10.07.2014

Apple-Stores: Darstellung der Ausstattung kann als Marke eingetragen werden

Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie etwa eines "Apple"-Flagship Stores, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden. Eine solche Darstellung muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

EuGH 10.7.2014, C-421/13
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2010 ließ Apple beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika eine dreidimensionale Marke eintragen, die aus der Darstellung ihrer als "Flagship Stores" bezeichneten Ladengeschäfte in der Form einer mehrfarbigen Zeichnung besteht. Diese Marke wurde für "Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen" eingetragen.

Später hat Apple die internationale Registrierung dieser Marke beantragt. Im Jahr 2013 lehnte das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzerstreckung auf das deutsche Hoheitsgebiet mit der Begründung ab, dass die Abbildung der Verkaufsstätten der Waren eines Unternehmens nichts anderes sei als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen dieses Unternehmens und dass der Verbraucher eine solche Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehen könne.

Gegen diese Entscheidung legte Apple Beschwerde beim BPatG ein. Dieses möchte im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vom EuGH u.a. wissen, ob die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veranlasst werden soll, und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche "Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert", mit einer "Aufmachung einer Ware" gleichgesetzt werden kann.

Die Gründe:
Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben kann als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden, die in Leistungen bestehen, die sich auf Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung kein Eintragungshindernis entgegensteht.

Der Gegenstand der Anmeldung muss gem. der Richtlinie 2008/95/EG (Markenrichtlinie) drei Voraussetzungen erfüllen: er muss ein Zeichen sein, sich grafisch darstellen lassen und geeignet sein, "Waren" oder "Dienstleistungen" eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Darstellung wie die vorliegende, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte abbildet, kann also eine Marke sein, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch ein solches Zeichen abgebildete Ausstattung einer Verkaufsstätte es erlaubt, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen - etwa, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht.

Die allgemeine Eignung eines Zeichens als Marke bedeutet allerdings nicht, dass dieses Zeichen zwangsläufig Unterscheidungskraft besitzt. Dies ist konkret anhand der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Ebenfalls durch eine konkrete Prüfung hat die zuständige Behörde zu bestimmen, ob das Zeichen in Bezug auf die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist oder unter ein anderes der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse fällt. Die Beurteilungskriterien, die von der zuständigen Behörde in Bezug auf Zeichen anzulegen sind, die aus einer zeichnerischen Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte bestehen, sind i.Ü. keine anderen als die, die für andere Arten von Zeichen verwendet werden.

Leistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, die Waren des Anmelders zu kaufen, können "Dienstleistungen" sein, für die ein Zeichen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende als Marke eingetragen werden kann. Ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship Stores eines Herstellers von Waren darstellt, kann, wenn dem keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht, rechtsgültig nicht nur für diese Waren eingetragen werden, sondern auch für Dienstleistungen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Leistungen, wie die in der Anmeldung von Apple genannten, die etwa darin bestehen, in solchen Geschäften Vorführungen der dort ausgestellten Waren mittels Seminaren zu veranstalten, können für sich genommen entgeltliche Leistungen darstellen, die unter den Begriff "Dienstleistungen" fallen.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 98 vom 10.7.2014
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