04.05.2021

Auch bei unbefugter Anspielung: Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnungen gegen kommerzielle Trittbrettfahrerei geschützt

Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind Erzeugnisse, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung tragen, gegen jede Form kommerzieller Trittbrettfahrerei geschützt. Eine solche liegt vor, wenn ein anspielendes Element (z. B. ein Name) in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse oder Dienstleistungen den Durchschnittsverbraucher veranlasst, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu einem von einer geschützten Ursprungsbezeichnung erfassten Erzeugnis herzustellen.

EuGH, C-783/19: Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.4.2021
Der Sachverhalt:
Das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, eine Einrichtung, die die Interessen der Champagnererzeuger vertritt, klagte in Spanien vor Gericht auf Unterlassung der Verwendung des Ausdrucks "CHAMPANILLO" insbesondere im Zusammenhang mit Gastronomiebetrieben, sog. Tapas Bars, in Katalonien (Spanien).

Das im zweiten Rechtszug angerufene Provinzgericht Barcelona ersucht den EuGH um Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Erzeugnissen, die von einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) wie der Bezeichnung "Champagne" erfasst werden, in einer Situation, in der der damit in Konflikt stehende Ausdruck (CHAMPANILLO) zur Bezeichnung nicht von Erzeugnissen, sondern von Dienstleistungen verwendet wird.

In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Giovanni Pitruzzella dem EuGH vor, zu erkennen, dass das Unionsrecht Erzeugnisse, die eine g.U. tragen, gegen alle Praktiken kommerzieller Trittbrettfahrerei schützt, unabhängig davon, ob diese Praktiken Erzeugnisse oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

Die Gründe:
Auf den vorliegenden Fall findet die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse Anwendung. Die g.U. Champagne und der streitige Name CHAMPANILLO weisen zweifellos einen gewissen Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit auf. Das gilt umso mehr, als die g.U. mit "Champán" ins Spanische übersetzt wird. Der Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Begriffen muss nahe an der Identität sein, damit von der Verwendung einer g.U. im Sinne der Verordnung die Rede sein kann. Vorliegend unterscheidet aber die Nachsilbe "illo" den Ausdruck CHAMPANILLO visuell und klanglich von den zum Vergleich stehenden Begriffen. Somit liegt in dem Ausdruck CHAMPANILLO keine Verwendung der g.U. Champagne im Sinne der Verordnung.

Die Verordnung verbietet aber nicht nur die unbefugte Verwendung einer g.U., sondern allgemeiner auch jede Erzeugnisse oder Dienstleistungen betreffende Praxis, die darauf abzielt, das Ansehen einer g.U. durch eine gedankliche Assoziation mit dieser schmarotzerhaft auszunutzen. Insbesondere verbietet die Verordnung die unbefugte Anspielung auf die g.U. Gelangt das nationale Gericht, dem diese Beurteilung zukommt, auf der Grundlage der mutmaßlichen Reaktion des Verbrauchers zu dem Ergebnis, dass dieser durch das streitige Element (hier den auf Gastronomiedienstleistungen bezogenen Namen CHAMPANILLO) veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der durch die eingetragene Bezeichnung geschützten Ware (hier Champagner) herzustellen, ist die Verwendung dieses Elements nach der Verordnung verboten. Kann dagegen nach dem Urteil des nationalen Gerichts eine solche gedankliche Verbindung nicht vollzogen werden, ist davon auszugehen, dass eine Anspielung im Sinne der Verordnung ausgeschlossen ist.

Die Feststellung einer Anspielung setzt seitens des nationalen Gerichts eine Beurteilung aller relevanten Umstände des konkreten Falls im Wege einer Gesamtbetrachtung voraus. Zu diesen Umständen gehört die Frage, ob das Erzeugnis, das die g.U. trägt, und das in Rede stehende Erzeugnis oder die fragliche Dienstleistung identisch bzw. vergleichbar sind oder nicht. Dabei lässt sich im Übrigen das Vorliegen einer Anspielung nicht schon allein anhand einer etwa geringen Vergleichbarkeit ausschließen.

Im konkreten Fall schlägt der Generalanwalt dem EuGH vor, das nationale Gericht dazu aufzurufen, außer der erwähnten teilweisen visuellen und klanglichen Ähnlichkeit auch die starke begriffliche Ähnlichkeit zwischen der g.U. Champagne und dem Wort CHAMPANILLO (wörtlich: kleiner Champagner) zu berücksichtigen. Sollte das nationale Gericht sodann feststellen, dass die mit dem Ausdruck CHAMPANILLO gekennzeichneten Tapas Bars mit dem Ausschank von Champagner oder identischen bzw. vergleichbaren Erzeugnissen in Verbindung stehen, spricht ein weiteres Argument für die Annahme, dass in dem Wort CHAMPANILLO eine unbefugte Anspielung auf die g.U. im Sinne der Verordnung liegt. Dafür kann auch der Umstand sprechen, dass das Wort CHAMPANILLO in Firmenzeichen und Werbebotschaften mit dem Bild zweier Gläser in Schalenform einhergeht, die sich in einer Weise treffen, die ein Anstoßen darstellt.

Der nach der Verordnung vorgesehene Schutz gegen Anspielung setzt weder notwendigerweise voraus, dass die Erzeugnisse, die die g.U. tragen, und die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, für die das streitige Element verwendet wird, in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, noch, dass für den Verbraucher mit Letzteren eine Verwechslungsgefahr verbunden ist, und auch nicht, dass den Verhaltensweisen, mit denen eine Anspielung verbunden ist, Absicht zugrunde liegt. Daher setzt der Schutz der g.U. nicht zwangsläufig einen unlauteren Wettbewerb voraus.

EuGH PM Nr. 74 vom 29.4.2021
Zurück