Arglist im Warranty Statement kippt D&O-Vertrag rückwirkend
OLG Köln v. 10.2.2026 - 9 U 49/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Bank AG (Insolvenzeröffnung 2021). Er hatte die Feststellung begehrt, dass ein D&O-Exzedentenversicherungsvertrag (2. Exzedent über 50 Mio. €) mit der Beklagten trotz deren Anfechtung vom 30.12.2021 fortbestand. Streitentscheidend war die Wirksamkeit der Anfechtung, insbesondere wegen angeblich unzutreffender vorvertraglicher Angaben.
Die Insolvenzschuldnerin betrieb im Kern den Ankauf von Forderungen eines Schwesterunternehmens. Der Versicherungsschutz bestand aus einer Basisdeckung (25 Mio. €) sowie zwei Exzedenten (je 25 Mio. € und 50 Mio. €), insgesamt 100 Mio. €. Vermittelt wurde der Versicherungsschutz über einen Makler; die Beklagte war führender Versicherer des 2. Exzedenten.
Im Zuge einer Einlagensicherungsprüfung stellte der Prüfungsverband deutscher Banken (PdB) bereits 2019/2020 erhebliche Konzentrationsrisiken ("Klumpenrisiko") im Zusammenhang mit der C.-Gruppe fest und verpflichtete die Bank zur drastischen Reduzierung (von ca. 2,6 Mrd. € auf 600 Mio. €). Zudem rügte er unzureichende bzw. unrichtige Auskünfte des Vorstands. Im Rahmen der Vertragsanbahnung hatten die Vorstandsmitglieder im März 2020 ein "Warranty Statement" unterzeichnet, wonach keine bekannten Umstände vorlägen, die zu haftungsrelevanten Ansprüchen führen könnten. Dieses wurde im weiteren Verlauf auch gegenüber der Beklagten verwendet und zur Grundlage des Versicherungsvertrags gemacht. Der Vertrag wurde im Mai 2020 geschlossen.
Im Jahr 2021 erfolgten Umstandsmeldungen zu möglichen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem C.-Engagement und den PdB-Feststellungen. Daraufhin erklärte die Beklagte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Diese hielt der Kläger für unwirksam: Das Warranty Statement sei zutreffend gewesen; es habe an Kenntnis, Arglist und Kausalität gefehlt. Zudem sei keine wirksame Risikofrage gestellt worden; das Statement habe sich ursprünglich auf einen anderen Versicherer bezogen. Hilfsweise beruft er sich auf Klauseln, wonach der Vertrag zumindest gegenüber gutgläubigen versicherten Personen fortbestehe, bzw. verlangt Prämienrückzahlung.
Die Beklagte meinte, der Vorstand habe das erhebliche Klumpenrisiko und die PdB-Beanstandungen arglistig verschwiegen; diese Informationen seien für die Risikobewertung wesentlich gewesen. Das LG hielt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für wirksam, da das PdB-Verfahren und die Risikolage hätten offengelegt werden müssen. Ein Anfechtungsverzicht greife nicht. Der Vertrag bestehe jedoch teilweise fort, soweit versicherte Personen weder täuschten noch Kenntnis hatten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 187.7673 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Allerdings hat das OLG im Hinblick die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
1. Berufung des Klägers
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestands des D&O-Vertrages, da die Beklagte diesen wirksam gem. § 123 Abs. 1 BGB angefochten hatte. Der Vertrag war somit nach § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig geworden.
Die Insolvenzschuldnerin hatte arglistig über gefahrerhebliche Umstände täuscht. Das "Warranty Statement" war objektiv falsch mit "Nein" beantwortet worden. Den Vorständen waren die gravierenden PdB-Feststellungen zum Klumpenrisiko (C.-Engagement, massive Reduktionsauflage) bekannt. Diese Umstände konnten ersichtlich zu Organhaftungsansprüchen (§ 93 AktG) führen und waren daher anzugeben. Die weit gefasste Risikofrage war zulässig.
