19.10.2012

Apotheker dürfen keine "Rezeptprämie" gewähren

Auch wenn nach BGH-Rechtsprechung wettbewerbsrechtlich bei geringwertigen Kleinigkeiten keine Unterlassung gefordert werden kann, stellt das Werben eines Apothekers mit "Rezeptprämien" von wenigen Euro eine Berufspflichtverletzung dar. Die Preisbindung ist eine durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar.

OVG Rheinland-Pfalz 8.10.2012, LBG-H A 10353/12
Sachverhalt:
Der Antragsgegner ist ein Apotheker, der mit einer "Rezeptprämie" geworben hatte: Für die Einlösung eines Rezepts bekam der Kunde pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein im Wert von 1 € geschenkt (pro Rezept höchstens 3 €). Die Landesapothekerkammer sah darin eine Berufspflichtverletzung und leitete ein berufsgerichtliches Verfahren ein.

Das Berufsgericht für Heilberufe sprach den Apotheker frei. Auf Rechtsbehelf der Antragstellerin hob das Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG Rheinland-Pfalz die Entscheidung auf und verwarnte den Apotheker wegen Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe:
Auch wenn nach BGH-Rechtsprechung wettbewerbsrechtlich bei geringwertigen Kleinigkeiten keine Unterlassung gefordert werden kann, war das Verhalten des Apothekers im vorliegenden Fall Berufspflichtverletzung zu werten. Schließlich hat der Antragsgegner gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen.

Die Preisbindung ist eine durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar. Schließlich soll sie eine zuverlässige, d.h. flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen.

Dieser Schutz wird allerdings gefährdet, wenn jeder Kunde pro verschreibungspflichtigem Medikament einen Gutschein von 1 € erhält. Dies stellt sich für den Kunden zwar als geringwertige Kleinigkeit dar. Bei einer Gesamtbetrachtung muss jedoch befürchtet werden, dass die Preisbindungsvorschriften in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr eingehalten werden und somit ihren Zweck verfehlen. Somit konnte die berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Apotheker auch als verhältnismäßig angesehen werden.

OVG Rheinland-Pfalz PM v. 19.10.2012
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