15.04.2020

Arbeitnehmer erhält Darlehensstundung aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie im Eilrechtsschutz

Einem Arbeitnehmer kann aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie gegenüber seiner Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen werden. Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass er aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle (hier: Kurzarbeit) hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist.

AG Frankfurt a.M. v. 8.4.2020, 32 C 1631/20 (89)
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin ist eine Bank. Sie hatte dem Antragsteller die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 8.4.2020 aufgefordert. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist der Antragsteller von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnt hatte, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das AG.

Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtkräftig.

Die Gründe:
Dem Antragsteller wird gegenüber der Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.

Maßgeblich ist hierbei das das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht. Danach werden aus vor dem 15.3.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist.

Der Antragsteller hatte zum Nachweis der Kurzarbeit Unterlagen vorgelegt, weshalb das Gericht die Voraussetzungen als glaubhaft gemacht ansehen konnte. Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank hatte sich binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist jedoch nicht geäußert.
OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung vom 14.4.2020
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