Die Täuschung war auch kausal: Das Angebot der Beklagten beruhte ausdrücklich auf den vorgelegten Risikoinformationen, einschließlich des Statements. Die Zurechnung erfolgte über den Makler; jedenfalls wurde ein unzutreffendes Informationsbild billigend in Kauf genommen. Alternativ lag auch ein aufklärungspflichtiges Verschweigen vor.
Die Arglist ergab sich aus den Umständen: Die Gefahrerheblichkeit war evident, sodass bewusst unvollständig informiert wurde. Die Anfechtungsfrist (§ 124 BGB) war gewahrt. Eine Bestätigung (§ 144 BGB) lag nicht vor. Der Nachtrag war ein automatisierter Vorgang.
Der erste Hilfsantrag scheiterte: Ziff. 10.10 VUA (beschränkter Anfechtungsverzicht) war unwirksam. Nach BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 21.9.2011 - IV ZR 38/09 - "Heros II") kann auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Voraus nicht verzichtet werden. Dies gilt auch im D&O-Bereich. Der Schutz der freien Willensentschließung des Versicherers überwiegt.
2. Berufung der Beklagten
Der zweite Hilfsantrag war ebenfalls unbegründet. Auch Ziff. 10.11 VUA (Fortbestand zugunsten gutgläubiger Versicherter) war unwirksam, da sie faktisch die Folgen der arglistigen Täuschung zulasten des Versicherers aufrechterhielt.
3. Dritter Hilfsantrag
Es lag allerdings ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vor. Nach wirksamer Anfechtung fehlte der Rechtsgrund für Prämienzahlungen. Gem. § 39 Abs. 1 S. 2 VVG bestand somit ein recht auf Rückzahlung ab Zugang der Anfechtung. Neben einem anteiligen Betrag für 31.12.2021 war auch die Prämie für die verlängerte Nachmeldefrist vollständig zu erstatten, da deren Versicherungswirkung infolge der ex-tunc-Nichtigkeit nie eingetreten war.
Die Klauseln Ziff. 10.10 und 10.11 VUA sind im Bundesgebiet weit verbreitet, so dass sich die Frage ihrer Wirksamkeit in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und sie deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Infolgedessen wurde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung die Revision zugelassen.
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Justiz NRW
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Bank AG (Insolvenzeröffnung 2021). Er hatte die Feststellung begehrt, dass ein D&O-Exzedentenversicherungsvertrag (2. Exzedent über 50 Mio. €) mit der Beklagten trotz deren Anfechtung vom 30.12.2021 fortbestand. Streitentscheidend war die Wirksamkeit der Anfechtung, insbesondere wegen angeblich unzutreffender vorvertraglicher Angaben.
Die Insolvenzschuldnerin betrieb im Kern den Ankauf von Forderungen eines Schwesterunternehmens. Der Versicherungsschutz bestand aus einer Basisdeckung (25 Mio. €) sowie zwei Exzedenten (je 25 Mio. € und 50 Mio. €), insgesamt 100 Mio. €. Vermittelt wurde der Versicherungsschutz über einen Makler; die Beklagte war führender Versicherer des 2. Exzedenten.
Im Zuge einer Einlagensicherungsprüfung stellte der Prüfungsverband deutscher Banken (PdB) bereits 2019/2020 erhebliche Konzentrationsrisiken ("Klumpenrisiko") im Zusammenhang mit der C.-Gruppe fest und verpflichtete die Bank zur drastischen Reduzierung (von ca. 2,6 Mrd. € auf 600 Mio. €). Zudem rügte er unzureichende bzw. unrichtige Auskünfte des Vorstands. Im Rahmen der Vertragsanbahnung hatten die Vorstandsmitglieder im März 2020 ein "Warranty Statement" unterzeichnet, wonach keine bekannten Umstände vorlägen, die zu haftungsrelevanten Ansprüchen führen könnten. Dieses wurde im weiteren Verlauf auch gegenüber der Beklagten verwendet und zur Grundlage des Versicherungsvertrags gemacht. Der Vertrag wurde im Mai 2020 geschlossen.
