlegern wird derzeit ein Kapitalanleger-Musterverfahren geführt. Das mit der Sache befasste LG hat das Verfahren der Klägerin gem. § 8 Abs. 1 KapMuG (in der bis zum 19.7.2024 geltenden Fassung - KapMuG 2012) mit Blick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt. Die Klägerin hält dies nicht für zulässig.
Das OLG wies die gegen den Aussetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurück. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, um den Rechtsstreit in erster Instanz fortführen zu können. Der BGH hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens vor dem LG an.
Die Gründe:
Die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 2012 setzt voraus, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Daran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin als kreditgebende Bank ist bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erfasst. Auf die Frage, ob der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers eine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG 2012 ist, kam es vorliegend nicht an.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung durch ein Berufungsgericht (Weiterführung von BGH, Beschluss vom 25.10.2018 - III ZB 71/18, WM 2018, 2257)
BGH vom 06.11.2024 - III ZB 107/22
WM 2025, 24
Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
WM und WuB in einem Modul: Die WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht informiert wöchentlich aktuell und umfassend im Rechtsprechungsteil über Urteile und Beschlüsse der Gerichte.
BGH PM Nr. 42 vom 5.3.2026
Die klagende Bank gewährte der - inzwischen insolventen - Wirecard AG Kredit. Sie nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt.
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Die Gründe:
Die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 2012 setzt voraus, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Daran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin als kreditgebende Bank ist bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erfasst. Auf die Frage, ob der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers eine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG 2012 ist, kam es vorliegend nicht an.
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