23.03.2026

Atypisch stille Gesellschaft: Zur Rückabwicklung einer Kapitalanlage

Die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz, die auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage (hier: atypisch stille Gesellschaft) zielt, kann als eine materiell-rechtliche Kündigungserklärung eines Gesellschaftsverhältnisses ausgelegt werden.

BGH v. 10.12.2025 - II ZR 129/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger beteiligte sich 2005 als atypisch stiller Gesellschafter an der D. GmbH (D.). Nominal betrug der Anteil 24.000 €. Der Kläger leistete hierauf eine Einlage i.H.v. 18.520 €. In den Anlagebedingungen war in § 5 Nr. 2 bestimmt, dass nicht im Gesellschaftsvertrag der D. geregelte Maßnahmen außer bei Eilbedürftigkeit der vorherigen Zustimmung des atypisch stillen Gesellschafters bedürften. Für bestimmte Maßnahmen war in § 5 Abs. 3 ein Zustimmungsvorbehalt eines atypisch stillen Gesellschafters enthalten, u.a. bei der Änderungen des Gegenstands des Unternehmens. In § 15 der Bedingungen war bestimmt, dass bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft dem stillen Gesellschafter ein Abfindungsguthaben, bestehend aus dem Auseinandersetzungswert und dem Stand des Kapitalkontos zustehe.

Ergänzend zu diesem anteiligen Auseinandersetzungswert sollte der atypisch stille Gesellschafter als Teil seines Abfindungsguthabens die Summe bzw. den Saldo aus dem Stand seines Einlage-, Gewinn- und Verlust- sowie Privatkontos vor Berücksichtigung des anteiligen Auseinandersetzungswerts zum Auseinandersetzungsstichtag erhalten. Zum 31.12.2018 wurde die D. ohne Zustimmung des Klägers auf die neu gegründete Beklagte, einer Limited englischen Rechts mit Sitz in London, verschmolzen. Mit Schreiben vom Februar 2019 wurde der Kläger über die Verschmelzung informiert. Für seine atypisch stille Gesellschaft wurden dem Kläger von der Anlegerverwaltung folgende Werte mitgeteilt:

"Einlage 18.520 €; steuerlicher Verlust/Gewinn 13.025,03 €; Steuervorteil 3.907,51 €; rechnerischer Wert der Beteiligung zum 31.12.2018 14.612,49 €."

Der Kläger sollte infolge der Verschmelzung an der Beklagten sog. B-Anteile mit einem Nennwert von 0,01 € und einem entsprechenden rechnerischen Anteil an der Kapitalgrundlage erhalten, so dass der aktuelle Gesamtbeteiligungswert dem rechnerischen Wert der stillen Gesellschaft entsprechen sollte. Im Juli 2023 erhob der Kläger Klage und verlangte die Rückzahlung seiner Einlage.

LG und OLG verurteilten die Beklagte, an den Kläger 18.520 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Klage sei zulässig, da die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO gegeben sei. Der Anwendung stehe nicht das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft entgegen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus dem Beteiligungsvertrag zu; er bestehe auch ohne eine Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft durch den Kläger. 

Das OLG ließ die Revision in den Entscheidungsgründen beschränkt auf die Fragen der internationalen Zuständigkeit und des Erfordernisses einer Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft als Voraussetzung für die Geltendmachung des Klageanspruchs zu, weil es insoweit von der Rechtsprechung anderer Berufungsgerichte abweiche. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der BGH wies die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG durch Beschluss gem. § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Die Gründe:
Das OLG hat zutreffend einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe der geleisteten Einlage bejaht. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 18.520 € gem. § 15 der Anlagebedingungen zu.

Die atypisch stille Gesellschaft des Klägers ist beendet. Dabei kann dahinstehen, ob diese Beendigung auch ohne Kündigung alleine deshalb eingetreten ist, weil die Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf diese ohne Zustimmung des Klägers rechtswidrig erfolgt ist und dadurch die atypisch stille Gesellschaft von sich aus beendet wurde. Auf die Rügen der Beklagten, mit denen sie sich gegen die Annahme des OLG wendet, die atypisch stille Gesellschaft sei durch die Verschmelzung beendet worden, kommt es deshalb nicht an. 

Jedenfalls ist die atypisch stille Gesellschaft durch die außerordentliche Kündigung des Klägers beendet worden, die in der Erhebung der Klage auf Rückzahlung der geleisteten Einlage durch ihn zu sehen ist. Mit der Klage hat der Kläger die Rückabwicklung seiner ursprünglich gleisteten Einlage verlangt. Es ist anerkannt, dass auch eine Kündigung durch die Vornahme von Prozesshandlungen konkludent erklärt werden kann, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Klägers erkennbar ist, die Prozesshandlung würde nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen, sondern sie daneben auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthält. Für die Klageerhebung ist eine solche konkludente materiell-rechtliche Kündigungserklärung als möglich anerkannt. Für die atypisch stille Gesellschaft hat der BGH bereits entschieden, dass üblicherweise in der Erhebung der Klage auf Rückabwicklung der Anlage die notwendige Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gesehen werden kann, da hiermit der Gesellschafter zum Ausdruck bringt, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen und die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Vorliegend ergibt die Auslegung der Klage, mit der der Kläger seinen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, dass er die atypisch stille Gesellschaft bei der Beklagten unbedingt und sofort beenden wollte. Der Kläger hat seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter mit sofortiger Wirkung zu beenden, weshalb seine Klageerhebung als konkludente Erklärung der Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB anzusehen ist. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass er bei Kenntnis von der Verschmelzung aus der Gesellschaft ausgetreten wäre, d.h. gekündigt hätte. Er macht mit der Klage einen als Schadensersatz bezeichneten Anspruch geltend, der auf Auszahlung des Abfindungsguthabens nach § 15 der Anlagebedingungen gerichtet ist, was für die Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft vorgesehen ist. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da die Klageerhebung eine Prozesserklärung ist und i.Ü. neue Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind.

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