22.03.2013

Architekt muss sich auch an vorab nur grob abgesteckten Kostenrahmen für Bauvorhaben halten

Ein Architekt ist grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der sog. Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese Kostenvorstellungen bestimmen den Planungsrahmen - auch wenn sie lediglich eine ungefähre Bausumme vorgeben - und werden jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.

BGH 21.3.2013, VII ZR 230/11
Der Sachverhalt:
Der Beklagte beauftragte 1998 den Kläger, einen Architekten, mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus. Die von dem Kläger vorgelegte Planung wurde schließlich nicht realisiert. Nach der Behauptung des Beklagten war sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte dem Beklagten die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung und erhob gegen ihn schließlich Klage auf Zahlung des Honorars.

LG und OLG gaben der Klage überwiegend statt. Das OLG ließ dabei den Einwand des Beklagten, die Planung sei für ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Ein Architekt ist grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der sog. Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung - den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.

Derartige Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären, was auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen kann. Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, so kann der Anspruch auf Honorar entfallen.

Da das OLG diese Grundsätze in seiner Entscheidung nicht ausreichend beachtet hat, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückzuverweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 51 vom 21.3.2013
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