25.05.2020

Arzneimittel oder Medizinprodukt? Unzulässige Präsentation eines Hustensafts

Erweckt die Präsentation eines Produktes den Eindruck, dass es heilende Wirkungen im Sinne eines Arzneimittels hat, liegt ein sog. Präsentationsarzneimittel (§ 2 Abs. 1 AMG) vor. Weist der Hersteller nicht durch Vorlage eines vollständigen Bescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel nach, dass das Produkt behördlicherseits nicht als Arzneimittel eingestuft wird, ist der Vertrieb als bloßes Medizinprodukt zu unterlassen, entschied des OLG Frankfurt a.M.

OLG Frankfurt a.M. v. 22.5.2020 - 6 U 23/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Einordnung des von der Beklagten vertriebenen Hustensafts "Mucosolvan Complete Phyto" als Arzneimittel oder Medizinprodukt. Der Kläger ist ein Verein, der den unlauteren Wettbewerb bekämpft. Die Beklagte vertreibt den Hustensaft als sog. Medizinprodukt; sie verfügt nicht über eine Arzneimittelzulassung für diesen Saft. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich tatsächlich um ein sog. Präsentationsarzneimittel handele. Das Produkt enthalte als Wirkstoffe die zwei anerkannten und monographierten Arzneipflanzen Spitzwegerich und Thymian. Diese würden seit jeher bei der Behandlung von Husten eingesetzt. Ihre pharmakologische Wirkung sei unbestritten. Die Beklagte vertreibe zudem unter der identischen Dachmarke auch zahlreiche als Arzneimittel zugelassene Hustensäfte.

Das LG hatte der Beklagten im Eilverfahren aufgegeben, es zu unterlassen, den Hustensaft als Medizinprodukt in Verkehr zu bringen. Diese Entscheidung bestätigte das OLG nun. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar

Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch zu, da die Beklagte ein sog. Präsentationsarzneimittel ohne entsprechende Zulassung vertreibt. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Vertrieb des Hustensaftes als Medizinprodukt von einer behördlichen Erlaubnis gedeckt ist. Der von ihr vorgelegte Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist teilweise geschwärzt. Die maßgeblichen Passagen zur Beurteilung der Reichweite des Bescheids, insbesondere des Vorliegens eines sog. Präsentationsarzneimittels, sind nicht lesbar gewesen.

Aufgrund der Aufmachung des Hustensafts ist davon auszugehen, dass hier ein sog. Präsentationsarzneimittel vorliegt. Ein Mittel ist nicht nur dann als Arzneimittel anzusehen, wenn es die ihm zugeschriebenen Wirkungen tatsächlich hat, sondern auch dann, wenn es für einen durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsabnehmer so dargestellt wird, als ob es diese Wirkungen habe. Für die Erweckung dieses Eindrucks kommt es u.a. auf die Darreichungsform, Dosierung, Primärverpackung, äußere Umhüllung sowie den Vertriebsweg an. Die Vorstellung des Verbrauchers von den zugeschriebenen Wirkungen kann auch durch die Auffassungen der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein sowie durch Indikationshinweise oder Gebrauchsanweisungen. Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Bezeichnung als Arzneimittel für die Einstufung als sog. Präsentationsarzneimittel. Der Verbraucher soll vor Produkten geschützt werden, die für die Erfüllung der erwünschten therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken nicht oder nicht hinreichend geeignet sind.

Hier wird der Eindruck erweckt, dass der Hustensaft Krankheiten heilen und lindern könne. Die Formulierung "bei trockenem Husten und Husten mit Schleim, beruhigt den Hustenreiz und löst zusätzlich den Schleim" lässt den Verkehr erwarten, dass die Krankheit Husten gelindert wird. Dabei erlangt auch Bedeutung, dass dem Verkehr die anderen unter der Dachmarke der Beklagten vermarkteten Produkte als zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bekannt sind.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 40/2020 vom 22.5.2020
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