Im Jahr 2021 erfolgten Umstandsmeldungen zu möglichen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem C.-Engagement und den PdB-Feststellungen. Daraufhin erklärte die Beklagte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Diese hielt der Kläger für unwirksam: Das Warranty Statement sei zutreffend gewesen; es habe an Kenntnis, Arglist und Kausalität gefehlt. Zudem sei keine wirksame Risikofrage gestellt worden; das Statement habe sich ursprünglich auf einen anderen Versicherer bezogen. Hilfsweise beruft er sich auf Klauseln, wonach der Vertrag zumindest gegenüber gutgläubigen versicherten Personen fortbestehe, bzw. verlangt Prämienrückzahlung.
Die Beklagte meinte, der Vorstand habe das erhebliche Klumpenrisiko und die PdB-Beanstandungen arglistig verschwiegen; diese Informationen seien für die Risikobewertung wesentlich gewesen. Das LG hielt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für wirksam, da das PdB-Verfahren und die Risikolage hätten offengelegt werden müssen. Ein Anfechtungsverzicht greife nicht. Der Vertrag bestehe jedoch teilweise fort, soweit versicherte Personen weder täuschten noch Kenntnis hatten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 187.7673 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Allerdings hat das OLG im Hinblick die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
1. Berufung des Klägers
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestands des D&O-Vertrages, da die Beklagte diesen wirksam gem. § 123 Abs. 1 BGB angefochten hatte. Der Vertrag war somit nach § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig geworden.
Die Insolvenzschuldnerin hatte arglistig über gefahrerhebliche Umstände täuscht. Das "Warranty Statement" war objektiv falsch mit "Nein" beantwortet worden. Den Vorständen waren die gravierenden PdB-Feststellungen zum Klumpenrisiko (C.-Engagement, massive Reduktionsauflage) bekannt. Diese Umstände konnten ersichtlich zu Organhaftungsansprüchen (§ 93 AktG) führen und waren daher anzugeben. Die weit gefasste Risikofrage war zulässig.
Die Täuschung war auch kausal: Das Angebot der Beklagten beruhte ausdrücklich auf den vorgelegten Risikoinformationen, einschließlich des Statements. Die Zurechnung erfolgte über den Makler; jedenfalls wurde ein unzutreffendes Informationsbild billigend in Kauf genommen. Alternativ lag auch ein aufklärungspflichtiges Verschweigen vor.
Die Arglist ergab sich aus den Umständen: Die Gefahrerheblichkeit war evident, sodass bewusst unvollständig informiert wurde. Die Anfechtungsfrist (§ 124 BGB) war gewahrt. Eine Bestätigung (§ 144 BGB) lag nicht vor. Der Nachtrag war ein automatisierter Vorgang.
Der erste Hilfsantrag scheiterte: Ziff. 10.10 VUA (beschränkter Anfechtungsverzicht) war unwirksam. Nach BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 21.9.2011 - IV ZR 38/09 - "Heros II") kann auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Voraus nicht verzichtet werden. Dies gilt auch im D&O-Bereich. Der Schutz der freien Willensentschließung des Versicherers überwiegt.
2. Berufung der Beklagten
Der zweite Hilfsantrag war ebenfalls unbegründet. Auch Ziff. 10.11 VUA (Fortbestand zugunsten gutgläubiger Versicherter) war unwirksam, da sie faktisch die Folgen der arglistigen Täuschung zulasten des Versicherers aufrechterhielt.
3. Dritter Hilfsantrag
Es lag allerdings ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vor. Nach wirksamer Anfechtung fehlte der Rechtsgrund für Prämienzahlungen. Gem. § 39 Abs. 1 S. 2 VVG bestand somit ein recht auf Rückzahlung ab Zugang der Anfechtung. Neben einem anteiligen Betrag für 31.12.2021 war auch die Prämie für die verlängerte Nachmeldefrist vollständig zu erstatten, da deren Versicherungswirkung infolge der ex-tunc-Nichtigkeit nie eingetreten war.
Die Klauseln Ziff. 10.10 und 10.11 VUA sind im Bundesgebiet weit verbreitet, so dass sich die Frage ihrer Wirksamkeit in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und sie deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Infolgedessen wurde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung die Revision zugelassen.
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